Wie auch im letzten Jahr freue ich mich, einer der Unterstützer des alljährlich stattfindenden @kit Kongresses des Bayreuther Arbeitskreises für Informationstechnologierecht - Neue Medien - Recht e.V. (AKIT) sein zu dürfen.
Der 15. @kit-Kongress unter dem Motto "Internet und Recht und Freiheit" findet zusammen mit dem 5. Forum "Kommunikation & Recht" am 14.-15. April in den Räumlichkeiten der Hauptstadtrepräsentanz der Telefonica Germany statt.
Bereits am 13.04.2016 wird ein "Get-together" der Konferenzteilnehmer auf Einladung von Google Germany GmbH in den Räumen von Google in Berlin stattfinden.
Bisher sind bereits 85 Teilnehmer gemeldet (Stand 17.02.2016). Die Plätze werden daher schon knapp.
Wie immer werden sehr hochkarätige Referenten, wie z.B. Frau Leutheusser-Schnarrenberger, Frau Renate Künast, Herr Peter Henzler, Herr Dr. Wolfgang Bär, Herr Prof. Niko Härting, Ulrich Weinbrenner u.a. zu aktuellen und spannenden Themen, wie Datenschutzgrundverordnung, Save-Harbor, IT-Sicherheitsgesetz, Vorratsdatenspeicherung, Reform des Urhebervertragsrechts, Netzneutralität u.a. Themen referieren.
Das genaue Programm und die Referenten finden Sie als PDF auf den Seiten des @kit unter http://ak-it-recht.de/wp-content/uploads/akit_Flyer_15_Kongress_2016_AS.pdf.
Anmeldungen:
Deutscher Fachverlag GmbH, Mainzer Landstraße 251, 60326 Frankfurt am Main, Telefon: 069/7595-1151, E-Mail: Torsten.Kutschke@dfv.de.
Teilnahmegebühr:
@kit-Mitglieder ((Promotions-)Studenten und Referendare) 34,- €
(Promotions-)Studenten und Referendare (Nachweis) 39,- €
@kit-Mitglieder und Abonnenten der
K&R, InTeR, RAWund WRP; Behördenvertreter 299,- €
Teilnahmegebühr, regulär 499,- €
Donnerstag, 18. Februar 2016
Mittwoch, 20. Januar 2016
Aldi Überwachungskamera kann von Dritten unbemerkt über das Internet angezapft werden.
Wie mehrere Medien, so z.B. heise online oder seniorbook.de berichten, haben einige von Aldi verkaufte IP-Überwachungskameras eine massive Sicherheitslücke und sind fast ungeschützt über das Internet von außen für unbefugte Dritte erreichbar. Anstatt somit Ihr Haus oder Grundstück vor Dritten zu schützen, können Spanner und Ganoven über das Internet sehen, was bei Ihnen zu Hause vorgeht!
Laut heise sind die Modelle IPC-10 AC, IPC-100 AC und IPC-20 C von der Sicherheitslücke betroffen.
Wie heise weiter berichtet lässt sich über den Fernzugriff nicht nur die gesamte Kamera-Konfiguration auslesen, sondern auch das Passwort für das WLAN, mit dem die Kamera verbunden ist. Auch Logins für externe Mail- und FTP-Server sollen die Geräte preisgeben, sofern der Nutzer die Mail-Benachrichtigung konfiguriert hat.
Siehe hierzu auch Artikel unter heise.de
Laut heise sind die Modelle IPC-10 AC, IPC-100 AC und IPC-20 C von der Sicherheitslücke betroffen.
Wie heise weiter berichtet lässt sich über den Fernzugriff nicht nur die gesamte Kamera-Konfiguration auslesen, sondern auch das Passwort für das WLAN, mit dem die Kamera verbunden ist. Auch Logins für externe Mail- und FTP-Server sollen die Geräte preisgeben, sofern der Nutzer die Mail-Benachrichtigung konfiguriert hat.
Siehe hierzu auch Artikel unter heise.de
Abmahnung Inbus wegen Markenrechtverletzung - Vorsicht vor der Verwendung von "Allgemeinbegriffen" in Internetshops
Sicherlich jeder kennt Innensechskantschrauben oder die dazu passenden Sechskantschlüssel. Den wenigsten dürfte bekannt sein, dass der Begriff "Inbus", den die meisten hierfür quasi allgemein beschreibend für derartige Schlüssel und Schrauben verwenden, markenrechtlich geschützt ist. Der Markenname Inbus steht für „Innensechskantschraube Bauer und Schaurte“, dem Ersthersteller der Schrauben. Nach mehreren Markenrechtumschreibungen liegen die Rechte an den Marken nunmehr bei der Firma INBUS IP GmbH, Breckerfeld.
Aktuell liegt uns eine Abmahnung der Firma INBUS IP GmbH, welche Inhaberin der deutschen Marken DE 1119802 und DE 477514 sowie die Gemeinschaftsmarke EM 009690876 ist, wegen Verwendung des Markenbegriffes beim Verkauf von Schrauben vor.
Die INBUS IP GmbH macht für die Abmahnung keine Abmahnkosten geltend, sofern eine entsprechende Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung rechtzeitig übersandt wird und der Abgemahnte zukünftig die Bezeichnung „INBUS“ nicht mehr verwendet. Sollte jedoch die gesetzte Frist ablaufen, wird angekündigt, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen sowie Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
Die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung sieht eine Vertragsstrafe von 5.100.- € für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung vor, zahlbar an die Firma Fabelhaft Werkzeuge UG (haftungsbeschränkt).
Auch scheinbar alltägliche Begriffe können markenrechtlichen Schutz genießen. Daher ist bei der Verwendung von Begriffen in Internetshops größte Vorsicht geboten. Vor rechtlichen Fallen ist hier leider niemand sicher - nie ganz auszuschließen ist, dass der im Shop verwendete Begriff oder Artikelbezeichnung eine geschützte Marke darstellt. Wer prüft schon in der täglichen Praxis sämtliche Begriffe.
Grundsätzlich gilt, dass eine Marke und die Nutzung des Markennamens oder Markenzeichens ausschließlich dem Inhaber der Marke zusteht (§ 14 MarkenG). Wird von einem Dritten im geschäftlichen Verkehr dieser Begriff verwendet, ohne dass es sich tatsächlich um die Marke handelt, kann dies eine kostenpflichtige Abmahnung, Auskunftsansprüche und Schadenersatz nach sich ziehen. Markenrechtsstreitigkeiten können schnell sehr teuer werden.
Problematisch sehe ich bei der Abmahnung der Firma INBUS IP GmbH die feste Vertragsstrafe von 5.100.- € an. Im Falle eines (hoffentlich nicht vorkommenden) Verstoßes gegen eine Unterlassungserklärung kann dies schnell zu sehr hohen Forderungen führen. Weiterhin ist es extrem wichtig, vor der Abgabe der Unterlassungserklärung sehr genau zu überprüfen, ob der zu Unrecht verwendete Markenbegriff tatsächlich vollständig (auch bei Google Cache oder bei alten eBay Auktionen) gelöscht ist. Ein Shopanbieter ist nach einem Urteil des BGH (BGH Urteil vom 18.9.2014, I ZR 76/13) auch dazu verpflichtet ist, auf eBay einzuwirken, damit zur Vermeidung von Vertragsstrafenansprüchen rechtsverletztendes Material aus alten und abgelaufenen oder beendeten Angeboten gelöscht wird.
Wie auch bei anderen Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung empfehlen wir das Abmahnschreiben der INBUS IP GmbH dringend erst zu nehmen und unbedingt (aber nicht hektisch und unüberlegt) zu reagieren. Wir raten zur anwaltlichen Überprüfung der Angelegenheit, insbesondere bezüglich der geforderten Unterlassungserklärung.
Unterzeichnen Sie nicht ohne vorherige anwaltliche Prüfung die vorformulierte Unterlassungserklärung, auch wenn der Rechtsverstoß dem Grunde nach berechtigt ist. Oftmals ist die der Abmahnung beigelegte Unterlassungserklärung nachteilig formuliert und sollte angepasst werden.
Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie vollständig kostenlos und unverbindlich. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.
Wichtig! Fragen Sie immer vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Kanzleien. Insbesondere sollten Sie auch nicht voreilig einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen - lassen Sie sich in ihrer Aufregung nicht voreilig überreden am Telefon eine Mandatszusage zu erteilen.
Weitere Informationen zum Thema Abmahnung finden Sie auch auf unseren Webseiten e-anwalt.de.
Wichtig!!! Sofern Sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben versichern Sie sich vorher gewissenhaft und ausführlich, dass die beanstandeten Texte, Bilder, Graphiken oder andere urhebrechtlich geschützte Werke oder Marken nicht mehr von Ihnen weiter verbreitet und veröffentlicht werden. Achten Sie insbesondere darauf, dass die Bilder und Marken auch aus "versteckten" Verzeichnissen, d.h. auf Bereichen Ihres Webservers, die nicht in eine Webseite eingebunden sind, gelöscht werden, sowie bei Google Cache, oder eBay etc vollständig gelöscht sind. Ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung kann ganz erhebliche Schadenersatzansprüche nach sich ziehen!
Aktuell liegt uns eine Abmahnung der Firma INBUS IP GmbH, welche Inhaberin der deutschen Marken DE 1119802 und DE 477514 sowie die Gemeinschaftsmarke EM 009690876 ist, wegen Verwendung des Markenbegriffes beim Verkauf von Schrauben vor.
Die INBUS IP GmbH macht für die Abmahnung keine Abmahnkosten geltend, sofern eine entsprechende Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung rechtzeitig übersandt wird und der Abgemahnte zukünftig die Bezeichnung „INBUS“ nicht mehr verwendet. Sollte jedoch die gesetzte Frist ablaufen, wird angekündigt, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen sowie Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
Die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung sieht eine Vertragsstrafe von 5.100.- € für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung vor, zahlbar an die Firma Fabelhaft Werkzeuge UG (haftungsbeschränkt).
Auch scheinbar alltägliche Begriffe können markenrechtlichen Schutz genießen. Daher ist bei der Verwendung von Begriffen in Internetshops größte Vorsicht geboten. Vor rechtlichen Fallen ist hier leider niemand sicher - nie ganz auszuschließen ist, dass der im Shop verwendete Begriff oder Artikelbezeichnung eine geschützte Marke darstellt. Wer prüft schon in der täglichen Praxis sämtliche Begriffe.
Grundsätzlich gilt, dass eine Marke und die Nutzung des Markennamens oder Markenzeichens ausschließlich dem Inhaber der Marke zusteht (§ 14 MarkenG). Wird von einem Dritten im geschäftlichen Verkehr dieser Begriff verwendet, ohne dass es sich tatsächlich um die Marke handelt, kann dies eine kostenpflichtige Abmahnung, Auskunftsansprüche und Schadenersatz nach sich ziehen. Markenrechtsstreitigkeiten können schnell sehr teuer werden.
Problematisch sehe ich bei der Abmahnung der Firma INBUS IP GmbH die feste Vertragsstrafe von 5.100.- € an. Im Falle eines (hoffentlich nicht vorkommenden) Verstoßes gegen eine Unterlassungserklärung kann dies schnell zu sehr hohen Forderungen führen. Weiterhin ist es extrem wichtig, vor der Abgabe der Unterlassungserklärung sehr genau zu überprüfen, ob der zu Unrecht verwendete Markenbegriff tatsächlich vollständig (auch bei Google Cache oder bei alten eBay Auktionen) gelöscht ist. Ein Shopanbieter ist nach einem Urteil des BGH (BGH Urteil vom 18.9.2014, I ZR 76/13) auch dazu verpflichtet ist, auf eBay einzuwirken, damit zur Vermeidung von Vertragsstrafenansprüchen rechtsverletztendes Material aus alten und abgelaufenen oder beendeten Angeboten gelöscht wird.
Wie auch bei anderen Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung empfehlen wir das Abmahnschreiben der INBUS IP GmbH dringend erst zu nehmen und unbedingt (aber nicht hektisch und unüberlegt) zu reagieren. Wir raten zur anwaltlichen Überprüfung der Angelegenheit, insbesondere bezüglich der geforderten Unterlassungserklärung.
Unterzeichnen Sie nicht ohne vorherige anwaltliche Prüfung die vorformulierte Unterlassungserklärung, auch wenn der Rechtsverstoß dem Grunde nach berechtigt ist. Oftmals ist die der Abmahnung beigelegte Unterlassungserklärung nachteilig formuliert und sollte angepasst werden.
Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie vollständig kostenlos und unverbindlich. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.
Wichtig! Fragen Sie immer vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Kanzleien. Insbesondere sollten Sie auch nicht voreilig einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen - lassen Sie sich in ihrer Aufregung nicht voreilig überreden am Telefon eine Mandatszusage zu erteilen.
Weitere Informationen zum Thema Abmahnung finden Sie auch auf unseren Webseiten e-anwalt.de.
Wichtig!!! Sofern Sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben versichern Sie sich vorher gewissenhaft und ausführlich, dass die beanstandeten Texte, Bilder, Graphiken oder andere urhebrechtlich geschützte Werke oder Marken nicht mehr von Ihnen weiter verbreitet und veröffentlicht werden. Achten Sie insbesondere darauf, dass die Bilder und Marken auch aus "versteckten" Verzeichnissen, d.h. auf Bereichen Ihres Webservers, die nicht in eine Webseite eingebunden sind, gelöscht werden, sowie bei Google Cache, oder eBay etc vollständig gelöscht sind. Ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung kann ganz erhebliche Schadenersatzansprüche nach sich ziehen!
Mittwoch, 4. November 2015
Abmahnung Anwaltskanzlei Amonat wegen Urheberrechtsverletzung - Bilder aus pixelio
Wie bereits mehrfach berichtet werden immer wieder sehr teure Abmahnungen wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen an Bilder, welche aus freien Bilddatenbanken verwendet werden ausgesprochen.
Derzeit liegt uns z.B. eine Abmahnung der Rechtsanwaltskanzlei Amonat aus Düsseldorf vor, welche im Auftrag ihres Mandanten angebliche Urheberrechtsverstöße bei Bildern aus der kostenfreien Datenbank pixelio.de, wegen Verstoß gegen Lizenzbedingungen und fehlendem Bildnachweis abmahnt.
Gefordert wird in dem uns vorliegenden Fall neben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ein (im Vergleich zu anderen Fällen noch moderater) Schadenersatz von 200.- € sowie Anwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 3.500.- € (413,64 €).
Richtig ist, dass leider viele Nutzer übersehen, dass auch bei Bildern aus kostenfreien Bilddatenbanken die jeweiligen Lizenzbedingungen genau eingehalten werden müssen. So ist z.B. bei pixelio in den Lizenzvereinbarungen geregelt, dass der Urheber des Bildes sowie die Quelle am Bild bezeichnet sein müssen. Dies hat pixelio aufgrund der häufigen Abmahnungen (für die pixelio nicht verantwortlich ist) auch nochmals in einer eigenen Beispielseite näher erläutert.
Fraglich ist jedoch ob ein Unterlassungsanspruch bei Nichtnennung des Urhebers besteht, oder lediglich ein (geringer) Schadenersatz. Zudem stellt sich die berechtigte Frage, warum Fotografen Bilder kostenfrei zum Download anbieten, jedoch dann ganz erhebliche Lizenzgebühren geltend machen, sofern ihr Name nicht genannt wird. Meist wird als Berechnung die sog. MFM-Tabelle herangezogen und der Schadenersatz wegen der Urheberrechtsverletzung nochmals verdoppelt. Der Fall einer Nichtnennung eines Urhebers (bei generellem Lizenzvertrag) ist jedoch auch nicht mit einer Rechtsverletzung bei der keinerlei Lizenzvertrag besteht (z.B. "klauen" aus anderen Webseiten) gleich zu setzen.
Wie auch bei anderen Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung empfehlen wir das Abmahnschreiben der Anwaltskanzlei Amonat dringend erst zu nehmen und unbedingt (aber nicht hektisch und unüberlegt) zu reagieren. Wir erhalten diesbezüglich immer wieder die Frage ob es sich bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen um eine Abzocke oder Betrug handelt - es sei nochmals klargestellt, dass es sich bei den Schreiben der Anwaltskanzlei Amonat nach unserer Ansicht nicht um einen Betrug handelt. Über die Höhe eines Schadensersatzes und der geforderten Anwaltskosten kann man durchaus streiten. Wir raten zur anwaltlichen Überprüfung Angelegenheit insbesondere bezüglich der geltend gemachten Schadenersatz/Anwaltskosten und Überprüfung der geforderten Unterlassungserklärung.
Unterzeichnen Sie nicht ohne vorherige anwaltliche Prüfung die vorformulierte Unterlassungserklärung, auch wenn der Rechtsverstoß dem Grunde nach berechtigt ist. Oftmals ist die der Abmahnung beigelegte Unterlassungserklärung nachteilig formuliert und sollte angepasst werden.
Wir bearbeiten in den letzten Jahren bundesweit zwischenzeitlich über 2.000 Fälle von Urheberrechtsverletzungen. Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie vollständig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.
Wichtig! Fragen Sie immer vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Kanzleien. Insbesondere sollten Sie auch nicht voreilig einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen - lassen Sie sich in ihrer Aufregung nicht voreilig überreden am Telefon eine Mandatszusage zu erteilen.
Weitere Informationen zum Thema Abmahnung finden Sie auch auf unseren Webseiten e-anwalt.de.
Wichtig!!! Sofern Sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben versichern Sie sich vorher gewissenhaft und ausführlich, dass die beanstandeten Texte, Bilder, Graphiken oder andere urhebrechtlich geschützte Werke nicht mehr von Ihnen weiter verbreitet und veröffentlicht werden. Achten Sie insbesondere darauf, dass die Bilder auch aus "versteckten" Verzeichnissen, d.h. auf Bereichen Ihres Webservers, die nicht in eine Webseite eingebunden sind, gelöscht werden. Es könnte für einen Urheberrechtsverstoß genügen, dass das Werk über das Internet abrufbar ist - auch wenn dies nur über die direkte Eingabe der URL möglich ist und das Werk nicht in einer Seite eingebunden ist. Ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung kann ganz erhebliche Schadenersatzansprüche nach sich ziehen!
zu ähnlichen Artikeln - Abmahnung wegen Urheberrechten an Bildern, Grafiken oder Texten siehe auch:
Derzeit liegt uns z.B. eine Abmahnung der Rechtsanwaltskanzlei Amonat aus Düsseldorf vor, welche im Auftrag ihres Mandanten angebliche Urheberrechtsverstöße bei Bildern aus der kostenfreien Datenbank pixelio.de, wegen Verstoß gegen Lizenzbedingungen und fehlendem Bildnachweis abmahnt.
Gefordert wird in dem uns vorliegenden Fall neben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ein (im Vergleich zu anderen Fällen noch moderater) Schadenersatz von 200.- € sowie Anwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 3.500.- € (413,64 €).
Richtig ist, dass leider viele Nutzer übersehen, dass auch bei Bildern aus kostenfreien Bilddatenbanken die jeweiligen Lizenzbedingungen genau eingehalten werden müssen. So ist z.B. bei pixelio in den Lizenzvereinbarungen geregelt, dass der Urheber des Bildes sowie die Quelle am Bild bezeichnet sein müssen. Dies hat pixelio aufgrund der häufigen Abmahnungen (für die pixelio nicht verantwortlich ist) auch nochmals in einer eigenen Beispielseite näher erläutert.
Fraglich ist jedoch ob ein Unterlassungsanspruch bei Nichtnennung des Urhebers besteht, oder lediglich ein (geringer) Schadenersatz. Zudem stellt sich die berechtigte Frage, warum Fotografen Bilder kostenfrei zum Download anbieten, jedoch dann ganz erhebliche Lizenzgebühren geltend machen, sofern ihr Name nicht genannt wird. Meist wird als Berechnung die sog. MFM-Tabelle herangezogen und der Schadenersatz wegen der Urheberrechtsverletzung nochmals verdoppelt. Der Fall einer Nichtnennung eines Urhebers (bei generellem Lizenzvertrag) ist jedoch auch nicht mit einer Rechtsverletzung bei der keinerlei Lizenzvertrag besteht (z.B. "klauen" aus anderen Webseiten) gleich zu setzen.
Wie auch bei anderen Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung empfehlen wir das Abmahnschreiben der Anwaltskanzlei Amonat dringend erst zu nehmen und unbedingt (aber nicht hektisch und unüberlegt) zu reagieren. Wir erhalten diesbezüglich immer wieder die Frage ob es sich bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen um eine Abzocke oder Betrug handelt - es sei nochmals klargestellt, dass es sich bei den Schreiben der Anwaltskanzlei Amonat nach unserer Ansicht nicht um einen Betrug handelt. Über die Höhe eines Schadensersatzes und der geforderten Anwaltskosten kann man durchaus streiten. Wir raten zur anwaltlichen Überprüfung Angelegenheit insbesondere bezüglich der geltend gemachten Schadenersatz/Anwaltskosten und Überprüfung der geforderten Unterlassungserklärung.
Unterzeichnen Sie nicht ohne vorherige anwaltliche Prüfung die vorformulierte Unterlassungserklärung, auch wenn der Rechtsverstoß dem Grunde nach berechtigt ist. Oftmals ist die der Abmahnung beigelegte Unterlassungserklärung nachteilig formuliert und sollte angepasst werden.
Wir bearbeiten in den letzten Jahren bundesweit zwischenzeitlich über 2.000 Fälle von Urheberrechtsverletzungen. Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie vollständig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.
Wichtig! Fragen Sie immer vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Kanzleien. Insbesondere sollten Sie auch nicht voreilig einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen - lassen Sie sich in ihrer Aufregung nicht voreilig überreden am Telefon eine Mandatszusage zu erteilen.
Weitere Informationen zum Thema Abmahnung finden Sie auch auf unseren Webseiten e-anwalt.de.
Wichtig!!! Sofern Sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben versichern Sie sich vorher gewissenhaft und ausführlich, dass die beanstandeten Texte, Bilder, Graphiken oder andere urhebrechtlich geschützte Werke nicht mehr von Ihnen weiter verbreitet und veröffentlicht werden. Achten Sie insbesondere darauf, dass die Bilder auch aus "versteckten" Verzeichnissen, d.h. auf Bereichen Ihres Webservers, die nicht in eine Webseite eingebunden sind, gelöscht werden. Es könnte für einen Urheberrechtsverstoß genügen, dass das Werk über das Internet abrufbar ist - auch wenn dies nur über die direkte Eingabe der URL möglich ist und das Werk nicht in einer Seite eingebunden ist. Ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung kann ganz erhebliche Schadenersatzansprüche nach sich ziehen!
zu ähnlichen Artikeln - Abmahnung wegen Urheberrechten an Bildern, Grafiken oder Texten siehe auch:
- Abmahnung Muritius Images - Kanzlei Deubelli
- Abmahnung Kanzlei PixelLaw - wegen Verwendung von Bildern aus der Photodatenbank pixelio
- Abmahnung Rechtsanwälte Waldorf Frommer - Getty Images
- Abmahnung Dornbach Rechtsanwaltsgesellschaft mbH - Grafiken Limbach
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