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Dienstag, 2. März 2010

BVerfG kippt Vorratsdatenspeicherung

Das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 02.03.10 bestätigt, dass das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung gegen die Verfassung (Art 10 I GG) sowie gegen das Telekommunikationsgeheimnis verstößt.
Die Regelung ist damit insgesamt verfassungswidrig und nichtig.
Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof kommt nicht in Betracht, da es auf einen möglichen Vorrang des Gemeinschaftsrechts nicht ankommt.
Die Wirksamkeit der Richtlinie 2006/24/EG und ein sich hieraus möglicherweise ergebender Vorrang des Gemeinschaftsrechts vor deutschen Grundrechten sind nicht entscheidungserheblich. Die gesammelten Daten sind unverzüglich zu löschen.

Dieses Urteil ist eine schallende Ohrfeige für die Politik. Fast 35.000 Bürger (darunter auch ich) haben sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz nach Karlsruhe gewandt. Die Verfassungsbeschwerde war damit die größte in der Geschichte des BVerfG.

Die Beschwerdeführer sahen durch die Vorratsdatenspeicherung vor allem das Telekommunikationsgeheimnis und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Sie halten die anlasslose Speicherung aller Telekommunikationsverbindungen für unverhältnismäßig und machten insbesondere machen sie geltend, dass sich aus den gespeicherten Daten Persönlichkeits- und Bewegungsprofile erstellen ließen.

Das Karlsruher Urteil schließt eine Speicherung der Daten jedoch nicht generell aus. Die Verfassungsrichter stellten nicht die Zulässigkeit der EU-Richtlinie in Frage, die Grundlage für das Gesetz ist. Bei der Speicherung handele es sich aber "um einen besonders schweren Eingriff mit einer Streubreite, wie sie die Rechtsordnung bisher nicht kennt". Darum müsste ein derartiger Eingriff an strengste Bedingungen geknüpft werden. Diese Voraussetzungen erfüllt das vorliegende Gesetz laut dem Urteil nicht.

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