Die Regensburger Kanzlei U+C, welche mit Abmahnungen wegen Verletzung von Urheberrechten durch Filesharing (P2P) vor allem im Pornobereich bekannt ist, versteigert im Internet Forderungen aus Abmahnungen im Wert von 90 Mio Euro. Die Gebotsabgabe ist ab sofort bis zum Ablauf der Position möglich. Die Positionen laufen am 12.12.2011, 10.00 Uhr aus. (Update - Versteigerung ist laut Webseite von U+C beenden - weitere Versteigerungen sollen folgen)
Offenbar soll es sich um Ansprüche aus ca. 70.000 Abmahnungen, vor allem im Pornobereich handeln, bei denen Schuldner den von U+C geforderten Schadensersatz nicht bezahlt haben. U+C soll geschätzt über 50.000 Abmahnungen pro Jahr verschicken. Nach einem Bericht des Online-Portals „heise.de“ handelt es sich bei den jetzt zur Versteigerung anstehenden Urheberrechtsverstößen um Downloads von Pornofilmen in Tauschbörsen und um entsprechende Forderungen aus den Jahren 2010 und 2011.
Wir sehen bei diesen Abtretung der Forderungen erhebliche Probleme beim Datenschutz und bei der Durchsetzung der Forderungen.
U+C hat erst in der letzten Zeit verstärkt Abgemahnte nochmals letztmalig mit einem 2 seitigen Mahnschreiben zur Zahlung der Forderung aufgefordert und ist in dieser Mahnung von ihrem ursprünglichen Vergleichangebot (in der Regel 650.- €) abgerückt und fordert nunmehr ca. 1.286,80 € als Schadensersatz für eine angebliche Urheberrechtsverletzung.
Es steht zu befürchten, dass Abgemahnte nunmehr im kommenden Jahr verstärkt von Inkassobüros zur Zahlung angemahnt werden. Eine erhöhte gerichtliche Beitreibung ist dabei jedoch nicht zu befürchten. Viele Schuldner haben - erstaunlicherweise - eine größere Angst vor einem Inkassobüro als vor einer anwaltlichen Beitreibung. Dies ist jedoch unbegründet. Auch ein Inkassobüro kann erst nach einem rechtskräftigen Titel (z.B. Mahnbescheid, dem nicht widersprochen worden ist, oder rechtskräftigem Gerichtsurteil) einen Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung des Titels beauftragen. Eintragungen in Schuldnerverzeichnisse sind bei dieser Art von Forderungen ebenfalls nicht zu befürchten, sofern Einspruch gegen die Forderungen erhoben werden. Auch muss ein Schuldner keine negativen Schufaeinträge fürchten. Zudem dürfen Inkassobüros zwar mittlerweile selbst einen Mahnbescheid beantragen, sofern jedoch dagegen Widerspruch eingelegt wird, kann die Forderung im Gerichtsverfahren wiederum nur von einem Anwalt geltend gemacht werden. Sinn und Zweck der Mahnungen eines Inkassobüros soll sein, einen möglichst hohen Druck auf den Schuldner auszuüben, so dass dieser auch ohne Gerichtsverfahren die Forderung begleicht. Hierzu wird dem Schuldner z.B. in einschüchternden Schreiben erklärt, dass die Kosten ständig steigen, wenn er nicht sofort bezahlt. Anzumerken ist, dass nach der ständigen langjährigen Rechtsprechung des OLG Nürnberg und AG/LG Regensburg für den Gerichtsbezirk des OLG Nürnberg (z.B. auch Regensburg, Schwandorf, Weiden, Kelheim) die Kosten eines Inkassobüros auch bei einem Verlust eines Klageverfahrens vor Gericht nicht vom Schuldner bezahlt werden müssen. Daher ist die Drohung mit höheren Kosten zumindest im Bereich des OLG Nürnberg nicht richtig.
(Update): Zwischenzeitlich erreichen uns (bzw. unsere Mandanten) Inkassoschreiben der Firma DebCon GmbH, Debitorenmanagement und Consulting aus Witten. Gefordert wird die Zahlung von 1.286,80 €. Dem Schreiben liegt eine Zahlungsvereinbarung mit Möglichkeit einer Ratenzahlung bei. Weiterhin wird im Schreiben angedroht, die Schuldnerdaten an die Schufa zu melden, sofern der Forderung nicht widersprochen wird. Wir raten daher in den Fällen, in denen der Abgemahnten die Forderung nicht anerkennt, der Forderung der Firma DebCon schriftlich zu widersprechen. Eine Eintragung bei der Schufa ist dann nicht zulässig. Siehe auch -> Informationen zur Schufa.
Positiv fällt auf, dass Debcon (bisher) keine weiteren Inkassokosten oder Zinsen geltend macht und das Inkassoschreiben auch nicht (wie manchmal bei anderen Inkassobüros) unfreundlich oder drohend wirkt.
Update 2012: der neueste Einfall von U+C - Urmann und Kollegen drohen mit der Veröffentlichung der Namen der Abgemahnten im Internet. Der Sturm der Entrüstung ist berechtigter Weise groß, da es sich vor allem um Abmahnungen wegen angeblicher Verletzung von Urheberrechten an Pornofilmen handelt. Wir halten eine Veröffentlichung der Daten für rechtswidrig. Anonymous hat bereits für den Fall einer Veröffentlichung durch U+C eine Aktion angekündigt.
Wir helfen seit Jahren bundesweit hunderten von Mandanten schnell und unkompliziert. Eine erste Einschätzung zu Kosten und Risiken ihrer Abmahnung ist kostenlos. Sie erreichen uns unter: 0941-567 12 005 oder info@e-anwalt.de.
Wichtig! Fragen Sie vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts - diese sind gerade im Filesharingbereich von Kanzlei zu Kanzlei oft sehr unterschiedlich. Von selbstgestrickten Schreiben aus Foren oder gar keiner Reaktion raten wir dringend ab - keine oder die falsche Reaktion kann sehr teuer werden!
Weitere Informationen zum Thema Abmahnung wegen Filesharing finden Sie auch auf unseren Webseiten unter www.e-anwalt.de.
Autor: Rechtsanwalt Markus v. Hohenhau - Fachanwalt für IT-Recht, Regensburg
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