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Mittwoch, 11. April 2012

Urteil im Fall Kino.to - LG Leipzig

Der Chef-Programmierer des Filmportals kino.to ist heute (Mittwoch, 11.04.12) vor dem Landgericht Leipzig zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten Haft verurteilt worden. Die Strafkammer des LG Leipzig befand ihn der unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in mehr als 1,1 Millionen Fällen für schuldig.
Der 29 Jahre alte Programmierer aus Hamburg hatte eingeräumt, die Website von kino.to von Anfang an programmiert zu haben. Dieses Geständnis legten die Richter zu seinen Gunsten aus und blieben damit unter der Forderung der Staatsanwaltschaft von vier Jahre und zwei Monate Gefängnis. Die Verteidigung hatte lediglich ein "angemessenes Strafmaß" gefordert.

Bei kino.to handelte es sich um ein sog. Streamingangebot, das bedeutet, dass Nutzer anders als beim Filesharing die Filme und TV-Serien nicht dauerhaft auf ihre eigenen Computer heruntergeladen haben, sondern online betrachten konnten. Ob derartige Streamingangebote auch für Nutzer strafrechtlich problematisch sind ist derzeit noch schwer umstritten. Nutzern von kino.to wird jedoch vermutlich keine Anklage drohen, da IP-Adressen in der Regel maximal 1 Woche gespeichert werden und daher eine Nachverfolgung nicht mehr möglich sein dürfte.

Ein Streamingportalbetreiber wie kino.to macht durch sein Angebot die urheberrechtlich geschützten Werke über sein Portal Nutzern nach § 19 a UrhG öffentlich zugänglich. Dieses Recht steht jedoch nur dem Urheber zu (§ 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UrhG). Diese Werke werden dann bei Nutzer im sog. Cache gespeichert und somit lokal auf dem Rechner vervielfältigt. Das Recht Vervielfältigungen von Werken herzustellen, hat jedoch nach § 16 Abs. 1 UrhG nur der Urheber oder Lizenznehmer. Somit würde auch jeder Nutzer eines solchen Portals das Urheberrecht verletzten.
Jedoch gilt nach § 53 UrhG das Recht zur Privatkopie, d.h eine Privatperson darf urheberrechtlich geschützte Werke zum privaten Gebrauch vervielfältigen, d.h. kopieren. Dies gilt jedoch nicht, wenn als Vorlage eine offensichtlich rechtswidrige Vorlage verwendet wird. Stellt sich die Frage, ob der Nutzer wusste, dass kino.to und seine Nachfolger illegal sind (ab heute besteht zumindest der Verdacht, da der Programmieren - noch nicht rechtskräftig - verurteilt worden ist).
Somit wäre auch eine Nutzung derartiger Streamingportale rechtswidrig und könnte mir Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet werden.
Es gibt jedoch noch den § 44a UrhG, der vorübergehende Vervielfältigungen eines Werkes (wie in der Zwischenspeicherung im Cache) als zulässig erklärt. Somit wäre dann, das Streamen wieder legal.
Da es jedoch noch keine Rechtsprechung zu derartigen Fällen gibt, ist das Nutzen von Streamingportalen derzeit eine rechtliche Grauzone.
Amtsrichter Mathias Winderlich vom AG Leipzig hat angeblich in einer Urteilsbegründung in einem Urteil gegen ein Mitglied von kino.to ausgeführt, dass nach seiner Ansicht auch all jene Nutzer sich strafbar machen, die illegale Streams im Internet nutzen. Es finde dabei eine rechtsverletzende Verbreitung und Vervielfältigung von urheberrechtlich geschütztem Material statt. Mit dem Begriff 'vervielfältigen' habe der Gesetzgeber 'herunterladen' gemeint, erläuterte Richter Winderlich angeblich im Verlauf der Urteilsbegründung - so berichte zumindest eine Pressemitteilung der GVU - Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen e.V. - vom 22. Dezember 2011. Wie das mit § 44a UrhG in Einklang zu bringen sei wurde jedoch anscheindend nicht ausgeführt. Zudem verwundert diese Aussage, da es im konkreten Fall vor dem AG Leipzig um einen Serverbeschaffer von kino.to ging und nicht um einen Nutzer des Streamingportals.

Sofern eine Kopie des Streams dauerhaft auf dem PC des Nutzers gespeichert ist dann jedenfalls eine illegale Kopie vorliegen, welche zivilrechtlich (Abmahnung - Schadenersatz) und/oder strafrechtlich nachverfolgt werden könnte (Einschränkung: soweit man an die Daten des Nutzers, z.B. über dessen IP-Adresse kommt).

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