Weiterhin soll mit den "Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken" auch der sog. fliegende Gerichtsstand für Urheberrechtsverletzungen im privaten Umfeld entfallen,. Bisher konnten sich Rechteinhaber und deren Abmahnanwälte deutschlandweit das Gericht aussuchen, bei dem sie Klage gegen den Abgemahnten einreichen wollten. Dies führte oftmals dazu, dass der Rechteinhaber, z.B. im Hamburg saß, der Abmahnanwalt in Berlin und der Abgemahnte z.B. in Regensburg - geklagt wurde dann z.B. in Frankfurt (obwohl dort keinerlei Bezug zum Gerichtsort bestand). Grund war meist der, dass sich Abmahnanwälte das für sie günstigste und vermeintlich wohlwollenste Gericht ausgesucht haben.
Nach der neuen Regelung soll nun das für den Beklagten örtlich zuständige Gericht seines Wohnsitzes zuständig sein. Da jedoch auf § 105 UrhG verwiesen wird, handelt es sich dabei jedoch nicht um das allgemein zuständige Amts- oder Landgericht, sondern um das für den jeweils für den Bezirk zuständige Gericht in Urheberrechtssachen (dies bedeutet z.B. für den OLG Bezirk Nürnberg, in dem sich auch Regensburg befindet, dass das OLG Nürnberg für Urheberrechtsstreitigkeiten zuständig ist).
Das Gesetz ist
Auszüge aus den Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken (Änderungen des Urhebergesetzes)
§ 97a UrhG
(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.
2) Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise:
- Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt,
- die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen,
- geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und
- wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
1. eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und
2. nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.
Der in Satz 2 genannte Wert ist auch maßgeblich, wenn ein Unterlassungs- und ein Beseitigungsanspruch nebeneinander geltend gemacht werden. Satz 2 gilt nicht, wenn der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist.
(4) Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für die Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war. Weiter gehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.
§ 104a UhrG (neu)
(1) Für Klagen wegen Urheberrechtsstreitsachen gegen eine natürliche Person, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk diese Person zur Zeit der Klageerhebung ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wenn die beklagte Person im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
(2) § 105 bleibt unberührt.
siehe auch: Veröffentlichung des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken
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