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Freitag, 28. Juni 2013

Anti-Abzock-Gesetz vom Bundestag verabschiedet

Der Bundestag hat am 27.06.2013 Entwurf für ein "Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken" mit beschlossen. Unter anderem soll durch dieses Gesetz welche eine Änderung des Urhebergesetzes vorsieht der Streitwert bei ersten Abmahnungen gegen Privatpersonen wegen einfacher Urheberrechtsverletzungen  auf 1.000 Euro gesenkt werden. Damit würden die Schadenersatzkosten für die Erstattung der gegnerischen Anwaltskosten, welche derzeit oftmals mit einem Streitwert von 10.000.- bis 30.000.- € ansetzt werden ganz erheblich reduziert werden. Bisher wurden oftmals Anwaltskosten zwischen 500.- € und 1.000.- € je Werk von den gegnerischen Anwälte bei Urheberrechtsverletzungen über Tauschbörsen verlangt - nach dem neuen Gesetz betragen die Anwaltskosten nur noch 155,30 Euro. Der § 97a des Urhebergesetzes, welcher die gegnerischen Anwaltskosten auf 100.- € beschränkt hätte, wurde meist von den Gerichten nicht angewandt.

Weiterhin soll mit den "Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken" auch der sog. fliegende Gerichtsstand für Urheberrechtsverletzungen im privaten Umfeld entfallen,. Bisher konnten sich Rechteinhaber und deren Abmahnanwälte deutschlandweit das Gericht aussuchen, bei dem sie Klage gegen den Abgemahnten einreichen wollten. Dies führte oftmals dazu, dass der Rechteinhaber, z.B. im Hamburg saß, der Abmahnanwalt in Berlin und der Abgemahnte z.B. in Regensburg - geklagt wurde dann z.B. in Frankfurt (obwohl dort keinerlei Bezug zum Gerichtsort bestand). Grund war meist der, dass sich Abmahnanwälte das für sie günstigste und vermeintlich wohlwollenste Gericht ausgesucht haben.

Nach der neuen Regelung soll nun das für den Beklagten örtlich zuständige Gericht seines Wohnsitzes zuständig sein. Da jedoch auf § 105 UrhG verwiesen wird, handelt es sich dabei jedoch nicht um das allgemein zuständige Amts- oder Landgericht, sondern um das für den jeweils für den Bezirk zuständige Gericht in Urheberrechtssachen (dies bedeutet z.B. für den OLG Bezirk Nürnberg, in dem sich auch Regensburg befindet, dass das OLG Nürnberg für Urheberrechtsstreitigkeiten zuständig ist).

Das Gesetz ist allerding noch nicht in Kraft und tritt erst mit Verkündung (Update: Veröffentlichung des Gesetzes 08.10.2013) in Kraft. Eine Überprüfung einer Abmahnung kann sich für den Abgemahnten auf jeden Fall lohnen, insbesondere bezüglich weiter geltend gemachtem Schadenersatz oder einer eventuelle Vertragsstrafe bei der Unterlassungserklärung. Wir helfen seit Jahren bundesweit zwischenzeitlich in über 1.500 Fällen von Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzugen, Abmahnungen wegen Filesharing oder Wettbewerbsverletzungen schnell und unkompliziert. Eine erste Einschätzung zu Kosten und Risiken ihrer Abmahnung ist kostenlos. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.

Auszüge aus den Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken (Änderungen des Urhebergesetzes)


§ 97a UrhG
(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.
2) Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise:
  1. Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt,
  2. die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen,
  3. geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und
  4. wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
Eine Abmahnung, die nicht Satz 1 entspricht, ist unwirksam.(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Nummern 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 EUR, wenn der Abgemahnte
1. eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und
2. nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.
Der in Satz 2 genannte Wert ist auch maßgeblich, wenn ein Unterlassungs- und ein Beseitigungsanspruch nebeneinander geltend gemacht werden. Satz 2 gilt nicht, wenn der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist.
(4) Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für die Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war. Weiter gehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

§ 104a UhrG (neu)

(1) Für Klagen wegen Urheberrechtsstreitsachen gegen eine natürliche Person, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk diese Person zur Zeit der Klageerhebung ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wenn die beklagte Person im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
(2) § 105 bleibt unberührt.

siehe auch: Veröffentlichung des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken

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