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Mittwoch, 2. März 2016

Cybermobbing und negative Bewertungen im Internet

Neuer Artikel zum Thema: 
Cybermobbing und negative Bewertungen im Internet - wie reagiere ich richtig und welche Möglichkeiten gibt es, gegen schlechte Bewertungen vorzugehen?


in Das Deutsche Tierärzteblatt der Bundestierärztekammer Berlin - Ausgabe 03/16

Welcher Arzt oder Tierarzt ist der richtige für mich? Immer mehr Menschen ziehen das Internet zu Rate und machen ihre Entscheidung, einen bestimmten Arzt oder Tierarzt aufzusuchen, von dem Eindruck abhängig, den sie auf Internetportalen gewinnen. Doch niemand überprüft die Richtigkeit der Bewertungen und so können sie ungerechtfertigt auch zum Nachteil der Bewerteten führen. Welche Möglichkeiten es gibt, auf Bewertungen zu reagieren oder sogar dagegen vorzugehen, wird in diesem Artikel kurz erläutert.

Siehe hierzu auch unser aktualisierten Beitrag im Web aufgrund des Urteils des BGH vom 01.03.2016 zu Pflichten des Betreibers eines Arztbewertungsportals.

Ob und wie ein Bewertungsportal nachweisen muss, dass z.B. der Patient tatsächlich beim bewerteten Arzt war und seine Benotung deswegen hingenommen werden muss, hat der BGH mit Urteil vom 01.03.2016 - VI ZR 34/15 näher konkretisiert.

Ein Portalbetreiber haftet für die vom Nutzer ihres Portals abgegebene Bewertung nur dann, wenn er zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat. Deren Umfang richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei dem Gewicht der beanstandeten Rechtsverletzung, den Erkenntnismöglichkeiten des Providers sowie der Funktion des vom Provider betriebenen Dienstes zu. Hierbei darf einem Diensteanbieter keine Prüfungspflicht auferlegt werden, die sein Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährdet oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschwert. Im vom BGH verhandelten Fall hat dieser für den Portalbetreiber die Pflicht gesehen, dass der Bewertungsportalbetreiber die Beanstandung des betroffenen Arztes dem Bewertenden zu übersenden hat und ihn dazu anhalten muss, den angeblichen Behandlungskontakt möglichst genau zu beschreiben. Darüber hinaus muss der Portalbetreiber in diesem Fall den Bewertenden auffordern, ihm den Behandlungskontakt belegende Unterlagen, wie etwa Bonushefte, Rezepte oder sonstige Indizien, möglichst umfassend vorzulegen. Diejenigen Informationen und Unterlagen, zu deren Weiterleitung der Portalbetreiber ohne Verstoß gegen § 12 Abs. 1 TMG in der Lage gewesen ist, muss dieser an den Betroffenen der Bewertung  weiterleiten (BGH Urteil des VI. Zivilsenats vom 1.3.2016 - VI ZR 34/15).




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