Das Amtsgericht Regensburg hat mit Urteil vom 10.12.2015 - AZ 3 C 817/15 im Fall eines Schadenersatzes wegen Verwendung von 3 Lichtbildern im Rahmen einer privaten eBay Aktion entschieden, dass es eine Entschädigung in Höhe von 92.- € pro Bild auch unter Berücksichtigung eines Verletzerzuschlags für ausreichend erachtet.
Das Urteil ist zwischenzeitlich rechtskräftig, da die hiergegen eingelegte Berufung zum LG Nürnberg nach eindeutigen Hinweisen des LG Nürnberg im Termin von der Gegenseite zurück genommen wurde.
Zum Sachverhalt:
Unser Mandant wurde 2014 wegen der Verwendung von 3 Produktfotos auf einer privaten eBay Aktion (keine eigenen Bewertungen als Verkäufer vorhanden) von den Rechtsanwälten Schlömer & Sperl aus Hamburg im Auftrag ihrer Mandantin kostenpflichtig abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung eines Schadenersatzes von 300.- € pro Bild (insgesamt 900.- €) sowie Anwaltskosten aus einen Gegenstandswert von 1.900.- € aufgefordert.
Es wurde eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben, sowie ein Schadenersatz inkl. Anwaltskosten von 450.- € bezahlt.
Dies war der Urheberin der Bilder jedoch zu wenig, worauf Mahnbescheid beantragt wurde.
Nach Widerspruch wurde die Angelegenheit streitig vor dem AG Regensburg verhandelt.
Die Klage wurde abgewiesen, da das Gericht die Zahlung von 450.- € für ausreichend erachtet hat. Hiergegen hat die Urheberin durch ihre Anwälte Berufung vor dem Landgericht Nürnberg eingelegt.
Im Termin zur mündlichen Berufungsverhandlung hat das Gericht jedoch klar zu erkennen gegeben, dass es das Urteil des Amtsgerichts Regensburg für richtig halten würde und den bezahlten Betrag für ausreichend halten würde. Nach entsprechenden Hinweisen hat die Gegenseite dann die Berufung zurück genommen, so dass das Urteil seit 04.05.2016 rechtskräftig ist.
Es ist jedoch anzumerken, dass die Meinung des AG Regensburg und LG Nürnberg zur Schadensersatzhöhe durchaus in anderen OLG Bezirken anders (eventuell höherer Schadenersatz) gesehen werden kann. Auch ist genau zu prüfen, ob es sich um einen reinen privatverkauf handelt und wie die Bilder gefertigt und verwendet worden sind. Jeder Fall ist daher genau zu prüfen.
Siehe hierzu auch unserern Artikel "Abmahnung wegen Verwendung fremder Bilder auf eBay".
Das Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 10.12.2015 - AZ 3 C 817/15 können Sie hier abrufen.
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