Die Welle der Abmahnungen wegen (marginaler) angeblicher Wettbewerbsverstöße geht weiter. Aktuell liegt uns eine Abmahnung der Kanzlei Patra aus Dortmund vor, in der Rechtsanwalt Patra im Namen seiner Mandantin, der Firma Heinz Hirsch GmbH, wegen fehlendem Hinweis auf die Online Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) zur außergerichtlichen Streitbelegung und damit Verstoß gegen das UWG abmahnt.
Richtig ist, dass Online-Händler ab dem 09.01.2016 eine neue Informationspflicht erfüllen müssen, welche Art. 14 der ODR-Verordnung Nr. 524/2013 zwingend vorsieht.
Die EU-Verordnung sieht unter anderem vor, dass Online-Händler zwingend ab dem 09.01.2016 auf die neue OS-Schlichtungsplattform der EU „leicht zugänglich“ verlinken müssen. Weiterhin muss in die e-Mail Adresse des Unternehmens für Verbraucherbeschwerden angegeben werden.
Betroffen ist jeder Unternehmer betroffen, der in der Europäischen Union niedergelassen ist und online (auch) mit Verbrauchern, die in der EU ihren Wohnsitz haben, Kauf- oder Dienstleistungsverträge abschließt, unabhängig davon, ob der Verkäufer überhaupt eine solche alternative Streitschlichtung bzw. Streitbeilegung anbieten möchte, oder ob ein Handel grenzüberschreitend erfolgt. Die Pflicht gilt sowohl für Internetshops als auch bei Handel über Marktplätze wie eBay oder Amazon. Wir empfehlen den Hinweis aus die OS-Plattform mindestens im Impressum und in den AGB anzugeben - besser ist es noch im Bestellvorgang selbst oder beim jeweiligen Artikel.
Das LG Bochum (09.02.2016 - I-14 O 21/16) hat kurz nach Inkrafttreten der Informationspflicht bereits die erste einstweilige Verfügung erlassen (welche auch bestätigt wurde) und einen Verstoß gegeben UWG angenommen.
Bei der mir voliegenden Abmahnung der Kanzlei Patra, ist jedoch auf jeden Fall die Unterlassungserklärung anzupassen, da diese mach meiner Meinung zu weit geht. Auch die geltend gemachten Anwaltskosten aus einem Streitwert von 10.000.- € (745,40 € für die Abmahnung) halte ich für deutlich überhöht, auch wenn das LG Bochum diesen Streitwert angenommen hat. Bei einem fehlenden Hinweis auf die OS-Plattform handelt es sich meiner Meinung nach um allenfalls um einen geringfügigen Verstoß, welcher nicht geeignet ist das Marktverhalten oder eine Verbraucherentscheidung spürbar zu beeinflussen.
Wie
auch bei anderen Abmahnungen wegen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht empfehlen
wir das Abmahnschreiben der Kanzlei Patra dringend erst zu
nehmen
und unbedingt (aber nicht hektisch und unüberlegt) zu reagieren. Wir
raten zur anwaltlichen Überprüfung der Angelegenheit, insbesondere
bezüglich
der geforderten Unterlassungserklärung.
Unterzeichnen
Sie nicht ohne vorherige anwaltliche Prüfung die vorformulierte
Unterlassungserklärung, auch wenn der Rechtsverstoß dem Grunde nach
berechtigt sein sollte. Oftmals ist die der Abmahnung beigelegte
Unterlassungserklärung nachteilig formuliert und sollte angepasst
werden.
Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie vollständig kostenlos und unverbindlich. Sie
erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter
info@e-anwalt.de.
Wichtig! Fragen Sie immer vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen
Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den
einzelnen Kanzleien. Insbesondere sollten Sie auch nicht voreilig einen
Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen - lassen Sie
sich in ihrer Aufregung nicht voreilig überreden am Telefon eine
Mandatszusage zu erteilen.
Weitere Informationen zum Thema Abmahnung finden Sie auch auf unseren Webseiten e-anwalt.de.
Wichtig!!! Sofern Sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben versichern Sie sich vorher
gewissenhaft und ausführlich, dass die beanstandeten Punkte geändert würden, d.h. z.B. bei einem eBay Shop bei allen Artikeln auf die OS-Plattform verwiesen wird. Ein Verstoß gegen die
Unterlassungserklärung kann ganz erhebliche Schadenersatzansprüche nach
sich
ziehen!
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