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Freitag, 19. Februar 2010

Wie beuge ich Urheberrechtsverletzungen über meinen Anschluss vor

Neuer Artikel: Wie beuge ich vor, dass über meinen Anschluss Urheberrechtsverletzungen begangen werden?

Wie kann ich als Anschlusssinhaber sicherstellen, dass über meinen Internetanschluss keine Urheberrechtsverletzungen erfolgen?

Was müssen Internetanschlussinhaber dringend beachten - über e-anwalt.de

Dienstag, 16. Februar 2010

Urteil des BVerfG zum § 97a UrhG - 20.01.2010 - 1 BvR 2062/09

Das Bundesverfassungsgericht bestätigt die Kostenbremse des § 97a UrhG bei einfachen Abmahnungen. Ein Ebay-Händler hatte vergeblich das Bundesverfassungsgericht angerufen.
Die Karlsruher Richter haben das bestehende Gesetz bestätigt: Danach erhält der Urheber bei einer einfachen Abmahnung nur 100.- € Anwaltskosten erstattet, unabhängig von den tatsächlichen Kosten. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass Verletzer von Urheberrechten in Bagatellfällen überzogene Anwaltshonorare bezahlen müssen.


Das Bundesverfassungsgericht sieht keine Veranlassung, die geltende Kostenbeschränkung nach § 97a UrhG anzugreifen. Dem Gesetzgeber müsse Zeit gegeben werden zur Prüfung, ob das mit der Neureglung verfolgte Konzept tauglich und angemessen sei, heißt es in der am Freitag veröffentlichten Entscheidung. (1 BvR 2062/09 – Beschluss vom 20. Januar 2010).
Weiter heist es: in der Entscheidung"Auch die Honorarpraxis der Rechtsanwälte und mögliche, an der Neuregelung ausgerichtete Honorarmodelle befinden sich noch im Stadium der Entwicklung. Insoweit ist auch nicht abzusehen, ob die Nachfrage nach anwaltlicher Dienstleistung im Zusammenhang mit der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen einen Markt für gering honorierte anwaltliche Abmahnungen eröffnet, etwa wenn die Daten zur Person des Verletzers und seiner Verletzungshandlung vom Verletzer oder beauftragten Dritten weitgehend vorrecherchiert werden. Die hierbei, etwa für die Ermittlung des hinter einer IP-Adresse stehenden Verletzers, anfallenden Kosten kann der Verletzte gemäß § 97a Abs. 1 UrhG gesondert ersetzt verlangen (vgl. BTDrucks 16/5048, S. 49)."
Urteil BVerfG - 1 BvR 2062/09 - 20. Januar 2010


Das Gericht befasste sich allerdings nicht tiefergehend mit dem UrheberG, da die Verfassungsbeschwerde aus formellen Gründen nicht angenommen wurde.

Wir halten jedoch bei einer individuellen Abmahnung (keine Serienabmahnung, d.h. mehrfache gleich- oder änlich lautende Schreiben für ein und den selben Mandanten) einen Bagatellfall mit der Folge des 97a UrhG nicht gegeben. Anders sieht es bei Massenabmahnungen vor allem im Bereich des Filesharings aus. Hier wird in aller Regel mit standardisierten vorgefertigen Schriftsätzen gearbeitet. Eine langwierige Einarbeitung in jeden einzelnen Fall ist hier nicht notwendig, so dass § 97a UrhG gegeben wäre.

Abmahnung Bushido

Mehrere Mandanten haben sich bei uns gemeldet, die eine Abmahnung der Kanzlei Bindhardt, Fielder, Rixen, Zerbe wegen Musikwerken des Künstlers Bushido (Anis Mohamed Ferchichi) erhalten haben. Meist handelt es sich um einen Chart-Container in dem der Song enthalten sein soll. Uns wurde glauhaft versichert, dass dieses Lied nicht down/upgeloaded wurde.
Als Schadensersatz macht die Kanzlei einen Betrag von 350,00 € geltend und fordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Hier ist von übereilten Antworten dringend abzuraten.
Die Abgabe der dem Abmahnschreiben beiliegenden Unterlassungserklärung kann aufgrund der Formulierung von den Gerichten als Schuldanerkenntnis gewertet werden. Insoweit empfiehlt sich keine voreilige Abgabe der anliegenden Unterlassungserklärung. Dennoch sollten Abmahnschreiben ernst genommen werden und die darin enthaltenen kurzen Fristen unbedingt beachtet werden, da andernfalls teure einstweilige Verfügungen drohen können. Es empfiehlt sich daher einen mit der Materie vertrauten Rechtsanwalt einzuschalten.

Abmahnung Nümann Lang

Uns liegen mehrere Abmahnungen der Kanzlei Nümann Lang wegen eines Titels "Fever" der Urheber Andreas Gunnar Ballinas-Olsson, Yann Peifer unf Manuel Reuter (Cascada) vor. Meist handelt es sich um einen Titel aus einem Chart-Container. Als Kosten veranschlagt die Kanzlei einen Schadensersatz von 450,00 €.