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Dienstag, 16. Februar 2010

Urteil des BVerfG zum § 97a UrhG - 20.01.2010 - 1 BvR 2062/09

Das Bundesverfassungsgericht bestätigt die Kostenbremse des § 97a UrhG bei einfachen Abmahnungen. Ein Ebay-Händler hatte vergeblich das Bundesverfassungsgericht angerufen.
Die Karlsruher Richter haben das bestehende Gesetz bestätigt: Danach erhält der Urheber bei einer einfachen Abmahnung nur 100.- € Anwaltskosten erstattet, unabhängig von den tatsächlichen Kosten. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass Verletzer von Urheberrechten in Bagatellfällen überzogene Anwaltshonorare bezahlen müssen.


Das Bundesverfassungsgericht sieht keine Veranlassung, die geltende Kostenbeschränkung nach § 97a UrhG anzugreifen. Dem Gesetzgeber müsse Zeit gegeben werden zur Prüfung, ob das mit der Neureglung verfolgte Konzept tauglich und angemessen sei, heißt es in der am Freitag veröffentlichten Entscheidung. (1 BvR 2062/09 – Beschluss vom 20. Januar 2010).
Weiter heist es: in der Entscheidung"Auch die Honorarpraxis der Rechtsanwälte und mögliche, an der Neuregelung ausgerichtete Honorarmodelle befinden sich noch im Stadium der Entwicklung. Insoweit ist auch nicht abzusehen, ob die Nachfrage nach anwaltlicher Dienstleistung im Zusammenhang mit der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen einen Markt für gering honorierte anwaltliche Abmahnungen eröffnet, etwa wenn die Daten zur Person des Verletzers und seiner Verletzungshandlung vom Verletzer oder beauftragten Dritten weitgehend vorrecherchiert werden. Die hierbei, etwa für die Ermittlung des hinter einer IP-Adresse stehenden Verletzers, anfallenden Kosten kann der Verletzte gemäß § 97a Abs. 1 UrhG gesondert ersetzt verlangen (vgl. BTDrucks 16/5048, S. 49)."
Urteil BVerfG - 1 BvR 2062/09 - 20. Januar 2010


Das Gericht befasste sich allerdings nicht tiefergehend mit dem UrheberG, da die Verfassungsbeschwerde aus formellen Gründen nicht angenommen wurde.

Wir halten jedoch bei einer individuellen Abmahnung (keine Serienabmahnung, d.h. mehrfache gleich- oder änlich lautende Schreiben für ein und den selben Mandanten) einen Bagatellfall mit der Folge des 97a UrhG nicht gegeben. Anders sieht es bei Massenabmahnungen vor allem im Bereich des Filesharings aus. Hier wird in aller Regel mit standardisierten vorgefertigen Schriftsätzen gearbeitet. Eine langwierige Einarbeitung in jeden einzelnen Fall ist hier nicht notwendig, so dass § 97a UrhG gegeben wäre.

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