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Donnerstag, 28. Mai 2015

Klage BaumgartenBrandt wegen Nichtzahlung der Prozesskostensicherheit als zurückgenommen erklärt

Die Rechtsanwaltskanzlei BaumgartenBrandt klagt derzeit im Auftrag verschiedener Rechteinhaber bei fast allen Amtsgerichte in Deutschland um Schadenersatz und Anwaltskosten für angebliche Urherberrechtsverletzungen (meist noch aus Abmahnungen aus dem Jahre 2009 und 2010) wegen Filesharing geltend zu machen.

In einem von uns vertretenen Fall haben wir beantragt Prozesskostensicherheit nach § 110, 112 ZPO zu stellen, da sich die Klägerin, die Firma Foresight Unlimited LLC ihren Sitz in den Vereinigten Staaten hat. Das Amtsgericht Regensburg hat daraufhin der Klägerin, vertreten durch die Rechtsanwälte Baumgarten und Brandt aufgegeben eine Prozesskostensicherheit in Höhe von 764,16 € zu leisten.

Da die Klägerin jedoch nicht die von uns beantragte und vom Gericht aufgegebene Prozesskostensicherheit hinterlegt hat, wurde die Klage mit Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 30.01.2015 - AZ 3 C 1764/14 als für zurückgenommen erklärt.

Gerade bei EU-ausländischen Klägerin ist dies eine weitere Möglichkeit ein Klageverfahren für den Beklagten günstig zu erledigen. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass andere Abmahnkanzleien in anderen Verfahren durchaus bereits entsprechende Prozesskostensicherheit hinterlegt haben, so dass auch weitere Punkte einer erfolgreichen Verteidigung, wie z.B. Verjährung, alternativer Geschehensablauf, Aktivlegitimation, Ordnungsmäßigkeit der Ermittlungen, etc gegen eine Klage auf Schadenersatz und Anwaltskosten aus Abmahnungen wegen Filesharing dringend geprüft und in einer Klageerwiderung entsprechend ausgeführt werden müssen.

Wir vertreten derzeit eine Vielzahl von Fällen - auch im Klageverfahren - von Abgemahnten wegen Urheberrechtsverletzungen beim Filesharing. Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie vollständig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.

Klage auf Schadenersatz wegen Filesharing abgewiesen - .rka Rechtsanwälte gehen gegen das minderjährige Kind weiter vor

Nachdem das Amtsgericht Regensburg mit Urteil vom 06.03.2015 - AZ 3 C 1293/14 eine Klage auf Schadenersatz und Anwaltskosten einer Abmahnung wegen Filesharing der Rechtsanwälte Reichelt Klute aus Hamburg (.rka Rechtsanwälte) abgewiesen hat, gehen die Rechtsanwälte Reichelt Klute nunmehr gegen ein zum angeblichen Tatzeitpunkt 12 jähriges Kind meiner Mandantin vor.

Das Amtgericht Regensburg hat die Klage auf Schadenersatz und Zahlung von Anwaltskosten aus angeblicher Urheberrechtsverletzung aus dem Jahre 2011 eines Computerspiels der Firma Koch Media (Dirt 3) abgewiesen, da die Beklagte durch Zeugenaussage vor Gericht nachweisen konnte, dass zum damaligen Zeitpunkt auch ihre minderjährigen Kinder selbständig Zugriff auf den Internetanschluss der Familie nehmen konnten und beide Kinder entsprechend belehrt worden sind. Eine Haftung als Täter oder Störer konnte .rka daher nicht nachweisen.

Die Rechtsanwaltskanzlei .rka Rechtsnawälte mahnen seit Jahren verschiedene Urheberrechtsverletzungen an Computerspielen der Firma Koch Media durch Teilnahme an Internettauschbörsen ab.

Nachdem die Klägerin die Klage vor dem Amtsgericht Regensburg vollständig verloren hat, da die Abgemahnte nachweisen konnte, dass auch andere Personen das Spiel über ihren Internetanschluss verbreitet haben könnten, gehen die .rka Rechtsanwälte nunmehr im Auftrag der Koche Media GmbH gegen ein Kind der Anschlussinhaberin vor.
In dem Schreiben der Rechtsanwälte .rka wird nunmehr behauptet, dass nach Durchführung des gerichtlichen Verfahrens zur Überzeugung von Koch Media feststeht, dass nicht die Anschlussinhaberin die abgemahnte Rechtsverletzung begangen habe, sondern allein der Sohn der Anschlussinhaberin als Täter in Betracht kommt. Wie sie zu dieser Erkenntnis kommen, erschließt sich uns nicht. So wurde im Gerichtsverfahren lediglich festgestellt, dass beide Kinder der Anschlussinhaberin selbständig Zugriff auf den Computer und den Internetanschluss unserer Mandantin nehmen konnten - ein Feststellung wer die angebliche Rechtsverletzung begangen hat ist hingegen nicht erfolgt. Ungeachtet dessen wollen die Rechtsanwälte .rka nunmehr ein grundsätzliches unbezifftertes Anerkenntnis des Sohnes über einen Schadenersatz. Weiterhin verlangt .rk Auskunft über den Umfang der Verletzungshandlung, Angabe der zur Verfügung gestellten Übertragungsraten des (2011) genutzen Internetanschlusses und Bandbreite sowie, schon jetzt, 17,39 € Kosten des Ermittlungsverfahrens, 347,60 € Schadenersatz/Anwaltskosten für die Auskunft, und 124.- € Ersatz der Kosten der Abmahnung gegen die Mutter (gesamt 732,99 €). Damit ist es aber noch nicht abgetan - ein weiterer Schaden für die Rechtsverletzung selbst soll dann nach Erteilung der Auskunft erfolgen.

Wir vertreten seit Jahren mehr als 2000 Fälle von Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen im Wege von Teilnahme bei Internettauschbörsen, jedoch ist uns ein derartiges Vorgehen einer Abmahnkanzlei bzw. eines Rechteinhabers gegen einen 12 jähigen bislang noch nicht vorgekommen, auch wenn die Klage gegen den Anschlussinhaber angewiesen wurde.

Das Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 06.03.2015 - AZ 3 C 1294/14 können Sie hier als PDF abrufen.

Mittwoch, 27. Mai 2015

Klage Baumgarten Brandt - AG Regensburg weist Klage wegen verspäteten Vortrag der Klägerin ab

In einer von uns vertetenen Klage eines Abmahnten hat das Amtsgericht Regensburg mit Urteil  vom 04.03.2015 - AZ 3 C 1894/14 eine Klage der Rechtsanwälte Baumgarten Brandt wegen  Urheberrechtsverletzung im Wege der Nutzung von Internettauschbörsen wegen verspäteten Vorbringens der Klägerin abgewiesen.

Die Kanzlei BaumgartenBrandt, welche derzeit in hunderten von Gerichtsverfahren durch ganz Deutschland klagt, hat, wie auch in vielen anderen Fällen, von unserem Mandanten Schadenersatz in Höhe von mindestens 400.- €, sowie Anwaltskosten für die Abmahnung aus dem Jahre 2010 (angebliche Rechtsverletzung 2009) in Höhe von 555,60 € gefordert und nach Mahnbescheid aus Ende 2013 im Jahre 2014 gerichtlich eingeklagt.

Zum ersten Verhandlungstermin im Dezember 2014 vor dem Amtsgericht Regensburg ist jedoch keine Vertreter der Klägerin erschienen, so dass Versäumnisurteil gegen die Klägerin ergangen ist und die Klage abgewiesen wurde.

Nachdem auch die Einspruchsfrist abgelaufen war wähnte sich der Mandant nunmehr im Glauben, dass damit die leidige Angelegenheit, welche sich nunmehr seit über 5 Jahren hinzog, endlich ein glückliches Ende hat. Leider weit gefehlt.

Die Rechtsanwälte BaumgartenBrandt haben Widereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt, da ein Kanzleiangestellter die Notierung der Einspruchsfrist versäumt habe. Die Widereinsetzung ist von Amtsgericht Regensburg dann auch bewilligt worden, so dass es zu einen neuen Hauptverhandlungstermin kam.

Einen Tag vor dem erneuten Gerichtstermin ist der Gegenseite offensichtlich erst aufgefallen, dass sie bisher nicht betritten hat, dass schon vor Monaten vorgetragen war, dass auch die Ehefrau und drei minderjährige Kinder des Anschlussinhabers selbständig Zugriff auf den Internetanschluss des Beklagten nehmen konnten. Der Beklagte,welcher die Rechtsverletzung bestritten hat, hat somit auch einen alternativen Geschehensablauf nachgewiesen, welcher von der Klägerin nicht bestritten wurde. Ein Bestreiten der Klägerin erst einen Tag vor der Hauptverhandlung war dann auch dem Gericht zu kurzfristig. Da der Rechtsstreit durch eine Zulassung des verspäteten Vorbringens der Klägerin durch eine erforderliche Beweisaufnahme der angebotenen Zeugen verzögert werden würde, wurde das Versäumnisurteil des AG Regensburg gegen die Klägerin aufrechterhalten und die Klage insgesamt abgewiesen.

Leider will BaumgartenBrandt die Angelegenheit gegen meinen Mandanten immer noch nicht auf sich beruhen lassen und hat gegen das Urteil des AG Regensburg Berufung zum Landgericht Nürnberg eingereicht. Der Fall wird sich daher noch weiter hinziehen.

Uns ist vor allem nicht verständlich, warum manche Kanzleien die Fristen bis zum letzten Tag unter Ausschöpfung aller rechtlichen Mittel ausnutzen müssen, wenn ein Sachverhalt - zumindest nach Ansicht der Abmahnanwälte - seit Jahren eindeutig geklärt ist und (wie sie selbst oft schreiben) unzweifelhaft feststeht. Offensichtlich will man jedoch den Druck auf die Abgemahnten so lange wie möglich aufrecht erhalten und hofft auf eine Zahlung der geltend gemachten Schadenersatzansprüche. Viele der Klagen stehen jedoch auf tönernen Füßen. So konnten wir auch in vielen Fällen eine Klageabweisung erreichen, oder zumindest den Schadenersatz und die gegnerischen Anwaltskosten auf ein vernünftiges Maß vergleichen.

Wir helfen seit Jahren bundesweit zwischenzeitlich in über 2000 Fällen von Abmahnungen schnell und unkompliziert. Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie vollständig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.

Das Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 04.03.2015 - AZ 3 C 1894/14 können Sie hier als PDF nachlesen.

Sekundäre Beweislast - AG Regensburg weist Klage auf Schadenersatz wegen Filesharing ab

Das Amtsgericht Regensburg hat mit Urteil vom 09.04.2014 - AZ 3 C 442/14 in einer von uns vertretenen Klage gegen einen Abgemahnten die Klage auf Schadenersatz wegen Urheberrechtsverletzung durch Filesharing und Anwaltskosten der Abmahnung abgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig, da die Berufung vor dem Landgericht Nürnberg von den Anwälten der Klägerin nach Hinweis des Gerichts zurück genommen wurde.

Eingeklagt waren 2.500.- € Schadenersatz für ein Musikalbum der Sportfreunde Stiller sowie 1.379,80 € Anwaltskosten für die Abmahnung aus einem Gegenstandswert von 50.000.- €.

Der Beklagte konnte vor Gericht im Rahmen seiner sekundären Beweislast nachweisen, dass sowohl seine Ehefrau, als auch die zum angeblichen Tatzeitpunkt 9-jährige Tochter selbständig auf seinen Internetanschluss zugreifen konnten. Die Tochter hatte ab dem 3. Lebensjahr Computererfahrung und durfte ab dem 7. Lebensjahr regelmäßig den Computer - zunächst noch unter Aufsicht - später selbständig benutzen. Die Tochter wurde von ihren Eltern weiterhin über das Verbot zur Nutzung von Tauschbörsen belehrt. Nach der Rechtsprechung des BGH vom 15.11.2012 - AZ 1 ZR 74/12 (Morpheus) genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind, dass ihre grundlegenden Gebote und Verbote vergolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten.

Nach Ansicht des AG Regensburg sprechen auch die angegebenen nächtlichen Uhrzeiten der angeblichen Urherberrechtsverletzung nicht gegen ein mögliches Handeln des Kindes. Die Nachtzeit verhindert regelmäßig eine direkte Einflußnahme der aufsichtspflichtigen Eltern. Auch Tatzeiten zum Nachmittag werden durch einen Schulbesuch nicht unmöglich. Eine Störerhaftung hat das AG Regensburg abgeleht.

Das Urteil des AG Regensburg vom 09.04.2014 (rechtskräftig) - AZ 3 C 442/14 können Sie hier als PDF nachlesen.

Wir helfen seit Jahren bundesweit zwischenzeitlich in über 2000 Fällen von Abmahnungen schnell und unkompliziert. Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie vollständig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.