Eine angebliche Firma TMA Management (laut Briefkopf Parkstraße 24, 80339 München) versucht seit einiger Zeit angeblich offene Beitragsforderungen für Glückspiele beizutreiben.
Laut dem Schreiben hätten alle im "Fachverband der Lotterie und Glücksspielanbieter Deutschland" vertretenen Mitglieder in Verzug befindliche Beitragszahlungen an TMA Management abgetreten.
Das Schreiben erinnert stark an die Inkassoschreiben der "Kanzlei Petersen und Partner" bzw. "Kanzlei Justorat" - siehe auch unser Beitrag unter http://fachanwalt-it.blogspot.de/2015/07/inkassoforderung-kanzlei-petersen.html.
Auch das Schreiben der TMA Management ist sehr dubios und es fallen schon auf den ersten Blick Ungereimtheiten auf. So ist die Inkassofirma offensichtlich nicht in der Lage ihren Firmennamen im Zahlschein richtig anzugeben - dort soll Empfänger eine TMA Manadgment sein. Das Geld soll auf ein Konto in Bulgarien überwiesen werden (IBAN BG..). Auch mit der Rechtschreibung im Mahnschreiben hapert es deutlich.
Ruf man die im Schreiben angegebene Telefonnummer an (089-45818921), so geht niemand ans Telefon - jedoch meldet sich nach einiger Zeit ein Anrufbeantworter mit englischer Ansage, der um eine Nachricht auf Band bittet.
Zudem fehlt jeglich ordentliche Firmierung und Pflichtangaben zur "Firma" TMA Management.
Weiter fällt auf, dass als e-Mail Adresse lediglich eine gmail Adresse
(tmsollutiongroup@gmail.com) angegeben ist, was für ein
international agierendes Inkassounternehmen doch sehr merkwürdig ist.
Haben die keine eigene Homepage? oder eigene Mailserver?
Nun dies scheint wohl auch damit zusammen zu hängen, dass es nach
unseren Recherchen auch keinen Fachverband der Lotterie und
Glückspielanbieter Deutschland gibt, somit auch keinen, der die
"Inkassodienstleistungen" beauftragt hat. Da verwunderte es auch nicht,
dass meine Mandantin auch zu keinem Zeitpunkt einen Lotterievertrag abgeschlossen hat.
Gibt man die "vertreten" Firmen EuroWinAG, EuroJackpott49, EuroMillionen49 oder EuroWin24 bei Google ein, so kommen als erstes Warnhinweise auch von Verbraucherzentralen zu diesen Betreibern.
Nach unserer Ansicht handelt es sich bei dem Schreiben um einen Betrug,
der immer wieder schon seit Jahren - teils unter anderen Namen wie
"Kanzlei Justorat" betrieben wird.
Über eine Registrierung als zugelassene Rechtsdienstleistungsfirma brauchen wir wohl nicht weiter spekulieren - diese ist nicht gegeben.
In dem uns vorliegenden Fall wird eine Forderung von 748,50 € zuzügl 22.- € Mahnkosten und 29,11 € Inkassokosten geltend
gemacht. Mit Zahlung von 319,00 € wäre die Angelegenheit erledigt - ein
passender Überweisungsschein liegt dem Schreiben gleich bei.
Wer zahlt wird sein Geld vermutlich nie wieder sehen - die Zahlungen
sollen nämlich auf ein Konto der FIRST INVESTMENT BANK AD in SOFIA, Bulgaria (FINVBGSF) gehen.
Generell sollte man Zahlungsaufforderungen nicht ungeprüft in den Papierkorb legen. Forderungen durch eingetragene Inkasso-Unternehmen sollte man ernst nehmen und nicht ignorieren, da andernfalls eine Klage drohen kann. Vorliegend gehen wir jedoch von einer Abzocke und Betrug aus und raten daher keiner Zahlung an TMA Management zu leisten. Rufen Sie auch nicht bei der
im Inkassoschreiben angegebenen Telefonnummer an (vermutlich meldet sich auch niemand, wie bei unseren Testanrufen). Ignorieren Sie das
Schreiben oder schalten Sie einen Anwalt ein, der die Angelegenheit überprüft und Ihnen weitere mögliche
lästige Drohbriefe vom Hals hält.
siehe auch unser Beitrag unter Inkassoforderung "Kanzlei" Petersen & Parter - Eurolotto International Ltd
Mittwoch, 30. März 2016
Mittwoch, 2. März 2016
Cybermobbing und negative Bewertungen im Internet
Neuer Artikel zum Thema:
Cybermobbing und negative Bewertungen im Internet - wie reagiere ich richtig und welche Möglichkeiten gibt es, gegen schlechte Bewertungen vorzugehen?
in Das Deutsche Tierärzteblatt der Bundestierärztekammer Berlin - Ausgabe 03/16
Welcher Arzt oder Tierarzt ist der richtige für mich? Immer mehr Menschen ziehen das Internet zu Rate und machen ihre Entscheidung, einen bestimmten Arzt oder Tierarzt aufzusuchen, von dem Eindruck abhängig, den sie auf Internetportalen gewinnen. Doch niemand überprüft die Richtigkeit der Bewertungen und so können sie ungerechtfertigt auch zum Nachteil der Bewerteten führen. Welche Möglichkeiten es gibt, auf Bewertungen zu reagieren oder sogar dagegen vorzugehen, wird in diesem Artikel kurz erläutert.
Siehe hierzu auch unser aktualisierten Beitrag im Web aufgrund des Urteils des BGH vom 01.03.2016 zu Pflichten des Betreibers eines Arztbewertungsportals.
Ob und wie ein Bewertungsportal nachweisen muss, dass z.B. der Patient tatsächlich beim bewerteten Arzt war und seine Benotung deswegen hingenommen werden muss, hat der BGH mit Urteil vom 01.03.2016 - VI ZR 34/15 näher konkretisiert.
Ein Portalbetreiber haftet für die vom Nutzer ihres Portals abgegebene Bewertung nur dann, wenn er zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat. Deren Umfang richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei dem Gewicht der beanstandeten Rechtsverletzung, den Erkenntnismöglichkeiten des Providers sowie der Funktion des vom Provider betriebenen Dienstes zu. Hierbei darf einem Diensteanbieter keine Prüfungspflicht auferlegt werden, die sein Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährdet oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschwert. Im vom BGH verhandelten Fall hat dieser für den Portalbetreiber die Pflicht gesehen, dass der Bewertungsportalbetreiber die Beanstandung des betroffenen Arztes dem Bewertenden zu übersenden hat und ihn dazu anhalten muss, den angeblichen Behandlungskontakt möglichst genau zu beschreiben. Darüber hinaus muss der Portalbetreiber in diesem Fall den Bewertenden auffordern, ihm den Behandlungskontakt belegende Unterlagen, wie etwa Bonushefte, Rezepte oder sonstige Indizien, möglichst umfassend vorzulegen. Diejenigen Informationen und Unterlagen, zu deren Weiterleitung der Portalbetreiber ohne Verstoß gegen § 12 Abs. 1 TMG in der Lage gewesen ist, muss dieser an den Betroffenen der Bewertung weiterleiten (BGH Urteil des VI. Zivilsenats vom 1.3.2016 - VI ZR 34/15).
Cybermobbing und negative Bewertungen im Internet - wie reagiere ich richtig und welche Möglichkeiten gibt es, gegen schlechte Bewertungen vorzugehen?
in Das Deutsche Tierärzteblatt der Bundestierärztekammer Berlin - Ausgabe 03/16
Welcher Arzt oder Tierarzt ist der richtige für mich? Immer mehr Menschen ziehen das Internet zu Rate und machen ihre Entscheidung, einen bestimmten Arzt oder Tierarzt aufzusuchen, von dem Eindruck abhängig, den sie auf Internetportalen gewinnen. Doch niemand überprüft die Richtigkeit der Bewertungen und so können sie ungerechtfertigt auch zum Nachteil der Bewerteten führen. Welche Möglichkeiten es gibt, auf Bewertungen zu reagieren oder sogar dagegen vorzugehen, wird in diesem Artikel kurz erläutert.
Siehe hierzu auch unser aktualisierten Beitrag im Web aufgrund des Urteils des BGH vom 01.03.2016 zu Pflichten des Betreibers eines Arztbewertungsportals.
Ob und wie ein Bewertungsportal nachweisen muss, dass z.B. der Patient tatsächlich beim bewerteten Arzt war und seine Benotung deswegen hingenommen werden muss, hat der BGH mit Urteil vom 01.03.2016 - VI ZR 34/15 näher konkretisiert.
Ein Portalbetreiber haftet für die vom Nutzer ihres Portals abgegebene Bewertung nur dann, wenn er zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat. Deren Umfang richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei dem Gewicht der beanstandeten Rechtsverletzung, den Erkenntnismöglichkeiten des Providers sowie der Funktion des vom Provider betriebenen Dienstes zu. Hierbei darf einem Diensteanbieter keine Prüfungspflicht auferlegt werden, die sein Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährdet oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschwert. Im vom BGH verhandelten Fall hat dieser für den Portalbetreiber die Pflicht gesehen, dass der Bewertungsportalbetreiber die Beanstandung des betroffenen Arztes dem Bewertenden zu übersenden hat und ihn dazu anhalten muss, den angeblichen Behandlungskontakt möglichst genau zu beschreiben. Darüber hinaus muss der Portalbetreiber in diesem Fall den Bewertenden auffordern, ihm den Behandlungskontakt belegende Unterlagen, wie etwa Bonushefte, Rezepte oder sonstige Indizien, möglichst umfassend vorzulegen. Diejenigen Informationen und Unterlagen, zu deren Weiterleitung der Portalbetreiber ohne Verstoß gegen § 12 Abs. 1 TMG in der Lage gewesen ist, muss dieser an den Betroffenen der Bewertung weiterleiten (BGH Urteil des VI. Zivilsenats vom 1.3.2016 - VI ZR 34/15).
Donnerstag, 18. Februar 2016
15. @kit-Kongress - 5. Forum "Kommunikation und Recht" in Berlin
Wie auch im letzten Jahr freue ich mich, einer der Unterstützer des alljährlich stattfindenden @kit Kongresses des Bayreuther Arbeitskreises für Informationstechnologierecht - Neue Medien - Recht e.V. (AKIT) sein zu dürfen.
Der 15. @kit-Kongress unter dem Motto "Internet und Recht und Freiheit" findet zusammen mit dem 5. Forum "Kommunikation & Recht" am 14.-15. April in den Räumlichkeiten der Hauptstadtrepräsentanz der Telefonica Germany statt.
Bereits am 13.04.2016 wird ein "Get-together" der Konferenzteilnehmer auf Einladung von Google Germany GmbH in den Räumen von Google in Berlin stattfinden.
Bisher sind bereits 85 Teilnehmer gemeldet (Stand 17.02.2016). Die Plätze werden daher schon knapp.
Wie immer werden sehr hochkarätige Referenten, wie z.B. Frau Leutheusser-Schnarrenberger, Frau Renate Künast, Herr Peter Henzler, Herr Dr. Wolfgang Bär, Herr Prof. Niko Härting, Ulrich Weinbrenner u.a. zu aktuellen und spannenden Themen, wie Datenschutzgrundverordnung, Save-Harbor, IT-Sicherheitsgesetz, Vorratsdatenspeicherung, Reform des Urhebervertragsrechts, Netzneutralität u.a. Themen referieren.
Das genaue Programm und die Referenten finden Sie als PDF auf den Seiten des @kit unter http://ak-it-recht.de/wp-content/uploads/akit_Flyer_15_Kongress_2016_AS.pdf.
Anmeldungen:
Deutscher Fachverlag GmbH, Mainzer Landstraße 251, 60326 Frankfurt am Main, Telefon: 069/7595-1151, E-Mail: Torsten.Kutschke@dfv.de.
Teilnahmegebühr:
@kit-Mitglieder ((Promotions-)Studenten und Referendare) 34,- €
(Promotions-)Studenten und Referendare (Nachweis) 39,- €
@kit-Mitglieder und Abonnenten der
K&R, InTeR, RAWund WRP; Behördenvertreter 299,- €
Teilnahmegebühr, regulär 499,- €
Der 15. @kit-Kongress unter dem Motto "Internet und Recht und Freiheit" findet zusammen mit dem 5. Forum "Kommunikation & Recht" am 14.-15. April in den Räumlichkeiten der Hauptstadtrepräsentanz der Telefonica Germany statt.
Bereits am 13.04.2016 wird ein "Get-together" der Konferenzteilnehmer auf Einladung von Google Germany GmbH in den Räumen von Google in Berlin stattfinden.
Bisher sind bereits 85 Teilnehmer gemeldet (Stand 17.02.2016). Die Plätze werden daher schon knapp.
Wie immer werden sehr hochkarätige Referenten, wie z.B. Frau Leutheusser-Schnarrenberger, Frau Renate Künast, Herr Peter Henzler, Herr Dr. Wolfgang Bär, Herr Prof. Niko Härting, Ulrich Weinbrenner u.a. zu aktuellen und spannenden Themen, wie Datenschutzgrundverordnung, Save-Harbor, IT-Sicherheitsgesetz, Vorratsdatenspeicherung, Reform des Urhebervertragsrechts, Netzneutralität u.a. Themen referieren.
Das genaue Programm und die Referenten finden Sie als PDF auf den Seiten des @kit unter http://ak-it-recht.de/wp-content/uploads/akit_Flyer_15_Kongress_2016_AS.pdf.
Anmeldungen:
Deutscher Fachverlag GmbH, Mainzer Landstraße 251, 60326 Frankfurt am Main, Telefon: 069/7595-1151, E-Mail: Torsten.Kutschke@dfv.de.
Teilnahmegebühr:
@kit-Mitglieder ((Promotions-)Studenten und Referendare) 34,- €
(Promotions-)Studenten und Referendare (Nachweis) 39,- €
@kit-Mitglieder und Abonnenten der
K&R, InTeR, RAWund WRP; Behördenvertreter 299,- €
Teilnahmegebühr, regulär 499,- €
Mittwoch, 20. Januar 2016
Aldi Überwachungskamera kann von Dritten unbemerkt über das Internet angezapft werden.
Wie mehrere Medien, so z.B. heise online oder seniorbook.de berichten, haben einige von Aldi verkaufte IP-Überwachungskameras eine massive Sicherheitslücke und sind fast ungeschützt über das Internet von außen für unbefugte Dritte erreichbar. Anstatt somit Ihr Haus oder Grundstück vor Dritten zu schützen, können Spanner und Ganoven über das Internet sehen, was bei Ihnen zu Hause vorgeht!
Laut heise sind die Modelle IPC-10 AC, IPC-100 AC und IPC-20 C von der Sicherheitslücke betroffen.
Wie heise weiter berichtet lässt sich über den Fernzugriff nicht nur die gesamte Kamera-Konfiguration auslesen, sondern auch das Passwort für das WLAN, mit dem die Kamera verbunden ist. Auch Logins für externe Mail- und FTP-Server sollen die Geräte preisgeben, sofern der Nutzer die Mail-Benachrichtigung konfiguriert hat.
Siehe hierzu auch Artikel unter heise.de
Laut heise sind die Modelle IPC-10 AC, IPC-100 AC und IPC-20 C von der Sicherheitslücke betroffen.
Wie heise weiter berichtet lässt sich über den Fernzugriff nicht nur die gesamte Kamera-Konfiguration auslesen, sondern auch das Passwort für das WLAN, mit dem die Kamera verbunden ist. Auch Logins für externe Mail- und FTP-Server sollen die Geräte preisgeben, sofern der Nutzer die Mail-Benachrichtigung konfiguriert hat.
Siehe hierzu auch Artikel unter heise.de
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