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Donnerstag, 25. Februar 2010

Abmahnung auch per e-Mail wirksam

Das Landgericht Hamburg hat in seinem Urteil vom 07.07.2009 - AZ 312 O 142/09 entscheiden, dass eine Abmahnung per e-Mail rechtswirksam ist, auch wenn der Empfänger diese e-Mail nicht gesehen hat, da sie eventuell im Spammfilter gelandet ist."Das Risiko, dass eine abgesandte EMail die Antragsgegnerin nicht erreicht, hat die Antragsgegnerin zu tragen. (..) Nach zutreffender Ansicht trägt das Risko, dass die Abmahnung auf dem Postwege verloren geht, der Abgemahnte, da es sich bei der Abmahnung letzlich um eine Wohltat für den Schuldner handelt, der auf diese Weise Gelegenheit erhält, die Angelegenheit kostengünstig beizulegen", so das LG Hamburg in der Entscheidung. Das Urteil ist beim Kollegen Möbius nachzulesen.

Das mit der "Wohltat" werden viele, die zur Zeit mit Abmahnungen wegen Filesharing überzogen werden, sicherlich anders sehen. Bleibt abzuwarten, bis die ersten Abmahnkanzleien ihre Schreiben per Mail an die Urheberrechtsverletzer senden und bei Nichtreaktion sofort eine einsweilige Verfügung (mit höheren Kosten) beantragen

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