Das OLG Köln hat mit Beschluss vom 10.02.2011, Az. 6 W 5/11 entschieden, dass die Auskunft über Anschlussinhaber über deren IP-Adressen in Filesharing-Fällen unzulässig ist, sofern Zweifel an der zuverlässigen Ermittlung der IP-Adressen bestehen. Wenn die dynamische IP-Adresse immer die gleiche ist, spricht dies für eine fehlerhafte Ermittlung
Im vorliegenden Fall sei die korrekte Ermittlung zweifelhaft, da demselben Anschlussinhaber mehrmals dieselbe IP-Adresse zugeordnet wurde, obwohl Zeiträume von mehr als 24 Stunden dazwischen lagen und während eines solchen Zeitraums eine Zwangstrennung des Anschlusses und daher auch eine Neuvergabe der IP-Adresse liege. Die Wahrscheinlichkeit, dass demselben Anschlussinhaber mehrfach die gleiche dynamische IP-Adresse zugeordnet werde, sei unwahrscheinlich. Höher sei die Wahrscheinlichkeit einer fehlerhaften Ermittlung.
Laut haftungsrecht.com handelt es sich um die Ermittlungen der Firma iObserve GmbH welche für die Gröger MV GmbH & Co. KG Werke in Tauschbösen überwachen soll. Die Abmahnung soll laut haftungsrecht.com durch die Kanzlei C-S-R Rechtsanwaltskanzlei erfolgt sein.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass auch weitere Abmahnungen der Kanzlei oder des Rechteinhabers fehlerhaft sein müssen. Die entscheidung des OLG Köln betraf einen Einzefall.
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