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Dienstag, 1. März 2011

Annahme der Unterlassungserklärung

Ein Gläubiger muss die Annahme der Unterlassungserklärung im Zweifel nachweisen hat das Landgericht Göttingen mit Urteil vom 15.10.2010 - Az.: 3 O 8/10 entschieden.

Eine Vertragsstrafe aus einer Unterlassungserklärung kann nur geltend gemacht werden, wenn die Erklärung zuvor angenommen worden ist.
Ein Gläubiger hat die Annahme einer neu formulierten Unterlassungserklärung darzulegen. Es handelt sich bei der neuen Erklärung um ein neues Vertragsangebot, welches gesondert angenommen werden muss.

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