Seiten

Dienstag, 1. März 2011

Anschlussinhaberin haftet für Ehemann und Kinder

Nach einem Urteil des OLG Köln vom 23.12.2009 - Az. 6 U 101/09 hat eine Ehefrau 2.380,00 Euro Anwaltskosten nebst Zinsen für die Abmahnung wegen Filesharing und Verletzung von Urheberrechten von 964 Musiktitel, darunter auch viele ältere Titel, von verschiedenen führenden Tonträgerhersteller zu zahlen.

Das OLG Köln hat in seinem Urteil offengelassen, in wie weit ein Inhaber seinen Internetanschlusses überwachen muss, so dass nicht andere Personen Urheberrechtsverletzungen über seinen Anschluss begehen. Im konkreten Fall habe die Beklagte jedenfalls nicht vorgetragen, wer nach ihrer Kenntnis den Verstoß begangen haben könnte. Dazu wäre sie nach prozessualen Grundsätzen verpflichtet gewesen. Es hat daher nicht ferngelegen, dass z.B. ihr Ehemann den Anschluss benutzt habe, da vielfach auch ältere Titel zum Download angeboten worden seien. Darüber ist auch unklar geblieben, welches ihrer Kinder den Anschluss genutzt haben könnte. Auch habe die Anschlussinhaberin nicht erläutert, ob hinreichende technische Sicherungen an ihrem Computer eingerichtet gewesen waren. "Das bloße Verbot, keine Musik aus dem Internet downzuloaden und an Internet-Tauschbörsen teilzunehmen, genüge zur Vermeidung von Rechtsverletzungen durch die Kinder nicht, wenn dies praktisch nicht überwacht und den Kindern freie Hand gelassen werde. Daher sei die Anschlussinhaberin letztlich als verantwortlich anzusehen und hafte für die Urheberrechtsverletzungen." so die Pressemitteilung des OLG Köln zum Urteil.

DAs OLG Köln hat den Streitwert deutlich auf 50.000.- € gesenkt. Die Vorinstanz, das LG Köln hatte mit Urteil vom 13.05.2009, Az. 28 O 889/09 noch den Betrag von 5.832,40 EUR auf Basis eines Streitwerts von 400.000,00 EUR zugesprochen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen