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Dienstag, 21. August 2012

U+C droht mit Veröffentlichung der Namen von Abgemahnten

Die für Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzungen vornehmlich im Bereich von Pornofilmen bekannte Regensburger Kanzlei U+C (U+C Rechtsanwälte URMANN + COLLEGEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbH) droht mit einer Veröffentlichung der Namen der Abmahnten. (vorest gestoppt - siehe Update unten)

Auf den Webseiten der Rechtsanwälte U+C hieß es: "Voraussichtlich ab dem 01.09.2012 finden Sie nachstehend eine Auswahl der Gegner aus offenen und anhängigen Mandatsverhältnissen, gegen die uns Mandat erteilt wurde oder Mandat erteilt ist zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Tätigkeit.
Die Veröffentlichung erfolgt gemäß Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12.12.2007 - 1 BvR 1625/06."

Laut Ankündigung der Kanzlei U+C sollte die Namen von Gegnern ab dem 01.09.2012 auf den Webseiten der Kanzlei genannt werden. Dieser Schritt ist wirklich einmalig für eine Abmahnkanzlei. Bereits im vergangen Jahr hat U+C großes Aufsehen erregt, in dem die Kanzlei Forderungen aus Abmahnungen im großen Stil an das Inkassobüro DebCon verkauft hat, welche nunmehr versucht die angeblichen Forderungen beizutreiben.

Der von U+C herangezogene Beschluss des Bundesverfassungsgerichts betrifft jedoch einen vollständig anders gelagerten Fall - so wurde durch das BVerfG die öffentliche Zugänglichmachung einer Gegnerliste von gewerblich handelnden Unternehmen durch eine Anwaltssozietät für zulässig erklärt. Ob auch die Veröffentlichung von Namen privater Personen, welche angeblich Urheberrechtsverletzungen begangen haben, d.h. die Liste von angeblichen Personen, welche angeblich Pornofilme aus dem Netz geladen haben sollen zulässig ist darf schwer bezweifelt werden. Dies könnte einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellen. Zudem kann auch schon die Ankündigung derartiger Aktionen den Straftatbestand einer Nötigung und Erpressung darstellen.
Nach unserer Ansicht ist eine Veröffentlichung der Namen der Abgemahnten rechtswidrig und kann auch zivilrechtlich einen Unterlassungsanspruch nach sich ziehen. Bereits die Ankündigung einer derartigen Veröffentlichung kann einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch begründen.

Bei der Liste ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei den Abgemahnten nur um die Adresse des Anschlussinhabers handelt über den die angebliche Urheberrechtsverletzung stattgefunden hat. Dies bedeutet nicht, dass der Abgemahnte auch der tatsächliche Konsument/Downloader der Pornofilme sein muss. Sofern z.B. sein WLAN nicht richtig verschlüsselt war, kann jeder im Umkreis von mehreren hundert Metern um den Anschlussinhaber die Rechtsverletzung durch Download des Pornofilms über Tauschbörsen begangen haben. Dies wird jedoch den meisten Lesern der "Veröffentlichungsliste" nicht bekannt sein, so dass auch Unbeteiligte an den Pranger gestellt werden und als Pornokonsument und Urheberrechtsverletzer öffentlich bloßgestellt werden.

Ziel und Zweck der Aktion von U+C soll offensichtlich sein, weiteren Druck auf die Abgemahnten auszuüben um sie zur Zahlung des Schadenersatzes und der Anwaltskosten für die angebliche Urheberrechtsverletzung über Tauschbörsen zu bewegen. U+C hat nach Informationen von Insider-Kreisen, die dies dem Wochenblatt versicherten, angeblich Daten von 150.000 Abgemahnten.

Wie das Wochenblatt weiter berichtet, hat das Hacker-Kollektiv Anonymous auf Facebook angekündigt, aktiv zu werden, sobald eine Liste von angemahnten Urheberrechts-Verletzern online geht. Auf Facebook wurde gestern von Anonymous folgendes gepostet: Eine Regensburger Anwaltskanzlei kündigt an, demnächst eine sogenannte Gegnerliste im Web zu veröffentlichen. Die könnte zum Pranger werden. Denn zu den "Gegnern" der Kanzlei zählen Zigtausende Filesharer und Konsumenten illegal aus dem Netz geladener Pornos. - Sobald die Liste von Urmann und Collegen online ist kümmern wir uns darum! xD". Dies dürfte für die Server von U+C eine Herausforderung werden.

Update:laut Mittelbayerische Zeitung  prüft das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht derzeit den Fall. Der Deutsche Anwaltverein werte die geplante Veröffentlichung als „Grenzüberschreitung“.

Update: gegen den "Porno-Pranger" der Kanzlei U+C hat das Landgericht Essen zwischenzeitlich eine einstweilige Verfügung erlassen (LG Essen 4 O 263/12). U+C darf den Namen einer Abgemahnten nicht veröffentlichen - siehe auch anwalt-blog.com
Auch das Amtgericht Regensburg hat nach einen Bericht von regensburg-digital zwischenzeitlich eine einstweilige Verfügung gegen U+C erlassen. Ebenso soll nach dem Bericht von regensburg-digital die Bayerische Landesaufsicht für Datenschutz eine Veröffentlichung vorläufig untersagt haben.

Update:  wie die Kanzlei Urmann und Kollegen auf Ihrer Homepage zwischenzeitlich veröffentlicht hat, wird die Liste der Gegener vorerst nicht veröffentlicht werden. Auf der Homepge von U+C heißt es dazu wörtlich:
"Der Kanzlei U+C Rechtsanwälte wurde durch eine Anordnung des Bayerischen Landesamtes für Datenschutz die Veröffentlichung einer Gegnerliste vorerst untersagt. U+C wurde keinerlei rechtliches Gehör in dem Verfahren gewährt . Das Landesamt hat seine Informationen und Schlußfolgerungen offensichtlich alleinig aus der Presse entnommen. Die Ausführungen der Anordnung teilen wir nicht und halten sie für tatsächlich und rechtlich falsch.
U+C Rechtsanwälte wird sich diesem Druck nicht beugen und keine derartige Beschneidung von Grundrechten hinnehmen. Wir werden daher den rechtsstaatlichen Weg einhalten und gegen diese Anordnung mit einer Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht antworten. Bis zum Abschluß des Verfahrens werden wir keine Gegnerliste veröffentlichen."


Update: aktuell mahnt U+C im Namen der Firma Malibu Media LLC, 31356 Broad Beach Road, Malibu, CA 90265, Californien, USA ab - siehe hierzu auch unseren Beitrag zu Abmahnungen von U+C

Sollten Sie eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung erhalten haben so empfehlen wir Ihnen einen spezialisierten Anwalt zur Klärung und Überprüfung der Angelegenheit zu beauftragen. Gleiches gilt, wenn Ihre urheberrechtlich geschützten Werke von Dritten unberechtigt übernommen worden sind.

Wir helfen seit Jahren bundesweit zwischenzeitlich in weit über 1.200 Fällen von Urheberrechtsverletzungen schnell und unkompliziert. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.

Wichtig! Fragen Sie immer vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Kanzleien. Insbesondere sollten Sie auch nicht voreilig einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen - lassen Sie sich in ihrer Aufregung nicht voreilig überreden am Telefon eine Mandatszusage zu erteilen.

Weitere Informationen zum Thema Abmahnung finden Sie auch auf unseren Webseiten e-anwalt.de.
Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie vollständig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren.

weitere Quellen: Wochenblatt Regensburg - regensburg-digital.de




1 Kommentar:

  1. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Kanzleien. Insbesondere sollten

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