Die Dornbach GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft, aus Frankfurt-Hahn, mahnt im Auftrag des Herrn Alexander Limbach, Waldenburg (style-photography) wegen Verletzung von Urheberrechten durch Verbreitung von Grafiken des Herrn Limbach im Internet (Einblenden auf einer Homepage) ab. Herr Alexander Limbach hat u.a. Grafiken mit gelben Männchen in verschiedenen Situationen und Positionen erstellt.
Gefordert wird in uns vorliegenden Fällen ein Schadenersatz zwischen 450 und 600.- € nach Lizenzanalogie, welcher sich durch die Nichtnennung des Urhebers auf 900.- bzw. 1.200.- € verdoppelt . Weiterhin wird die sofortige Entfernung der Grafik aus den beanstandeten Internetseiten, sowie Auskunft über die Art und den Umfang der Nutzung gefordert. Dem Schreiben liegt eine strafbewehrte Unterlassungserklärung bei, welche vom Abgemahnten gefordert wird. Weiterhin werden für die Abmahnung in dem uns vorliegenden Fall Anwaltskosten aus einen Gegenstandswert von 12.200.- € - das entspricht 958,19 € - gefordert (Update April 2014: nunmehr wird lediglich ein Gegenstandswert von 6000.- € angesetzt)
Richtig ist, dass ein Urheber nach § 101a UrhG Schadenersatz, Auskunft sowie eine Unterlassungserklärung gesetzlich fordern kann. Jedes Foto und Grafiken, welche eine gewisse Schöpfungshöhe erreichen sind automatisch urheberrechtlich geschützte Werke, welche nur mit Einwilligung des Urhebers verbreitet und veröffentlicht werden dürfen. Daher ist es nicht anzuraten, Bilder oder Grafiken von fremden Homepages oder aus Google ohne entsprechende Lizenz des Urhebers auf seine Webseite einzubauen. Derzeit werden verstärkt Homepages auf Urheberrechtsverletzungen überprüft. Die Anzahl der Abmahnungen wegen unberechtigter Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke nimmt ständig zu. Es ist zwischenzeitlich auch sehr leicht möglich das Internet auf Bilder zu druchsuchen, so dass derartige Rechtsverletzungen schnell gefunden werden können. In Anbetracht, dass man über Bildagenturen sehr günstig, für wenigen Euro, bzw. teilweise sogar kostenfrei Lizenzen erwerben kann, ist das "klauen" von Bildern, Fotos und Grafiken der denkbar schlechteste und teuerste Weg.
Vorliegend halten wir jedoch in dem oben geschilderten Fall die geltend gemachten Schadensersatzforderungen für deutlich überzogen. Richtig ist, dass Urheber für ihre Werke, für die sie Zeit und Mühen investiert haben, auch eine angemessene Lizenzgebühr erhalten sollen. Wird jedoch ein Bild oder eine Grafik über Bildagenturen für wenige Euro angeboten, so kann auch nur dieser Betrag (zuzügl des 100% Aufschlags für die unterlassene Urheberrechtsbenennung) im Wege der Lizenzanalogie gefordert werden.
Der Schadensersatzanspruch kann „auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte“ (§ 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG).
Dabei ist laut BGH „rein objektiv darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten“ (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, z.B. BGH I ZR 6/06, I ZR 59/88 und I ZR 106/73). Dem Gedanken der Lizenzanalogie „liegt die Überlegung zugrunde, daß der Verletzer grundsätzlich nicht anders stehen soll als ein vertraglicher Lizenznehmer, der eine Lizenzgebühr entrichtet hätte. Angesichts der normativen Zielsetzung dieser Schadensberechnungsmethode ist es unerheblich, ob es bei korrektem Verhalten des Verletzers im konkreten Fall tatsächlich zu einer entsprechenden Lizenzerteilung gekommen wäre; entscheidend ist vielmehr allein, dass der Verletzte die Nutzung nicht ohne Gegenleistung gestattet hätte." (BGH, Urteil vom 23. 6. 2005 - I ZR 263/02 - Catwalk).
Liegen keine Anhaltpunkte vor, welche Lizenzkosten zu entrichten gewesen wären, so werden häufig z.B. die Vergütungstabellen der MFM (Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing) als Orientierungswerte herangezogen. Jedoch ist stets im Einzelfall zu prüfen, was vereinbart worden wäre - hier ist im Falle einer Klage das Gericht in seiner Beweiswürdigung frei und kann die die Höhe der Vergütung nach § 287 ZPO schätzen.
Wie auch bei anderen Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung empfehlen
wir das Abmahnschreiben der Dornbach GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft dringend erst zu
nehmen
und unbedingt (aber nicht hektisch und unüberlegt) zu reagieren. Wir
erhalten diesbezüglich immer wieder die Frage ob es sich bei den
Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen um eine Abzocke oder Betrug handelt - es sei nochmals
klargestellt, dass es sich bei den Schreiben der Kanzlei Dornbach nach
unserer Ansicht nicht um einen Betrug handelt. Über die Höhe
eines
Schadensersatzes und der geforderten Anwaltskosten kann man
durchaus streiten.
Wir raten zur anwaltlichen Überprüfung Angelegenheit insbesondere
bezüglich
der geltend gemachten Schadenersatz/Anwaltskosten
und Überprüfung der geforderten Unterlassungserklärung. Oftmals sind
Unterlassungserklärung zu weit gehend. Auch die geforderten
Schadenersatzansprüche lassen sich in der Regel reduzieren. Ein
Ignorieren der Abmahnung kann ein sehr teures Gerichtsverfahren nach
sich ziehen, welches auch den geforderten Schadenersatz deutlich
übersteigen kann.
Wir bearbeiten in den letzten Jahren bundesweit zwischenzeitlich über
1.500 Fällen von Urheberrechtsverletzungen. Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie vollständig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren. Sie
erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter
info@e-anwalt.de.
Wichtig! Fragen Sie immer vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen
Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den
einzelnen Kanzleien. Insbesondere sollten Sie auch nicht voreilig einen
Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen - lassen Sie
sich in ihrer Aufregung nicht voreilig überreden am Telefon eine
Mandatszusage zu erteilen.
Weitere Informationen zum Thema Abmahnung finden Sie auch auf unseren Webseiten e-anwalt.de.
Wichtig!!! Wenn Sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben versichern Sie sich vorher gewissenhaft, dass die beanstandeten Texte, Bilder, Graphiken oder andere urhebrechtlich geschützte Werke nicht mehr von Ihnen weiter verbreitet und veröffentlicht werden.
Es würde ansonsten ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung
vorliegen, welcher ganz erhebliche Schadenersatzansprüche nach sich
ziehen kann!
zu ähnlichen Artikeln - Abmahnung wegen Urheberrechten an Bildern, Grafiken oder Texten siehe auch:
Hallo,
AntwortenLöschenwir haben genau die beschriebene Abmahnung ins Haus bekommen. Jedoch hatten wir über compfight die Lizenz für das Bild empfangen. Angeblich ist der dort angegebene Urheber (der das Bild frei ins Netz für alle gesetzt hat) nicht der richtige, sondern ein Italiener, der das Bild "geklaut" hat. Also wurden wir auch zu der horrenden Summe abgemahnt. Jedoch haben wir herausgefunden, dass Herr Limbach genau das gleiche Bild bei einer Stock-Agentur für 2,75€ verkauft. Wie kann er dann auf einen fiktiven Preis von 600€ kommen? Seine Anwälte berufen sich auch nach wie vor noch auf diese fiktive Summe, seiner Homepage!