Der Bundesrat hat bezüglich des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken den Vermittlungsausschuss nicht angerufen, so dass das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken am 08.10.2013 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden ist (Bundesgesetzblatt 2013 - BGBL Teil I Nr. 59) und am 09.10.2013 (einen Tag nach Verkündung) in Kraft tritt (mit Ausnahmen zum Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes und Änderungen der BRAO - diese Änderungen treten zum 01.11.2014 in Kraft)
Das neue Gesetz sieht u.a. in Artikel 8 eine Änderung der Urheberrechts vor. So heißt es nunmehr in § 97a UrhG (Hervorhebung durch uns):
(..)
(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1.000 Euro, wenn der Abgemahnte
1. eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und
2. nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.
Der in Satz 2 genannte Wert ist auch maßgeblich, wenn ein Unterlassungs- und ein Beseitigungsanspruch nebeneinander geltend gemacht werden. Satz 2 gilt nicht, wenn der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist.
(4) Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für die Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeit- punkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war. Weiter gehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.“
Nach § 104 wird folgender § 104a eingefügt:
„§ 104a Gerichtsstand
(1) Für Klagen wegen Urheberrechtsstreitsachen gegen eine natürliche Person, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk diese Person zur Zeit der Klageerhebung ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wenn die beklagte Person im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
(2) § 105 bleibt unberührt.“
Was bedeutet dies für Abmahnungen: sofern Sie eine Privatperson sind und eine Urheberrechtsverletzung (z.B. in Tauschbörsen oder auf Ihrer privaten Homepage) begangen haben sind nach dem neuen Gesetz die Kosten der gegnerischen Rechtsanwälte für die Abmahnung auf einen Gegenstandswert von 1.000.- € gedeckelt (was einen Betrag von 124.- € - eventuell zuzügl Umsatzsteuer, je nach dem ob der Gegner vorsteuerabzugsberechtigt ist - entspricht). Dies ist eine deutliche Reduzierung zur bisherigen Praxis. Bisher wurden in der Regel Gegenstandswerte von 10.000.- € bis 20.000.- € angenommen, was Anwaltskosten von 755,- € bis 984,60 € (zuzügl. USt) entspricht. Einige Kanzleien haben bei Musikalben sogar für jeden Titel einen Gegenstandswert von 10.000.- € geltend gemacht.
Eine weitere deutliche Änderung ist die Abschaffung des sog. "fliegenden Gerichtsstandes" bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen gegen Privatpersonen. Bisher konnten sich die Abmahnkanzleien aussuchen, bei welchem Gericht Sie Klage einreichen wollten - Argument: die Rechtsverletzung hat im Internet stattgefunden und damit wäre jedes Gericht in Deutschland zuständig. Dies hatte zur Folge, dass gerne bei Gerichten geklagt wurde, die bereits in früheren Entscheidungen positiv für die Abmahnkanzleien entschieden haben. Nunher ist das für Urheberrechtsstreitigkeiten zuständige Gericht des Wohnorts des Abgemahnten zuständig. Ein Abgemahnter, der z.B. in Regensburg wohnt muss nicht mehr befürchten vor dem AG Hamburg, München, Frankfurt oder Berlin verklagt zu werden und eventuell hohe Reisekosten und Zeitaufwand in Kauf nehmen (was viele Abgemahnte dann doch zu einem Vergleich bewogen hat).
siehe auch: Anti-Abzock Gesetz vom Bundestag verabschiedet
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