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Montag, 23. September 2013

Teures Schnäppchen im Internet - Abmahnung Louis Vuitton - RAe Preu Bohlig & Partner - wegen Markenverletzung

Die Firma Louis Vuitton Malletier S.A., Frankreich lässt seit einiger Zeit durch die Rechtsanwälte Preu Bohlig & Partner aus Hamburg angebliche Markenverletzung durch Einfuhr von Plagiaten (meist Handtaschen oder Brillen) abmahnen.

Käufer welche Waren über das Internet - vor allem im Ausland kaufen, können sich nie ganz sicher sein, dass es sich bei dem vermeintliche Schnäppchen nicht um gefälschte Ware handelt. Oftmals wird auch über das Internet Ware angeboten, welche nicht für den deutschen Markt bestimmt ist. Auf den Bildern im Internet sieht die Ware oft unverdächtig aus. Beim Versand der Ware wird diese jedoch stichprobenartig durch den Zoll überprüft (insbesondere wenn diese aus Fernost kommt) und so sieht sich der Käufer angeblichen Plagiatsvorwürfen ausgesetzt. Ob es sich tatsächlich um Fälschungen oder lediglich um Grauimporte handelt, kann der Käufer meist nicht nachprüfen.

Nach der Grenzbeschlagnahme kommt dann kurze Zeit später eine Abmahnung der Kanzlei Preu Bohlig & Partner mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Zustimmung zur Vernichtung der Ware beim Zoll. Weiterhin werden pauschale Kosten in Höhe von 200.- € für das Grenzbeschlagnahmeverfahren geltend gemacht. Pauschal wird dem Verkäufer ein gewerbliches Handeln unterstellt, auch wenn keine weiteren Anhaltpunke hierfür erkennbar sind. Die Frist zur Reaktion ist meist sehr kurz gehalten.

Unterscheiden muss man jedoch, ob der Käufer tatsächlich gewerblich handelt, d.h. die Ware z.B. bei eBay weiterverkauft (definitiv nicht zu empfehlen - kann sehr teuer werden!!!), oder ob es sich um einen rein privaten Kauf handelt. Es ist daher fraglich, ob die geltend gemachten Ansprüche, insbesondere der geforderte Schadenersatz berechtigt ist.
Vorsicht ist bei der beiliegenden Unterlassungserklärung geboten, welche eine feste Vertragsstrafe von mehreren tausend Euro beinhaltet und als Schuldanerkenntnis angesehen werden könnte. Weiterhin wären Sie bei Abgabe der gefoderten Unterlassungserklärung verpflichtet, den Schadenersatz von 200.- € an die gegnerische Kanzlei zu zahlen.

Wir raten daher die Abmahnung und insbesondere die Unterlassungserklärung anwaltlich überprüfen zu lassen. In jedem Fall sollten Sie nicht selber reagieren, ohne fachkundigen Rat eingeholt zu haben. Ein vollständiges Ignorieren des Schreiben der Rechtsanwälte Preu Bohlig & Partner können wir nicht empfehlen, da eine sehr teure Klage drohen kann.

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