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Dienstag, 8. Juli 2014

Abmahnung wegen veralteter Widerrufsbelehrung - Wettbewerbsverstoß

Wie (zu Recht) zu erwarten war, werden nunmehr verstärkt wettbewerbsrechtliche Abmahnungen wegen fehlerhafter Umsetzung des Gesetzes zur Verbraucherrechterichtline (ab 13.07.2014) bei Shopbetreibern ausgesprochen.

Seit 13.07.2014 haben sich für Onlineshopbetreiber ganz erhebliche Änderungen bei Informationspflichten gegenüber Verbrauchern ergeben. So wurde u.a. das Widerrufsrecht und die Widerrufsbelehrung vollständig neu gefasst.

Vor allem für Onlinehändler und Shopbetreiber ergeben sich durch diese Gesetzesänderung des BGB und EGBGB erhebliche Umstellungen Ihrer Rechtstexte. So wurde europaweit ein einheitliches Widerrufsrecht von 14 Tagen eingeführt und das Widerrufsrecht sowie due Widerrufsbelehrung vollständig neu gefasst.

Bei Shopbetreibern, welche nach wie vor eine veraltetet  Widerrufsbelehrungen (d.h. mit einem Text vor 13.07.2014) verwenden, besteht erhebliche Gefahr einer kostenintensiven Abmahnung wegen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht durch Mitbewerber und Verbraucherschutzverbände.
Auch die bisher verwendeten AGB sollten dringend überprüft werden - hier besteht die Gefahr, dass ebenfalls veraltete Definitionen verwendet werden. So wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie u.a. der Begriff des Verbrauchers nach § 13 BGB erweitert und lautet nunmehr: "Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können". Hierduch wurden die Fälle des Kaufes von sog. Dual-Use Waren abgedeckt. Viele AGB verwenden jedoch noch die alte Definition eines Verbrauchers.

Uns liegen bereits einige Abmahnungen wegen veralteter Widerrufsbelehrung vor.

So mahnte Rechtsanwalt Christoph Dittrich, Bensheim schon am 13.06.2014 (d.h. an gleichen Tag an dem die Gesetzesänderung in Karfat trat) für die Firma Werfo Ltd., Am Ferienpark 1, 94253 Bischofsmais wegen angeblicher Wettbewerbsverletzung ab. Diese Abmahnung erscheint mir jedoch aus verschiedenen Gründen rechtsmißbräuchlich. Zum einen handelt es sich vermutlich um Serienabmahnungen, da von mehreren Kollegen der gleiche Sachverhalt im Internet geschildert wird. Zum anderen läuft die Frist zu Zahlung der (auffallend sehr moderaten) Anwaltskosten von 1,0 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 1.000.- € noch vor Abgabe der Frist zur geforderten strafbewehrten Unterlassungserklärung aus. Auch ein Wettbewerbsverhältnis scheint äußerst zweifelhaft. Im Schreiben des RA Dittrich heißt es lapidar: "Meine Mandantin vertreibt im Wege des Fernabsatzes Weren- und Dienstleistungen, unter Anderem über auch über das Internet" (Frage: Welche? Was? Wo?).
Zudem stellt sich die Frage, ob die Firma Wefo Ltd. tatsächlich überhaupt noch existent ist, da nach Recherchen im Internet laut Companies House die Werfo Ltd. Dissolved , d.h aufgelöst ist. Einer meiner Mandanten hat sich zudem den Spaß erlaubt und unter der angegebenen Firmenadresse (Am Ferienpark 1, 94253 Bischofsmais) recherchiert - bei dem Gelände handelt es sich um einen Ferienpark einer alten Hotelanlage - hier werden nur Zimmer/Appartments vermietet - die Werfo Ltd. ist nicht bekannt. Die Abmahnung erscheint mir daher mehr als zweifelhaft. Ich würde in diesem Fall weder zur Zahlung noch zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung raten. Was jedoch in jedem Fall erfolgen sollte ist dringend eine rechtliche Überprüfung und entsprechende Änderung der Webseite (Widerrufsbelehrung, AGB, Informationspflichten, Datenschutz, etc), so dass weitere Abmahnungen (welche u.U. berechtigt wären) vermieden werden können.

Etwas anders als der oben geschilderte Fall liegt die Abmahnung der Rechtsanwaltskanzlei Hendrik Schoon, Geschwister Scholl-Straße 6, 16833 Fehrbellin. Von RA Schoon liegt uns eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung im Auftrag von Herrn Bernd Habermehl - Betreiber des Webshops shop.3d.cubeworld.com (3D Cubeworld) vor. Wie auch mehrere Kollegen im Internet berichten, werden Grauvure und Shopbetreiber wegen veralteter Widerrufsbelehrung kostenpflichtig abgemahnt. Gefordert wird neben einer strafbewehrten (und u.U. zu weit gehenden) Unterlassungserklärung Anwaltskosten aus einem (meines Erachtens zu hohen) Gegenstandswert von 5.000.- € (413,90 €). Auch hier finden sich jeodch aufgrund der anscheinend vielfachen gleichzeitigen und gleichlautenden Abmahnungen Stimmen, welche von einem Rechtsmißbrauch der Abmahnung ausgehen. Die Frist zur Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung ist äußerst knapp bemessen!

Wie auch bei anderen Abmahnungen wegen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht empfehlen wir  Abmahnschreiben der Rechtsanwaltskanzlei Schoon dringend ernst zu nehmen und unbedingt (aber nicht hektisch und unüberlegt) zu reagieren. Wir erhalten diesbezüglich immer wieder die Frage ob es sich bei den Abmahnungen um eine Abzocke oder Betrug handelt - es sei nochmals klargestellt, dass es sich bei den Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei Schoon nach unserer Ansicht nicht um einen Betrug handelt. Über die Höhe des geforderen Anwaltshonorars für die Abmahnung kann man durchaus streiten. Wir raten zur anwaltlichen Überprüfung der Angelegenheit, insbesondere bezüglich der geltend gemachten Schadenersatz/Anwaltskosten und Erstellung der geforderten Unterlassungserklärung.
Ein Ignorieren der Abmahnung kann ein sehr teures Gerichtsverfahren nach sich ziehen.

Wir helfen seit Jahren bundesweit zwischenzeitlich in ca. 2000 Fällen von Abmahnungen aller Art schnell und unkompliziert. Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie vollständig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.

Wichtig! Fragen Sie immer vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Kanzleien. Insbesondere sollten Sie auch nicht voreilig einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen - lassen Sie sich in ihrer Aufregung nicht voreilig überreden am Telefon eine Mandatszusage zu erteilen.

Weitere Informationen zum Thema Abmahnung finden Sie auch auf unserer Webseite e-anwalt.de.

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