Zusatzkosten bei Bestellungen ab 13.01.2018 teilweise nicht
mehr zulässig.
Bislang war es oftmals so, das Onlinehändler zusätzliche
Gebühren z.B. bei Zahlungen von Waren oder Dienstleistungen über Kreditkarte
oder Paypal aufgeschlagen haben (sog. surcharge = Aufgeld, Zuschlag) um die
ihnen durch diese Zahlungsmittel entstehenden Kosten abzudecken.
Ab 13.01.2017 dürfen Händler diese Kosten nicht mehr direkt
auf den Kunden umlegen. Ebenfalls unzulässig ist die Einräumung von
Ermäßigungen oder Anreizsystemen für bestimmte Zahlungsarten.
Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten
Zahlungsdiensterichtlinie wird § 270 a neu ins BGB aufgenommen, der dies verbietet:
§ 270a BGB
"Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner
verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift,
einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte
zu entrichten, ist unwirksam. Satz 1 gilt für die Nutzung von Zahlungskarten
nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, wenn auf diese Kapitel II der
Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.
April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl.
L 123 vom 19.5.2015, S. 1) anwendbar ist.“
Somit dürfen ab 13.01.2018 nach der Gesetzesbegründung für
„besonders gängige bargeldlose Zahlungsmittel“ keine zusätzlichen Gebühren
verlangt werden, d.h. Händler dürfen somit keine gesonderten Gebühren mehr für
SEPA Überweisungen, Kartenzahlungen oder SEPA Lastschriften verlangen. Auch bei
Zahlungen über VISA und Mastercard (=gängiges Zahlungsmittel) dürfen keine
zusätzlichen Gebühren mehr verlangt werden.
Anders sieht es bei sog. Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren,
wie American Express, aus.
Auch bei PayPal wäre ein Aufschlag nach BT-Drucksache
18/12568, Seite 152 weiterhin möglich - dort heißt es "Im Hinblick auf das
Surcharging-Verbot habe man nach intensiven Beratungen beschlossen, dass man
den Gesetzentwurf diesbezüglich nicht verändern und auch keine Ausweitung auf
3-Parteien-Systeme und PayPal vornehmen wolle. Nach Aussagen der
Bundesregierung sei es aber sowohl zivil- als auch wettbewerbsrechtlich
möglich, ein solches Surcharging-Verbot auch vertraglich mit den jeweiligen
Händlern zu vereinbaren. Das Ziel sei es, dass am Ende möglichst keine
Surcharges verlangt werden könnten."
PayPal hat heute (09.01.2018) seine Nutzungsbedingungen entsprechend
geändert und es ab sofort Händlern untersagt ein Zahlungsmittelentgeld für die
Nutzung von PayPal-Services als Zahlungsmethode zu erheben (Ziffer 5.4 PayPal
und ihre Kunden).
In den Nutzungsbedingungen von PayPal heißt es ab sofort:
"Sie sind als Händler nicht berechtigt, ein
Zahlungsmittelentgelt für die Nutzung der PayPal-Services als Zahlungsmethode
(„Surcharging“) zu erheben.
Sofern Ihnen die Merchant Rate gemäß Anhang 1
(Gebührenaufstellung) Ziffer A3.1.3. gewährt wird und Sie in ihrem Online-Shop
- Ihre Kunden davon abbringen oder daran hindern, die PayPal-Services zu nutzen;
- die Marken- und Warenzeichen von PayPal nicht mindestens gleichwertig zu anderen dort angebotenen Zahlungsmethoden präsentieren; oder
- ein Surcharging berechnen
ist PayPal berechtigt, Ihr PayPal-Konto auf Standardgebühren
herunterzustufen (ohne Einschränkung anderer Rechte und Rechtsansprüche von
PayPal)."
Somit würde ein Händler der ab sofort bei PayPal Zahlungen
einen Aufschlag erhebt zwar nicht gegen § 270a BGB (und damit auch ein Verstoß gegen
UWG) verstoßen, jedoch gegen die neuen AGB von PayPal, mit der Folge, dass die
Gefahr besteht, dass der Händler gesperrt wird.
Wir raten daher dringend allen Onlinhändlern und
Dienstleistern, die Kartenzahlungen, Lastschriften, SEPA-Überweisungen oder
Zahlungen per PayPal anbieten und hierfür bisher zusätzliche Gebühren berechnet
haben, ihre AGB und Zahlungsbedingungen umgehend zu ändern und an die neue
Rechtslage anzupassen. Die gesetzlichen Änderungen treten zum 13. Januar 2018 in
Kraft (die Nutzungsbedingungen von PayPal zum 09.01.2018!).
Wer nach Inkrafttreten weiterhin Zusatzgebühren oder Aufschläge
für bestimmte Zahlungsarten erhebt, muss mit teuren wettbewerbsrechtlichen
Abmahnungen von Konkurrenten oder Wettbewerbsvereinen rechnen. Weiterhin kann
der Kunde auch die ohne Rechtsgrund erhobenen Gebühren vom Händler zurückverlangen.
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