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Dienstag, 9. Januar 2018

Surcharging - Zusatzkosten bei Zahlungen über Kreditkarten, Lastschrift, PayPal - § 270a BGB



Zusatzkosten bei Bestellungen ab 13.01.2018 teilweise nicht mehr zulässig.

Bislang war es oftmals so, das Onlinehändler zusätzliche Gebühren z.B. bei Zahlungen von Waren oder Dienstleistungen über Kreditkarte oder Paypal aufgeschlagen haben (sog. surcharge = Aufgeld, Zuschlag) um die ihnen durch diese Zahlungsmittel entstehenden Kosten abzudecken.

Ab 13.01.2017 dürfen Händler diese Kosten nicht mehr direkt auf den Kunden umlegen. Ebenfalls unzulässig ist die Einräumung von Ermäßigungen oder Anreizsystemen für bestimmte Zahlungsarten.

Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Zahlungsdiensterichtlinie wird § 270 a neu ins BGB aufgenommen, der dies verbietet:
§ 270a BGB
"Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam. Satz 1 gilt für die Nutzung von Zahlungskarten nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, wenn auf diese Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) anwendbar ist.“

Somit dürfen ab 13.01.2018 nach der Gesetzesbegründung für „besonders gängige bargeldlose Zahlungsmittel“ keine zusätzlichen Gebühren verlangt werden, d.h. Händler dürfen somit keine gesonderten Gebühren mehr für SEPA Überweisungen, Kartenzahlungen oder SEPA Lastschriften verlangen. Auch bei Zahlungen über VISA und Mastercard (=gängiges Zahlungsmittel) dürfen keine zusätzlichen Gebühren mehr verlangt werden.

Anders sieht es bei sog. Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren, wie American Express, aus.
Auch bei PayPal wäre ein Aufschlag nach BT-Drucksache 18/12568, Seite 152 weiterhin möglich - dort heißt es "Im Hinblick auf das Surcharging-Verbot habe man nach intensiven Beratungen beschlossen, dass man den Gesetzentwurf diesbezüglich nicht verändern und auch keine Ausweitung auf 3-Parteien-Systeme und PayPal vornehmen wolle. Nach Aussagen der Bundesregierung sei es aber sowohl zivil- als auch wettbewerbsrechtlich möglich, ein solches Surcharging-Verbot auch vertraglich mit den jeweiligen Händlern zu vereinbaren. Das Ziel sei es, dass am Ende möglichst keine Surcharges verlangt werden könnten."

PayPal hat heute (09.01.2018) seine Nutzungsbedingungen entsprechend geändert und es ab sofort Händlern untersagt ein Zahlungsmittelentgeld für die Nutzung von PayPal-Services als Zahlungsmethode zu erheben (Ziffer 5.4 PayPal und ihre Kunden).
In den Nutzungsbedingungen von PayPal heißt es ab sofort:

"Sie sind als Händler nicht berechtigt, ein Zahlungsmittelentgelt für die Nutzung der PayPal-Services als Zahlungsmethode („Surcharging“) zu erheben.

Sofern Ihnen die Merchant Rate gemäß Anhang 1 (Gebührenaufstellung) Ziffer A3.1.3. gewährt wird und Sie in ihrem Online-Shop



  •     Ihre Kunden davon abbringen oder daran hindern, die PayPal-Services zu nutzen;
  •     die Marken- und Warenzeichen von PayPal nicht mindestens gleichwertig zu anderen dort angebotenen Zahlungsmethoden präsentieren; oder
  •     ein Surcharging berechnen


ist PayPal berechtigt, Ihr PayPal-Konto auf Standardgebühren herunterzustufen (ohne Einschränkung anderer Rechte und Rechtsansprüche von PayPal)."

Somit würde ein Händler der ab sofort bei PayPal Zahlungen einen Aufschlag erhebt zwar nicht gegen § 270a BGB (und damit auch ein Verstoß gegen UWG) verstoßen, jedoch gegen die neuen AGB von PayPal, mit der Folge, dass die Gefahr besteht, dass der Händler gesperrt wird.

Wir raten daher dringend allen Onlinhändlern und Dienstleistern, die Kartenzahlungen, Lastschriften, SEPA-Überweisungen oder Zahlungen per PayPal anbieten und hierfür bisher zusätzliche Gebühren berechnet haben, ihre AGB und Zahlungsbedingungen umgehend zu ändern und an die neue Rechtslage anzupassen. Die gesetzlichen Änderungen treten zum 13. Januar 2018 in Kraft (die Nutzungsbedingungen von PayPal zum 09.01.2018!).

Wer nach Inkrafttreten weiterhin Zusatzgebühren oder Aufschläge für bestimmte Zahlungsarten erhebt, muss mit teuren wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen von Konkurrenten oder Wettbewerbsvereinen rechnen. Weiterhin kann der Kunde auch die ohne Rechtsgrund erhobenen Gebühren vom Händler zurückverlangen.

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