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Montag, 4. Juni 2018

Abmahnung wegen Verstoß gegen DSGVO

Die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist seit 25.05.2018 in Kraft getreten - wie befürchtet geht nun die Abmahnwelle wegen angeblicher Verstöße gegen die Datenschutzverordnung los. Vorrangig werden Webseiten abgemahnt, bei denen die Datenschutzerklärung nicht, oder nicht richtig und vollständig über die Verarbeitung der Daten auf den Webseiten informiert.

Jedoch nutzen derzeit auch Betrüger mit Fakeabmahnungen die Angst der Webseitenbetreiber und versenden Abmahnungen, welche jegliche Grundlage entbehrt - daher ist jede Abmahnung sehr sorgfältig zu prüfen. (siehe auch weiterer Artikel:
Abmahnung wegen fehlerhafter Datenschutzerklärung - Beschluss LG Würzburg 11 O 1741/18)

Uns liegt (wie auch anderen Anwaltskanzleien) eine Abmahnung vom 28.05.2018 der Firma "just in time Service NRW GmbH" aus Oberhausen - Absender: Rechtsanwälte / Steuerberater "SPW Wiedinger & Partner mbH", Düsseldorf vor. In dieser Abmahnung wird vorgeworfen, der Seitenbetreiber setze auch seinen Webseiten Google Fonts ein, ohne Einverständnis zur Datenweitergabe des Nutzers. Gefordert wird eine strafbewehrte Unterlassungserklärung sowie die Zahlung von Anwaltskosten aus einen Streitwert von 2.500.- € (281,30 €) - Frist 07.06.2018.

Wir haben mit der Firma "just in time service NRW GmbH" Kontakt aufgenommen und der Geschäftsführer hat mir telefonisch heute versichert, dass er weder die besagte Abmahnung in Auftrag gegeben hat noch mit dieser etwas zu tun hat.

Die auf dem Briefkopf als e-Mail Adresse angegebene Seite spwp.de leitet um auf eine Webseite kanzlei-heilberufe.de, auf der jedoch nur angezeigt, wird, dass die Webseite abgelaufen ist (Website Expired -This account has expired. If you are the site owner, click below to login).

Auf einen Rückruf unter der im Briefkopf angegebene Telefonnummer der Abmahnkanzlei wurde uns lediglich mitgeteilt, dass wir eine schriftliche Stellungnahme erhalten (erstaunlich, wenn die Gegenseite noch nicht einmal unserer Adresse hat?).

Aufgrund der klaren Aussage des Geschäftsführers des angeblich verletzten Firma gehen wir hier von einer Fake-Abmahnung aus. Nicht klar ist uns derzeit, ob die im Briefkopf der Abmahnung angegeben Kanzlei Opfer eines Betrügers geworden ist, welcher die Daten der Kanzlei missbraucht, um die Gebühren der Abmahnungen zu erhalten, oder ob die Abmahnung tatsächlich von der Rechtsanwalts/Steuerberatungs GmbH (welche im Handelsregister existiert) versandt wurde.
(Update: Die Kanzlei hat sich tatsächlich bei uns gemeldet und mitgeteilt, dass die Abmahnung  hinfällig ist)

Ungeachtet dessen raten wir dringend dazu, die Datenschutzerklärungen auf den Webseiten den neuen Regelunge der DSGVO anzupassen - die alten, bisher verwendeten Datenschutzerklärungen genügen in aller Regel nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen.

Auch ist bei sog. Datenschutzgeneratoren im Internet, welche kostenfreie Datenschutzerklärungen anbieten, Vorsicht geboten - nicht alle Generatoren sind schon auf dem neuesten Stand. Zudem fällt uns in der Praxis oftmals auf, dass Benutzer der Generatoren nicht genau wissen, was sie alles angeben müssen, um für ihre Webseite eine präzise, transparente, verständliche Datenschutzerklärung zu erstellen. Oftmals werden Teile von Datenschutzbestimmungen aus Generatoren verwendet, die sich gar nicht auf der Webseite wiederfinden. Wenn Sie z.B. kein Google Analytics oder Facebook-Plugins verwenden, so sollten Sie auch in den Datenschutzerklärungen dies nicht aufführen. Nach unserer Ansicht ist auch eine zu lange und unzutreffende Datenschutzerklärung nicht mehr gesetzeskonform.

Ob und welche Verstöße bei Datenschutzerklärungen tatsächlich mit einer Abmahnung wegen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht abgemahnt werden können ist zudem noch sehr umstritten. (
Update: siehe Artikel: https://fachanwalt-it.blogspot.com/2018/09/abmahnung-wegen-fehlerhafter.html)

So hat das OLG München (Urteil vom 12.01.2012, 29 U 3926/11) keinen Wettbewerbsverstoß bei einem Verstoß gegen § 4, § 28 Abs. 1, Abs. 3, § 35 Abs. 2, Abs. 3 BDSG gesehen. Es handelt es sich nach Ansich des Gerichts nicht um gesetzliche Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG.
Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 29.04.2011, 5 W 88/11 keinen Wettbewerbsverstoß durch Verwendung des Facebook "Gefällt-mir"-Button gegen die Informationspflichten nach § 13 Abs. 1 TMG gesehen.

Wie auch bei anderen Abmahnungen wegen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht empfehlen wir jedoch generell Abmahnschreiben erst zu nehmen und unbedingt (aber nicht hektisch und unüberlegt) zu reagieren. Wir raten zur anwaltlichen Überprüfung der Angelegenheit, insbesondere bezüglich der geforderten Unterlassungserklärung und Prüfung und Korrektur der beanstandeten Webseiten.

Unterzeichnen Sie nicht ohne vorherige anwaltliche Prüfung die vorformulierte Unterlassungserklärung, auch wenn der Rechtsverstoß dem Grunde nach berechtigt sein sollte.

Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie vollständig kostenlos und unverbindlich. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.

Wichtig! Fragen Sie immer vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Kanzleien. Insbesondere sollten Sie auch nicht voreilig einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen - lassen Sie sich in ihrer Aufregung nicht voreilig überreden am Telefon eine Mandatszusage zu erteilen.

Weitere Informationen zum Thema Abmahnung finden Sie auch auf unseren Webseiten e-anwalt.de.

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