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Dienstag, 2. Oktober 2018

Vorsicht vor Schreiben der Datenschutzauskunft-Zentrale - DAZ

Derzeit sind Schreiben der "Datenschutzauskunft-Zentrale" - Erfassung Gewerbebetriebe zum Basisdatenschutz nach EU-DSGVO von der DAZ - Zentrale Postverteilerstelle, Lehnitzstraße 11, 16515 Oranienburg mit der Überschrift "Eilige FAX-Mitteilung" im Umlauf.

Bei diesen Schreiben wird auf den ersten Blick der Eindruck erweckt es handelt sich um eine gesetzliche Pflicht welcher ein Betrieb durch das Ausfüllen und zurücksenden des beiliegenden Formulars erfüllen muss.

Im Anschreiben heißt es, dass das beigefügte Formular gebührenfrei an die zentrale Fax-Stelle 00800/77 000 777 zurück zu senden sei. Um eine rechtzeitige Bearbeitung zu gewährleisten, ist eine kurze Frist angegeben.

Was viele dabei vermutlich oftmals übersehen, ist, dass auf der zweiten Seite (dem Formular), schön versteckt in allgemeinen Hinweisen zur DSGVO steht, dass es sich bei dem Schreiben der DAZ um ein kostenpflichtiges Angebot zum Abschluss eines "Leistungspakets Basisdatenschutz" handelt. Wenn das Formular unterschrieben wird, soll damit ein Vertrag zu einem jährlichen Preis von 498.- € zuzügl. USt und einer Laufzeit von 3 Jahren abgeschlossen werden!

Die Schreiben ähneln sehr den Schreiben, welche Gewerbetreibende nach Eröffnung einer Firma oder Eintragung einer Marke erhalten und mit denen Dritte Geld ohne viel Leistung verdienen wollen. Ob in diesem Fall die dahinter stehende Leistung des "Basisdatenschutz Pakets" den Preis von 1.494.- € wert ist, kann ich nicht sagen. Allgemeine Muster zum Datenschutz erhalten Sie jedoch auch kostenlos z.B. unter https://lda.bayern.de.

Nach meiner Meinung sind derartige Verträge wie mit der DAZ schon wegen Irreführung anfechtbar (siehe hierzu auch unser Artikel unter https://fachanwalt-it.blogspot.com/2015/10/abofalle-zentrales-gewerberegister-zur.html). Das LG Hamburg hat z.B. mit Urteil vom 14.01.2011, Az. 309 S 66/10 entschieden, dass die Verwendung irreführender Formulare für Branchenbuch-Einträge einen Betrug darstellt.

Richtig ist, dass die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten bei der zuständigen Aufsichtsbehörde (kostenfrei) anzuzeigen ist.

Wenn Sie einen externen Datenschutzbeauftragten bestellen fallen selbstverständlich für diese Tätigkeit je nach Unternehmensgröße und je nach Aufwand entsprechende Kosten an, jedoch erhalten Sie dann nicht allgemeine Muster sondern einen auf Ihr Unternehmen individuell angepassten Rat und einen für Ihr Unternehmen zugeschnittenen Datenschutz. Eine rein proforma Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, der sich weder mit der Materie auskennt, noch Ihr Unternehmen aktiv berät hilft Ihnen hingegen nicht um Ihre Pflichten nach DSGVO nachzukommen.

Wenn Sie Fragen zum Datenschutz haben oder einen externen Datenschutzbeauftragten bestellen wollen, so können Sie uns gerne jederzeit kontaktieren. RA Markus v. Hohenhau ist zertifizierter EU-Datenschutzspezialist und seit vielen Jahren externer Datenschutzbeauftragter verschiedener Unternehmen.

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