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Dienstag, 1. März 2011

Anschlussinhaberin haftet für Ehemann und Kinder

Nach einem Urteil des OLG Köln vom 23.12.2009 - Az. 6 U 101/09 hat eine Ehefrau 2.380,00 Euro Anwaltskosten nebst Zinsen für die Abmahnung wegen Filesharing und Verletzung von Urheberrechten von 964 Musiktitel, darunter auch viele ältere Titel, von verschiedenen führenden Tonträgerhersteller zu zahlen.

Das OLG Köln hat in seinem Urteil offengelassen, in wie weit ein Inhaber seinen Internetanschlusses überwachen muss, so dass nicht andere Personen Urheberrechtsverletzungen über seinen Anschluss begehen. Im konkreten Fall habe die Beklagte jedenfalls nicht vorgetragen, wer nach ihrer Kenntnis den Verstoß begangen haben könnte. Dazu wäre sie nach prozessualen Grundsätzen verpflichtet gewesen. Es hat daher nicht ferngelegen, dass z.B. ihr Ehemann den Anschluss benutzt habe, da vielfach auch ältere Titel zum Download angeboten worden seien. Darüber ist auch unklar geblieben, welches ihrer Kinder den Anschluss genutzt haben könnte. Auch habe die Anschlussinhaberin nicht erläutert, ob hinreichende technische Sicherungen an ihrem Computer eingerichtet gewesen waren. "Das bloße Verbot, keine Musik aus dem Internet downzuloaden und an Internet-Tauschbörsen teilzunehmen, genüge zur Vermeidung von Rechtsverletzungen durch die Kinder nicht, wenn dies praktisch nicht überwacht und den Kindern freie Hand gelassen werde. Daher sei die Anschlussinhaberin letztlich als verantwortlich anzusehen und hafte für die Urheberrechtsverletzungen." so die Pressemitteilung des OLG Köln zum Urteil.

DAs OLG Köln hat den Streitwert deutlich auf 50.000.- € gesenkt. Die Vorinstanz, das LG Köln hatte mit Urteil vom 13.05.2009, Az. 28 O 889/09 noch den Betrag von 5.832,40 EUR auf Basis eines Streitwerts von 400.000,00 EUR zugesprochen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Annahme der Unterlassungserklärung

Ein Gläubiger muss die Annahme der Unterlassungserklärung im Zweifel nachweisen hat das Landgericht Göttingen mit Urteil vom 15.10.2010 - Az.: 3 O 8/10 entschieden.

Eine Vertragsstrafe aus einer Unterlassungserklärung kann nur geltend gemacht werden, wenn die Erklärung zuvor angenommen worden ist.
Ein Gläubiger hat die Annahme einer neu formulierten Unterlassungserklärung darzulegen. Es handelt sich bei der neuen Erklärung um ein neues Vertragsangebot, welches gesondert angenommen werden muss.

Urteil OLG Köln - gleiche IP-Adresse

Das OLG Köln hat mit Beschluss vom 10.02.2011, Az. 6 W 5/11 entschieden, dass die Auskunft über Anschlussinhaber über deren IP-Adressen in Filesharing-Fällen unzulässig ist, sofern Zweifel an der zuverlässigen Ermittlung der IP-Adressen bestehen. Wenn die dynamische IP-Adresse immer die gleiche ist, spricht dies für eine fehlerhafte Ermittlung

Im vorliegenden Fall sei die korrekte Ermittlung zweifelhaft, da demselben Anschlussinhaber mehrmals dieselbe IP-Adresse zugeordnet wurde, obwohl Zeiträume von mehr als 24 Stunden dazwischen lagen und während eines solchen Zeitraums eine Zwangstrennung des Anschlusses und daher auch eine Neuvergabe der IP-Adresse liege. Die Wahrscheinlichkeit, dass demselben Anschlussinhaber mehrfach die gleiche dynamische IP-Adresse zugeordnet werde, sei unwahrscheinlich. Höher sei die Wahrscheinlichkeit einer fehlerhaften Ermittlung.

Laut haftungsrecht.com handelt es sich um die Ermittlungen der Firma iObserve GmbH welche für die Gröger MV GmbH & Co. KG Werke in Tauschbösen überwachen soll. Die Abmahnung soll laut haftungsrecht.com durch die Kanzlei C-S-R Rechtsanwaltskanzlei erfolgt sein.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass auch weitere Abmahnungen der Kanzlei oder des Rechteinhabers fehlerhaft sein müssen. Die entscheidung des OLG Köln betraf einen Einzefall.

Urteil BGH zur Speicherung von IP-Adressen

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 13.01.2011 - Speicherung dynamischer IP-Adressen - Aktenzeichen III ZR 146/10 zur Speicherung von IP-Adressen bei Internetfaltrates entschieden. Bisher speichert die Telekom diese Daten bis zu 7 Tage zur Ermittlung des Entgelts und zur Abrechnung sowie zum Erkennen, Eingrenzen und Beseitigen von Störungen oder Fehlern an ihren Telekommunikationsanlagen.
Der BGH bringt in diesem Urteil zum Ausdruck, dass eine Speicherung dynamischen IP-Adressen notwendig sein kann, um unter anderem der Versendung von Spam-Mails und Denial-of-Service-Attacken entgegen zu wirken.

"Die anlasslose, jedoch auf sieben Tage begrenzte Speicherung der jeweils genutzten IP-Adressen wahrt - ihre technische Erforderlichkeit für die Zwecke des § 100 Abs. 1 TKG vorausgesetzt - die Verhältnismäßigkeit. Die bloße Speicherung der IP-Adressen stellt noch keinen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte der Nutzer dar (vgl. BVerfGE 121, 1, 20; vgl. ferner BVerfG NJW 2010, 833 Rn. 254). Dies gilt umso mehr, als von maßgebender Bedeutung für das Gewicht des Grundrechtseingriffs ist, welche Persönlichkeitsrelevanz die Informationen aufweisen, die von der informationsbezogenen Maßnahme erfasst werden (BVerfGE 120, 378, 402). Die Identität des jeweiligen Nutzers ist aus der IP-Nummer selbst nicht erkennbar und wird erst durch die Zusammenführung mit weiteren Angaben ermittelbar. Diese findet jedoch - nach dem bisherigen Sach- und Streitstand - für die Zwecke des § 100 Abs. 1 TKG nur bei dem konkreten Verdacht einer Störung oder eines Fehlers an den Telekommunikationsanlagen statt. Überdies ist die Speicherung auf einen sehr kurzen Zeitraum begrenzt. (..) Insgesamt ist der mit der streitgegenständlichen Speicherung verbundene Eingriff in die Rechte der Nutzer vergleichsweise gering und überwiegt die legitimen, teilweise ebenfalls grundrechtlich abgesicherten Interessen der Beklagten und ihrer Kunden sowie die öffentlichen Interessen an der Funktionstüchtigkeit und Leistungsfähigkeit der Telekommunikationsinfrastruktur nicht. "