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Dienstag, 8. Oktober 2013

Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken veröffentlicht - 08. Oktober 2013

Der Bundesrat hat bezüglich des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken den Vermittlungsausschuss nicht angerufen, so dass das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken am 08.10.2013 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden ist (Bundesgesetzblatt 2013 - BGBL Teil I Nr. 59) und am 09.10.2013 (einen Tag nach Verkündung) in Kraft tritt (mit Ausnahmen zum Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes und Änderungen der BRAO - diese Änderungen treten zum 01.11.2014 in Kraft)

Das neue Gesetz sieht u.a. in Artikel 8 eine Änderung der Urheberrechts vor. So heißt es nunmehr in § 97a UrhG (Hervorhebung durch uns):

(..)
(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1.000 Euro, wenn der Abgemahnte
1. eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und
2. nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.
Der in Satz 2 genannte Wert ist auch maßgeblich, wenn ein Unterlassungs- und ein Beseitigungsanspruch nebeneinander geltend gemacht werden. Satz 2 gilt nicht, wenn der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist.
(4) Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für die Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeit- punkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war. Weiter gehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.“


Nach § 104 wird folgender § 104a eingefügt:

„§ 104a Gerichtsstand
(1) Für Klagen wegen Urheberrechtsstreitsachen gegen eine natürliche Person, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk diese Person zur Zeit der Klageerhebung ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wenn die beklagte Person im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
(2) § 105 bleibt unberührt.“


Was bedeutet dies für Abmahnungen: sofern Sie eine Privatperson sind und eine Urheberrechtsverletzung (z.B. in Tauschbörsen oder auf Ihrer privaten Homepage) begangen haben sind nach dem neuen Gesetz die Kosten der gegnerischen Rechtsanwälte für die Abmahnung auf einen Gegenstandswert von 1.000.- € gedeckelt (was einen Betrag von 124.- € - eventuell zuzügl Umsatzsteuer, je nach dem ob der Gegner vorsteuerabzugsberechtigt ist - entspricht). Dies ist eine deutliche Reduzierung zur bisherigen Praxis. Bisher wurden in der Regel Gegenstandswerte von 10.000.- € bis 20.000.- € angenommen, was Anwaltskosten von 755,- € bis 984,60 € (zuzügl. USt) entspricht. Einige Kanzleien haben bei Musikalben sogar für jeden Titel einen Gegenstandswert von 10.000.- € geltend gemacht.

Eine weitere deutliche Änderung ist die Abschaffung des sog. "fliegenden Gerichtsstandes" bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen gegen Privatpersonen. Bisher konnten sich die Abmahnkanzleien aussuchen, bei welchem Gericht Sie Klage einreichen wollten - Argument: die Rechtsverletzung hat im Internet stattgefunden und damit wäre jedes Gericht in Deutschland zuständig. Dies hatte zur Folge, dass gerne bei Gerichten geklagt wurde, die  bereits in früheren Entscheidungen positiv für die Abmahnkanzleien entschieden haben. Nunher ist das für Urheberrechtsstreitigkeiten zuständige Gericht des Wohnorts des Abgemahnten zuständig. Ein Abgemahnter, der z.B. in Regensburg wohnt muss nicht mehr befürchten vor dem AG Hamburg, München, Frankfurt oder Berlin verklagt zu werden und eventuell hohe Reisekosten und Zeitaufwand in Kauf nehmen (was viele Abgemahnte dann doch zu einem Vergleich bewogen hat).

siehe auch: Anti-Abzock Gesetz vom Bundestag verabschiedet

Montag, 23. September 2013

Teures Schnäppchen im Internet - Abmahnung Louis Vuitton - RAe Preu Bohlig & Partner - wegen Markenverletzung

Die Firma Louis Vuitton Malletier S.A., Frankreich lässt seit einiger Zeit durch die Rechtsanwälte Preu Bohlig & Partner aus Hamburg angebliche Markenverletzung durch Einfuhr von Plagiaten (meist Handtaschen oder Brillen) abmahnen.

Käufer welche Waren über das Internet - vor allem im Ausland kaufen, können sich nie ganz sicher sein, dass es sich bei dem vermeintliche Schnäppchen nicht um gefälschte Ware handelt. Oftmals wird auch über das Internet Ware angeboten, welche nicht für den deutschen Markt bestimmt ist. Auf den Bildern im Internet sieht die Ware oft unverdächtig aus. Beim Versand der Ware wird diese jedoch stichprobenartig durch den Zoll überprüft (insbesondere wenn diese aus Fernost kommt) und so sieht sich der Käufer angeblichen Plagiatsvorwürfen ausgesetzt. Ob es sich tatsächlich um Fälschungen oder lediglich um Grauimporte handelt, kann der Käufer meist nicht nachprüfen.

Nach der Grenzbeschlagnahme kommt dann kurze Zeit später eine Abmahnung der Kanzlei Preu Bohlig & Partner mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Zustimmung zur Vernichtung der Ware beim Zoll. Weiterhin werden pauschale Kosten in Höhe von 200.- € für das Grenzbeschlagnahmeverfahren geltend gemacht. Pauschal wird dem Verkäufer ein gewerbliches Handeln unterstellt, auch wenn keine weiteren Anhaltpunke hierfür erkennbar sind. Die Frist zur Reaktion ist meist sehr kurz gehalten.

Unterscheiden muss man jedoch, ob der Käufer tatsächlich gewerblich handelt, d.h. die Ware z.B. bei eBay weiterverkauft (definitiv nicht zu empfehlen - kann sehr teuer werden!!!), oder ob es sich um einen rein privaten Kauf handelt. Es ist daher fraglich, ob die geltend gemachten Ansprüche, insbesondere der geforderte Schadenersatz berechtigt ist.
Vorsicht ist bei der beiliegenden Unterlassungserklärung geboten, welche eine feste Vertragsstrafe von mehreren tausend Euro beinhaltet und als Schuldanerkenntnis angesehen werden könnte. Weiterhin wären Sie bei Abgabe der gefoderten Unterlassungserklärung verpflichtet, den Schadenersatz von 200.- € an die gegnerische Kanzlei zu zahlen.

Wir raten daher die Abmahnung und insbesondere die Unterlassungserklärung anwaltlich überprüfen zu lassen. In jedem Fall sollten Sie nicht selber reagieren, ohne fachkundigen Rat eingeholt zu haben. Ein vollständiges Ignorieren des Schreiben der Rechtsanwälte Preu Bohlig & Partner können wir nicht empfehlen, da eine sehr teure Klage drohen kann.

Montag, 16. September 2013

Abmahnung Sebastian Deubelli wg Urheberrechtsverstoß - Mauritius Images - blickwinkel

Rechtsanwalt Sebastian Deubelli aus Landshut mahnt derzeit im Auftrag der Firma mauritius images GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Hans-Jörg Zwez, Mühlenweg 18, 82481 Mittenwald wegen Verletzung von Urheberrechten an Bildern der mauritius images GmbH ab.

Mauritius Images GmbH, welche nach eigenen Angaben auf eine 90 jährige Firmengeschichte zurückblickt, vertritt laut ihrer Homepage über 700 freie Fotografen und hat einen Bestand von 14 Millionen Bildern.
Nicht ganz so lange ist der Kollege Sebastian Deubelli, der seit 2010 Rechtsanwalt ist, auf dem Markt, kann jedoch auf eine frühere Tätigkeit bei der für (Porno-)Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen bekannten Regensburger Kanzlei U+C (Rechtsanwälte URMANN + COLLEGEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbH) als Mitarbeiter zurück blicken. Mauritius Images mahnt nach meiner Kenntnis schon seit mehreren Jahren Urheberrechtsverletzungen ihrer Rechte ab - u.a. auch früher durch die Kanzlei Waldorf Frommer.

Weiterhin liegen uns auch Abmahnungen der Kanzlei Deubelli im Auftrag der blickwinkel - Inhaber Dr. Torsten Schröer, 58453 Witten wegen Verletzung des Urheberrechts an Bildern vor. Auch Blickwinkel mahnt seit einiger Zeit angebliche Lizenzverstöße und unberechtigte Nutzungen von Bildern ab. Blickwinkel hat nach eigenen Angaben insgesamt auf ca. 250.000 Bildaufnahmen Zugriff und mahnt sowohl selbst entdeckte Urheberrechtsverletzungen ab, als auch durch verschiedene Rechtsanwälte.

In den Abmahnschreiben der Kanzlei Deubelli wird Internetseitenbetreibern vorgeworfen, ohne Einwilligung urheberrechtlich geschützte Bilder öffentlich zugänglich gemacht zu haben, d.h. unberechtigt auf der Homepage veröffentlicht zu haben. Gefordert wird ein Schadenersatz für die Nutzung der Bilder nach MFM-Tabelle (Bildhonorare - Übersicht der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing). Es wird jedoch nicht weiter erläutert, wie sich der geforderte Betrag zusammen setzen soll - zudem die eigenen Lizenzen der mauritius images GmbH für die Verwendung der Bilder u.U. unterhalb dieser Empfehlungen liegen. Weiterhin macht RA Deubelli für die Abmahnung Anwaltskosten aus einem Gegenstandswert zwischen 6.000 bis 10.000.- € (745,40 €) geltend. Mit Zahlung einer Pauschale (welche niedriger als die Summe der Schadensersatzbeträge ist, den wir dennoch in den uns vorliegendem Fall für zu Hoch erachten) und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wäre der Fall endgültig erledigt.

In letzter Zeit häufen sich die Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen von Texten und Bildern. Es sei klargestellt, dass eine Urheberrechtsverletzungen kein Kavalierdelikt sind - insbesondere, wenn Künstler von Ihren Bildern oder Grafiken leben müssen. Richtig ist weiterhin, dass jedes Bild urheberrechtlich geschützt ist und nicht ohne Lizenz/Einwilligung weiter verbreitet werden darf, d.h. einfach aus z.B. Google übernommen und auf der eigenen Webseite eingefügt werden darf. Hierbei spielt es auch keine Rolle, ob bekannt ist, wer Urheber des Bildes ist oder ob ein Urheberrechtsvermerk am Bild angebracht ist - kein Bild darf ohne Einwilligung des Urhebers einfach so veröffentlicht werden - siehe hierzu auch im Urhebergesetz § 2, § 72; sowie §§ 15 ff UrhG. (Sollten sich auf dem Bild auch noch fremde Dritte Personen befinden ist zusätzlich auch das Recht am eigenen Bild zu beachten!)

Wie auch bei anderen Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung empfehlen wir das Abmahnschreiben des RA Sebastian Deubelli dringend erst zu nehmen und unbedingt (aber nicht hektisch und unüberlegt) zu reagieren. Wir erhalten diesbezüglich immer wieder die Frage ob es sich bei den Abmahnungen um eine Abzocke oder Betrug handelt - es sei nochmals klargestellt, dass es sich bei den Schreiben der Kanzlei Deubelli nach unserer Ansicht nicht um einen Betrug handelt. Über die Höhe eines Schadensersatzes kann man durchaus streiten. Wir raten zur anwaltlichen Überprüfung Angelegenheit insbesondere bezüglich der geltend gemachten Schadenersatz/Anwaltskosten und Überprüfung der geforderten Unterlassungserklärung. Oftmals sind Unterlassungserklärung zu weit gehend. Auch die geforderten Schadenersatzansprüche lassen sich in der Regel reduzieren. Ein Ignorieren der Abmahnung kann ein sehr teures Gerichtsverfahren nach sich ziehen, welches auch den geforderten Schadenersatz deutlich übersteigen kann.

Wir helfen seit Jahren bundesweit zwischenzeitlich in weit über 1.500 Fällen von Urheberrechtsverletzungen schnell und unkompliziert. Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie vollständig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.

Wichtig! Fragen Sie immer vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Kanzleien. Insbesondere sollten Sie auch nicht voreilig einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen - lassen Sie sich in ihrer Aufregung nicht voreilig überreden am Telefon eine Mandatszusage zu erteilen.

Weitere Informationen zum Thema Abmahnung finden Sie auch auf unseren Webseiten e-anwalt.de.

Wichtig!!! Wenn Sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben versichern Sie sich vorher gewissenhaft, dass die beanstandeten Texte, Bilder, Graphiken oder andere urhebrechtlich geschützte Werke nicht mehr von Ihnen weiter verbreitet und veröffentlicht werden. Es würde ansonsten ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung vorliegen, welcher ganz erhebliche Schadenersatzansprüche nach sich ziehen kann!

zu ähnlichen Artikeln - Abmahnung wegen Urheberrechten an Bildern siehe auch:

Freitag, 6. September 2013

Abmahnung Fareds - Thomas Olbrich - The Perfect Fall

Die Rechtsanwaltsgesellschaft FAREDS mbH aus Hamburg mahnt derzeit im Auftrag des Herrn Thomas Olbrich aus Berlin wegen angeblicher Verbreitung des Werkes "Thomas Olbrich - The Perfect Fall" durch Up/Donwload in sog. Tauschbörsen (Filesharingsysteme, P2P Netzwerke, Torrent) und Urheberrechtsverletzung ab. Herr Olbrich ist laut den Schreiben der Rechtsanwälte FAREDS Songwriter und Produzent. Die Tonaufnahme mit dem Titel "The Perfect Fall" ist im Film "Rubinrot" als Musikstück enthalten. Das bedeutet, dass nicht eine Urheberrechtsverletzung bezüglich einer Verbreitung des Films "Rubinrot" gerügt wird, sondern sich die Abmahnung "nur" auf ein Musikstück, das im Film verwendet wird, bezieht. Bereits in der Vergangenheit haben Songwriter eigene Rechte beim Filesharing von Musikstücken an Filmwerken geltend gemacht. Die Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung ist wie üblich sehr kurz bemessen.

Gefordert wird von der Rechtsanwaltskanzlei FAREDS für die Urheberrechtsverletzung neben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ein pauschaler Schadenersatz von 450.- €.

Wie auch in anderen Abmahnfällen empfehlen wir das Anwaltsschreiben der Rechtsanwaltskanzlei Fareds  dringend erst zu nehmen und unbedingt (aber nicht hektisch und unüberlegt) zu reagieren. Wir erhalten diesbezüglich immer wieder die Frage ob es sich bei den Schreiben um eine Abzocke oder Betrug handelt - es sei nochmals klargestellt, dass es sich bei der Abmahnung der Anwaltskanzlei Fareds nach unserer Ansicht nicht um einen Betrug handelt. Über die Höhe eines Schadensersatzes und der Anwaltskosten kann man durchaus streiten. So hat erst kürzlich das Amtsgericht Hamburg in einer Verfügung vom  27.07.2013, Az.: 31 a C 108/13, den Streitwert in einem  Filesharingfall auf 1.000.- Euro begrenzt. Auch das neue Gesetz zur Begrenzung der Anwaltskosten bei Filesharingabmahnungen gegen Privatpersonen sieht eine derartige Begrenzung für den ersten Fall einer Abmahnung vor.

Wir raten zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, da diese eingeklagt werden kann und ein sehr teures Gerichtsverfahren mit mehreren tausend Euro möglicher Kosten nach sich ziehen kann. Wir helfen seit Jahren bundesweit in ca.1.500 Fällen von Abmahnungen schnell und unkompliziert. Eine erste Einschätzung zu Kosten und Risiken ihrer Abmahnung ist kostenlos. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.

Wichtig! Fragen Sie immer vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Kanzleien. Unsere Kosten richten sich nach Art des Falles und Höhe des geforderten Schadenersatzes - nach einer unverbindlichen Prüfung Ihres Falles und nach Einschätzung der Schwierigkeit und Dauer der Angelegenheit teilen wir Ihnen die Höhe unserer Anwaltskosten vorab exakt mit. In der Regel beträgt unser Honorar für die gesamte außergerichtliche Tätigkeit in Fällen von Abmahnungen wegen Filesharing zwischen 170.- € und 300.- € inkl. USt, je nach Art des Falles und Höhe des geforderten Schadenersatzes. Erst wenn Sie uns Ihr OK zur Bearbeitung des Falles und dem vereinbarten Honorar geben, fallen für Sie Kosten an.

Von selbstgestrickten Schreiben, Unterlassungserklärungen aus Foren, oder noch schlimmer, gar keiner Reaktion raten wir dringend ab - keine oder die falsche Reaktion kann sehr teuer werden! Wir raten weiterhin dazu nicht beim Abmahnanwalt anrufen, um selber zu verhandeln. Dies führt häufig zu unbedachten Äußerungen die dann später auch gegen Sie verwendet werden können.

Weitere Informationen zum Thema Abmahnung finden Sie auch auf unseren Webseiten.
Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie völlig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren.