Wie (zu Recht) zu erwarten war, werden nunmehr verstärkt wettbewerbsrechtliche Abmahnungen wegen fehlerhafter Umsetzung des Gesetzes zur Verbraucherrechterichtline (ab 13.07.2014) bei Shopbetreibern ausgesprochen.
Seit 13.07.2014 haben sich für Onlineshopbetreiber ganz erhebliche Änderungen bei Informationspflichten gegenüber Verbrauchern ergeben. So wurde u.a. das Widerrufsrecht und die Widerrufsbelehrung vollständig neu gefasst.
Vor allem für Onlinehändler und Shopbetreiber ergeben sich durch
diese Gesetzesänderung des BGB und EGBGB erhebliche Umstellungen Ihrer Rechtstexte. So wurde
europaweit ein einheitliches Widerrufsrecht von 14 Tagen eingeführt und das Widerrufsrecht sowie due Widerrufsbelehrung vollständig neu gefasst.
Bei Shopbetreibern, welche nach wie vor eine veraltetet Widerrufsbelehrungen (d.h. mit einem Text vor 13.07.2014) verwenden, besteht erhebliche Gefahr einer kostenintensiven Abmahnung wegen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht durch Mitbewerber und Verbraucherschutzverbände.
Auch die bisher verwendeten AGB sollten dringend überprüft werden - hier besteht die Gefahr, dass ebenfalls veraltete Definitionen verwendet werden. So wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie u.a. der Begriff des Verbrauchers nach § 13 BGB erweitert und lautet nunmehr: "Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder
ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit
zugerechnet werden können". Hierduch wurden die Fälle des Kaufes von
sog. Dual-Use Waren abgedeckt. Viele AGB verwenden jedoch noch die alte Definition eines Verbrauchers.
Uns liegen bereits einige Abmahnungen wegen veralteter Widerrufsbelehrung vor.
So mahnte Rechtsanwalt Christoph Dittrich, Bensheim schon am 13.06.2014 (d.h. an gleichen Tag an dem die Gesetzesänderung in Karfat trat) für die Firma Werfo Ltd., Am Ferienpark 1, 94253 Bischofsmais wegen angeblicher Wettbewerbsverletzung ab. Diese Abmahnung erscheint mir jedoch aus verschiedenen Gründen rechtsmißbräuchlich. Zum einen handelt es sich vermutlich um Serienabmahnungen, da von mehreren Kollegen der gleiche Sachverhalt im Internet geschildert wird. Zum anderen läuft die Frist zu Zahlung der (auffallend sehr moderaten) Anwaltskosten von 1,0 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 1.000.- € noch vor Abgabe der Frist zur geforderten strafbewehrten Unterlassungserklärung aus. Auch ein Wettbewerbsverhältnis scheint äußerst zweifelhaft. Im Schreiben des RA Dittrich heißt es lapidar: "Meine Mandantin vertreibt im Wege des Fernabsatzes Weren- und Dienstleistungen, unter Anderem über auch über das Internet" (Frage: Welche? Was? Wo?).
Zudem stellt sich die Frage, ob die Firma Wefo Ltd. tatsächlich überhaupt noch existent ist, da nach Recherchen im Internet laut Companies House die Werfo Ltd. Dissolved , d.h aufgelöst ist. Einer meiner Mandanten hat sich zudem den Spaß erlaubt und unter der angegebenen Firmenadresse (Am Ferienpark 1, 94253 Bischofsmais) recherchiert - bei dem Gelände handelt es sich um einen Ferienpark einer alten Hotelanlage - hier werden nur Zimmer/Appartments vermietet - die Werfo Ltd. ist nicht bekannt. Die Abmahnung erscheint mir daher mehr als zweifelhaft. Ich würde in diesem Fall weder zur Zahlung noch zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung raten. Was jedoch in jedem Fall erfolgen sollte ist dringend eine rechtliche Überprüfung und entsprechende Änderung der Webseite (Widerrufsbelehrung, AGB, Informationspflichten, Datenschutz, etc), so dass weitere Abmahnungen (welche u.U. berechtigt wären) vermieden werden können.
Etwas anders als der oben geschilderte Fall liegt die Abmahnung der Rechtsanwaltskanzlei Hendrik Schoon, Geschwister Scholl-Straße 6, 16833 Fehrbellin. Von RA Schoon liegt uns eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung im Auftrag von Herrn Bernd Habermehl - Betreiber des Webshops shop.3d.cubeworld.com (3D Cubeworld) vor. Wie auch mehrere Kollegen im Internet berichten, werden Grauvure und Shopbetreiber wegen veralteter Widerrufsbelehrung kostenpflichtig abgemahnt. Gefordert wird neben einer strafbewehrten (und u.U. zu weit gehenden) Unterlassungserklärung Anwaltskosten aus einem (meines Erachtens zu hohen) Gegenstandswert von 5.000.- € (413,90 €). Auch hier finden sich jeodch aufgrund der anscheinend vielfachen gleichzeitigen und gleichlautenden Abmahnungen Stimmen, welche von einem Rechtsmißbrauch der Abmahnung ausgehen. Die Frist zur Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung ist äußerst knapp bemessen!
Wie auch bei anderen Abmahnungen wegen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht empfehlen
wir Abmahnschreiben der Rechtsanwaltskanzlei Schoon dringend ernst zu
nehmen
und unbedingt (aber nicht hektisch und unüberlegt) zu reagieren. Wir
erhalten diesbezüglich immer wieder die Frage ob es sich bei den
Abmahnungen um eine Abzocke oder Betrug handelt - es sei nochmals
klargestellt, dass es sich bei den Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei Schoon nach
unserer Ansicht nicht um einen Betrug handelt. Über die Höhe des
geforderen Anwaltshonorars für die Abmahnung kann man
durchaus streiten.
Wir raten zur anwaltlichen Überprüfung der Angelegenheit, insbesondere
bezüglich
der geltend gemachten Schadenersatz/Anwaltskosten
und Erstellung der geforderten Unterlassungserklärung.
Ein
Ignorieren der Abmahnung kann ein sehr teures Gerichtsverfahren nach
sich ziehen.
Wir helfen seit Jahren bundesweit zwischenzeitlich in ca. 2000 Fällen von Abmahnungen aller Art schnell und unkompliziert. Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie vollständig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren. Sie
erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter
info@e-anwalt.de.
Wichtig! Fragen Sie immer vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen
Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den
einzelnen Kanzleien. Insbesondere sollten Sie auch nicht voreilig einen
Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen - lassen Sie
sich in ihrer Aufregung nicht voreilig überreden am Telefon eine
Mandatszusage zu erteilen.
Weitere Informationen zum Thema Abmahnung finden Sie auch auf unserer Webseite e-anwalt.de.
Dienstag, 8. Juli 2014
Donnerstag, 3. Juli 2014
Abmahnung FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft - Dallas Bayers Club - Don Jon Nevada
Die Rechtsanwaltsgesellschaft FAREDS mbH aus Hamburg ist derzeit wieder sehr aktiv bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen durch Tauschbörsen (P2P Netzwerke, Filesharing, Torrent, Vuze) vor allem für amerikanische Firmen.
Derzeit liegen uns u.a. im Namen folgender US Firmen kostenpflichtige Abmahnungen der Kanzlei FAREDS wegen Urheberrechtsverletzungen im Internet vor:
FAREDS erklärt in seinen Schreiben, dass der neu eingeführte § 97a UrhG, der die Anwaltskosten für Massenabmahnungen auf 1.000.- € Gegenstandswert beschränkt vorliegend nicht gelten soll, da die besonderen Umstände des Einzelfalls (welche jedoch nicht näher erläutert werden und mir auch nicht ersichtlich sind) eine Beschränkung des Gegenstandswerts unbillig machen sollen.
"Unbillig" wird es für den Abgemahnten jedoch leider nicht - in den nahezu gleichlauten Schreiben wird neben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ein sehr pauschal gehaltener Schadenersatz (inkl. Anwaltskosten) von 1.200.- € gefordert. Ein Muster eine geforderten Unterlassungserklärung liegt der Abmahnung nicht bei - dies birgt ein weiteres Risiko für den Anschlussinhaber, wenn er (wie ich leider öfters in meiner Kanzlei feststellen musste) eine falsche, ungenaue oder nicht strafbewehrte, oder zu wenig weit gehende Unterlassungserklärung abgibt. Hier droht dann weiterhin eine Klage auf Unterlassung, welche sehr schnell mehrere tausend Euro kosten kann.
Wie auch bei anderen Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung empfehlen wir Abmahnschreiben der FAREDS Rechtsanwaltsgesellschft mbH dringend erst zu nehmen und unbedingt (aber nicht hektisch und unüberlegt) zu reagieren. Wir erhalten diesbezüglich immer wieder die Frage ob es sich bei den Abmahnungen um eine Abzocke oder Betrug handelt - es sei nochmals klargestellt, dass es sich bei den Schreiben der Kanzlei FAREDS nach unserer Ansicht nicht um einen Betrug handelt. Über die Höhe eines Schadensersatzes kann man durchaus streiten. Wir raten zur anwaltlichen Überprüfung Angelegenheit insbesondere bezüglich der geltend gemachten Schadenersatz/Anwaltskosten und Erstellung der geforderten Unterlassungserklärung.
Ein Ignorieren der Abmahnung kann ein sehr teures Gerichtsverfahren nach sich ziehen, welches auch den geforderten Schadenersatz deutlich übersteigen kann!
Wir helfen seit Jahren bundesweit zwischenzeitlich in ca. 2000 Fällen von Urheberrechtsverletzungen schnell und unkompliziert. Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie vollständig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.
Wichtig! Fragen Sie immer vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Kanzleien. Insbesondere sollten Sie auch nicht voreilig einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen - lassen Sie sich in ihrer Aufregung nicht voreilig überreden am Telefon eine Mandatszusage zu erteilen.
Weitere Informationen zum Thema Abmahnung finden Sie auch auf unseren Webseiten e-anwalt.de.
verwandte Artikel - siehe auch:
Derzeit liegen uns u.a. im Namen folgender US Firmen kostenpflichtige Abmahnungen der Kanzlei FAREDS wegen Urheberrechtsverletzungen im Internet vor:
- Don Jon Nevada, LLC, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Nicolas Chartier, 662 N. Crescent Heights Blvd, Los Angeles, Californien, USA - z.B. für das Werk "Don Jon"
- Dallas Buyers Club, LLC, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Joe D. Newcomb, 2170 Buckthorne Place Suite 400, The Woddlands, Texas, 77380 USA - z.B. für das Werk "Dallas Buyer´s Club"
FAREDS erklärt in seinen Schreiben, dass der neu eingeführte § 97a UrhG, der die Anwaltskosten für Massenabmahnungen auf 1.000.- € Gegenstandswert beschränkt vorliegend nicht gelten soll, da die besonderen Umstände des Einzelfalls (welche jedoch nicht näher erläutert werden und mir auch nicht ersichtlich sind) eine Beschränkung des Gegenstandswerts unbillig machen sollen.
"Unbillig" wird es für den Abgemahnten jedoch leider nicht - in den nahezu gleichlauten Schreiben wird neben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ein sehr pauschal gehaltener Schadenersatz (inkl. Anwaltskosten) von 1.200.- € gefordert. Ein Muster eine geforderten Unterlassungserklärung liegt der Abmahnung nicht bei - dies birgt ein weiteres Risiko für den Anschlussinhaber, wenn er (wie ich leider öfters in meiner Kanzlei feststellen musste) eine falsche, ungenaue oder nicht strafbewehrte, oder zu wenig weit gehende Unterlassungserklärung abgibt. Hier droht dann weiterhin eine Klage auf Unterlassung, welche sehr schnell mehrere tausend Euro kosten kann.
Wie auch bei anderen Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung empfehlen wir Abmahnschreiben der FAREDS Rechtsanwaltsgesellschft mbH dringend erst zu nehmen und unbedingt (aber nicht hektisch und unüberlegt) zu reagieren. Wir erhalten diesbezüglich immer wieder die Frage ob es sich bei den Abmahnungen um eine Abzocke oder Betrug handelt - es sei nochmals klargestellt, dass es sich bei den Schreiben der Kanzlei FAREDS nach unserer Ansicht nicht um einen Betrug handelt. Über die Höhe eines Schadensersatzes kann man durchaus streiten. Wir raten zur anwaltlichen Überprüfung Angelegenheit insbesondere bezüglich der geltend gemachten Schadenersatz/Anwaltskosten und Erstellung der geforderten Unterlassungserklärung.
Ein Ignorieren der Abmahnung kann ein sehr teures Gerichtsverfahren nach sich ziehen, welches auch den geforderten Schadenersatz deutlich übersteigen kann!
Wir helfen seit Jahren bundesweit zwischenzeitlich in ca. 2000 Fällen von Urheberrechtsverletzungen schnell und unkompliziert. Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie vollständig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.
Wichtig! Fragen Sie immer vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Kanzleien. Insbesondere sollten Sie auch nicht voreilig einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen - lassen Sie sich in ihrer Aufregung nicht voreilig überreden am Telefon eine Mandatszusage zu erteilen.
Weitere Informationen zum Thema Abmahnung finden Sie auch auf unseren Webseiten e-anwalt.de.
verwandte Artikel - siehe auch:
- Abmahnung Fareds - Thomas Olbrich - The Perfect Fall
- Abmahnung FAREDS / WeSaveYourCopyrights - German Top 100
Samstag, 24. Mai 2014
Veranstaltung der IHK Regensburg zum Online-Recht
Veranstaltungshinweis:
Alles was (Online)-Recht ist! - Rechtliche Grundlagen und das neues Widerrufsrecht
Termin: Dienstag, 27. Mai 2014, von 14.30 bis 17.15 Uhr
Ort: IHK Regensburg für Oberpfalz/Kelheim, D.-Martin-Luther-Str. 12, 93047 Regensburg
Referent: Rechtsanwalt Markus von Hohenhau, Fachanwalt für IT-Recht
Die Veranstaltung ist kostenlos.
Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Impressumspflicht, das Widerrufsrecht des Kunden – als Verkäufer steht man im Online-Handel vor vielfältigen, oft aus dem stationären Verkauf nicht bekannten rechtlichen Herausforderungen. Und die erste Abmahnung kommt bestimmt…
Erfahren Sie in dieser Veranstaltung, was Sie zur rechtlich sicheren Gestaltung Ihres Online-Shops beachten müssen. Ein Schwerpunkt liegt auf dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrichtlinie, die ab dem 13. Juni 2014 die bisherigen Regelungen des Fernabsatzrechts ersetzt und die Rechte und Pflichten zwischen Online-Käufer und –Verkäufer zum Teil neu verteilt.
Weitere Informationen finden Sie hier [externer Link IHK Regensburg]
Die Veranstaltungsreihe wird vom eBusiness-Lotsen Ostbayern in Zusammenarbeit mit der IHK Regensburg für Oberpfalz / Kelheim organisiert. Der eBusiness-Lotse Ostbayern wird getragen von ibi research an der Universität Regensburg und ist Teil der Förderinitiative „eKompetenz-Netzwerk für Unternehmen“, die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) gefördert wird. Weitere Informationen unter www.mittelstand-digital.de, sowie www.ebusiness-lotse-ostbayern.de.
Sonntag, 18. Mai 2014
Abmahnung Denecke Priess & Partner - STOCK4B
Die Anwaltskanzlei Denecke Priess & Partner aus Berlin mahnen derzeit im Auftrag der Firma STOCK4B GmbH, München, wegen angeblicher Verletzung von Urheberrechten durch unlizenzierte Verwendung von Bildern auf Webseiten ab.
Auch für die Bildagentuten Copyright Services International aus Kalifornien / USA, Caro Fotoagentur GmbH, Berlin und W.E.N.N. Ltd., London sollen Abmahnungen durch die Kanzlei Denecke ausgesprochen worden sein.
In der uns vorliegenden Abmahnung wird als Grundlage der Berechnung eines Lizenzschadens für die unberechtigte Nutzung des Bildes die Tabelle der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM-Tabelle) herangezogen. Dagegen ist zunächst generell (Einzelfälle sind zu prüfen) nichts einzuwenden.
Erstaunlich ist jedoch bei der uns vorliegenden Abmahnung der Rechtsanwälte Denecke Priess und Partner, dass zu dem so errechneten Wert eine weitere Lizenzgebühr für das (unbekannte) Fotomodel von 45.- € hinzugerechnet wird. Die Summe wird dann weiter um den Faktor 2,5 erhöht (eine Grundlage ist uns hierfür nicht ersichtlich). Weiterhin wird dann eine 100% Erhöhung der Lizenz wegen fehlender Quellenangabe geltend gemacht. Weiter gibt Denecke Priess & Partner in der Abmahnung an, dass ein weiterer 100% Aufschlag für die unterlassene Urheberrechtsnennung geltend gemacht werden kann.
Im Endergebniss soll mit dieser Berechnung der Lizenzschaden - ausgehend von einer Lizenzgebühr nach MFM-Tabelle von 150.- € - auf 975.- € erhöht werden! Darüber hinaus werden dann auch noch Kosten für Internetrecherche in Höhe von 85.- und selbstverständlich Anwaltskosten aus der Gesamtssumme geltend gemacht.
Den geltend gemachten Schadenersatz halten wir für deutlich überzogen.
In letzter Zeit häufen sich die Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen von Texten und Bildern. Nochmals sei klargestellt, dass eine Urheberrechtsverletzungen kein Kavalierdelikt sind, insbesondere, wenn Künstler von Ihren Bildern oder Grafiken leben müssen. Jedes Bild ist urheberrechtlich geschützt und darf nicht ohne Lizenz/Einwilligung weiter verbreitet werden darf, d.h. einfach aus z.B. Google übernommen und auf der eigenen Webseite eingefügt werden. Kein Bild darf ohne Einwilligung des Urhebers einfach so veröffentlicht werden - siehe hierzu auch im Urhebergesetz § 2, § 72; sowie §§ 15 ff UrhG. (Sollten sich auf dem Bild auch noch fremde Dritte Personen befinden ist zusätzlich auch das Recht am eigenen Bild zu beachten!)
Wie auch bei anderen Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung empfehlen wir das Abmahnschreiben des Rechtsanwälte Denecke Priess und Partner dringend erst zu nehmen und unbedingt (aber nicht hektisch und unüberlegt) zu reagieren. Wir erhalten diesbezüglich immer wieder die Frage ob es sich bei den Abmahnungen um eine Abzocke oder Betrug handelt - es sei nochmals klargestellt, dass es sich bei den Schreiben der Kanzlei Denecke nach unserer Ansicht nicht um einen Betrug handelt. Über die Höhe eines Schadensersatzes kann man durchaus streiten. Wir raten zur anwaltlichen Überprüfung Angelegenheit insbesondere bezüglich der geltend gemachten Schadenersatz/Anwaltskosten und Überprüfung der geforderten Unterlassungserklärung. Oftmals sind Unterlassungserklärung zu weit gehend. Auch die geforderten Schadenersatzansprüche lassen sich in der Regel reduzieren. Ein Ignorieren der Abmahnung kann ein sehr teures Gerichtsverfahren nach sich ziehen, welches auch den geforderten Schadenersatz deutlich übersteigen kann.
Wir helfen seit Jahren bundesweit zwischenzeitlich in weit über 1.500 Fällen von Urheberrechtsverletzungen schnell und unkompliziert. Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie vollständig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.
Wichtig! Fragen Sie immer vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Kanzleien. Insbesondere sollten Sie auch nicht voreilig einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen - lassen Sie sich in ihrer Aufregung nicht voreilig überreden am Telefon eine Mandatszusage zu erteilen.
Weitere Informationen zum Thema Abmahnung finden Sie auch auf unseren Webseiten e-anwalt.de.
Wichtig!!! Wenn Sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben versichern Sie sich vorher gewissenhaft, dass die beanstandeten Texte, Bilder, Graphiken oder andere urhebrechtlich geschützte Werke nicht mehr von Ihnen weiter verbreitet und veröffentlicht werden. Es würde ansonsten ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung vorliegen, welcher ganz erhebliche Schadenersatzansprüche nach sich ziehen kann!
zu ähnlichen Artikeln - Abmahnung wegen Urheberrechten an Bildern siehe auch:
Auch für die Bildagentuten Copyright Services International aus Kalifornien / USA, Caro Fotoagentur GmbH, Berlin und W.E.N.N. Ltd., London sollen Abmahnungen durch die Kanzlei Denecke ausgesprochen worden sein.
In der uns vorliegenden Abmahnung wird als Grundlage der Berechnung eines Lizenzschadens für die unberechtigte Nutzung des Bildes die Tabelle der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM-Tabelle) herangezogen. Dagegen ist zunächst generell (Einzelfälle sind zu prüfen) nichts einzuwenden.
Erstaunlich ist jedoch bei der uns vorliegenden Abmahnung der Rechtsanwälte Denecke Priess und Partner, dass zu dem so errechneten Wert eine weitere Lizenzgebühr für das (unbekannte) Fotomodel von 45.- € hinzugerechnet wird. Die Summe wird dann weiter um den Faktor 2,5 erhöht (eine Grundlage ist uns hierfür nicht ersichtlich). Weiterhin wird dann eine 100% Erhöhung der Lizenz wegen fehlender Quellenangabe geltend gemacht. Weiter gibt Denecke Priess & Partner in der Abmahnung an, dass ein weiterer 100% Aufschlag für die unterlassene Urheberrechtsnennung geltend gemacht werden kann.
Im Endergebniss soll mit dieser Berechnung der Lizenzschaden - ausgehend von einer Lizenzgebühr nach MFM-Tabelle von 150.- € - auf 975.- € erhöht werden! Darüber hinaus werden dann auch noch Kosten für Internetrecherche in Höhe von 85.- und selbstverständlich Anwaltskosten aus der Gesamtssumme geltend gemacht.
Den geltend gemachten Schadenersatz halten wir für deutlich überzogen.
In letzter Zeit häufen sich die Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen von Texten und Bildern. Nochmals sei klargestellt, dass eine Urheberrechtsverletzungen kein Kavalierdelikt sind, insbesondere, wenn Künstler von Ihren Bildern oder Grafiken leben müssen. Jedes Bild ist urheberrechtlich geschützt und darf nicht ohne Lizenz/Einwilligung weiter verbreitet werden darf, d.h. einfach aus z.B. Google übernommen und auf der eigenen Webseite eingefügt werden. Kein Bild darf ohne Einwilligung des Urhebers einfach so veröffentlicht werden - siehe hierzu auch im Urhebergesetz § 2, § 72; sowie §§ 15 ff UrhG. (Sollten sich auf dem Bild auch noch fremde Dritte Personen befinden ist zusätzlich auch das Recht am eigenen Bild zu beachten!)
Wie auch bei anderen Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung empfehlen wir das Abmahnschreiben des Rechtsanwälte Denecke Priess und Partner dringend erst zu nehmen und unbedingt (aber nicht hektisch und unüberlegt) zu reagieren. Wir erhalten diesbezüglich immer wieder die Frage ob es sich bei den Abmahnungen um eine Abzocke oder Betrug handelt - es sei nochmals klargestellt, dass es sich bei den Schreiben der Kanzlei Denecke nach unserer Ansicht nicht um einen Betrug handelt. Über die Höhe eines Schadensersatzes kann man durchaus streiten. Wir raten zur anwaltlichen Überprüfung Angelegenheit insbesondere bezüglich der geltend gemachten Schadenersatz/Anwaltskosten und Überprüfung der geforderten Unterlassungserklärung. Oftmals sind Unterlassungserklärung zu weit gehend. Auch die geforderten Schadenersatzansprüche lassen sich in der Regel reduzieren. Ein Ignorieren der Abmahnung kann ein sehr teures Gerichtsverfahren nach sich ziehen, welches auch den geforderten Schadenersatz deutlich übersteigen kann.
Wir helfen seit Jahren bundesweit zwischenzeitlich in weit über 1.500 Fällen von Urheberrechtsverletzungen schnell und unkompliziert. Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie vollständig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.
Wichtig! Fragen Sie immer vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Kanzleien. Insbesondere sollten Sie auch nicht voreilig einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen - lassen Sie sich in ihrer Aufregung nicht voreilig überreden am Telefon eine Mandatszusage zu erteilen.
Weitere Informationen zum Thema Abmahnung finden Sie auch auf unseren Webseiten e-anwalt.de.
Wichtig!!! Wenn Sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben versichern Sie sich vorher gewissenhaft, dass die beanstandeten Texte, Bilder, Graphiken oder andere urhebrechtlich geschützte Werke nicht mehr von Ihnen weiter verbreitet und veröffentlicht werden. Es würde ansonsten ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung vorliegen, welcher ganz erhebliche Schadenersatzansprüche nach sich ziehen kann!
zu ähnlichen Artikeln - Abmahnung wegen Urheberrechten an Bildern siehe auch:
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