Die für Abmahnungen bekannte Anwaltskanzlei Waldorf Frommer aus München verfolgt derzeit offensichtlich mehrere Fälle von Urheberrechtsverletzungen aus Tauschbörsen mit Klagen vor allem vor dem Amtsgericht München.
Die Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer versendet nach Schätzungen des Verein gegen den Abmahnwahn e.V. über 90.000 Abmahnungen pro Jahr wegen Verletzung von Urheberrechten vor allem durch illegalen Upload/Download in sog. Internettauschbörsen (Filesharing). Derzeit sind laut Pressemitteilung des AG München über 1400 Klagen wegen
Urheberrechtsverletzungen aus Tauschbörsen anhängig, weitere sind
angekündigt. Darüber hinaus versenden die Rechtsanwälte Waldorf Frommer auch gerichtliche Mahnbescheide zur Vorbereitung einer möglichen Klage.
Erstaunlich ist, dass das Amtsgericht München mit Pressemitteilung vom 16. November 2011 vor Teilnahme an Internettauschbörsen warnt und sich auch über mögliche Schadensersatzforderungen festlegt.
Das Gericht führt in der Pressemitteilung aus, dass dem Urheber gegen dem Verletzer Schadensersatzansprüche zustehen können. Dies ist auch richtig. Urheberrechtsverletzungen sind keine Bagatelldelikte - jeder Künstler hat das Recht auf angemessene Vergütung für sein Werk. Hier stellt sich jedoch die Frage, welche Vergütung bei Tauschbörsenbenutzung und den daraus resultierenden Urheberrechtsverletzungen angemessen ist. In der Regel ist die Verletzungshandlung, d.h. das Verbreiten der urheberrechtlich geschützten Dateien nur von sehr kurzer Dauer (bei Musikstücken wenige Minuten). Da zudem der Upload in aller Regel deutlich geringer ist als der Download wird das Werk auch nur an sehr wenige andere Tauschbörsennutzer weiter verbreitet. Ein Schadensersatz von mehreren hundert Euro für ein Musikwerk ist daher nach unserer Ansicht nach deutlich überhöht. Dies auch in Anbetracht, dass derartige Musikstücke legal für ca. 1.- € legal erworben werden können. Der Künstler selbt erhält hierbei lediglich wenige Cent als Vergütung. Auch aus den GEMA Tarifen würde sich lediglich ein sehr geringer Schadensersatz herleiten lassen. Zudem werden auch die anderen Nutzer der Tauschbörse (z.B. welche von Abgemahnten das Werk heruntergeladen haben) ebenfalls kostenpflichtig abgemahnt, so dass ein – aus diesem Grund zumindest theoretisch möglich erscheinende – vielfache Geltendmachung desselben Schadens möglich ist, ohne dass eine Anrechnung der schon erfolgten Ersatzleistung eines der Schädiger erfolgt.Gleiches gilt für Hörbücher, ebooks oder Filme.
Hauptstreitpunkt und oftmals teuerer als der eigentliche Schadensersatz sind die Anwaltskosten für die erfolgte (Massen)Abmahnung. Das Gericht weist - unserer Ansicht nach vollkommen unzutreffend - darauf hin, dass im Regelfall von einem Streitwert 10.000.- Euro auszugehen ist und § 97 Absatz 2 des Urhebergesetzes nichts nütze, da er bei Tauschbörsen nicht anwendbar sei (das Gericht meint hier vermutlich den § 97a II UrhG). Bei Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen sei nicht von einer unerheblichen
Rechtsverletzung auszugehen, da bei den Tauschbörsen die
Konsequenzen des illegalen ins Netzstellen von Werken nicht abzuschätzen
sind und man insbesondere die Anzahl der Abrufe nicht vorhersagen kann.
Hier stellt sich doch die Frage, warum der Gesetzgeber bei Urheberrechtsverletzungen bei Bildern im Privatbereich die 100.- € Regelung gelten lassen will. Sofern man somit ein urheberrechtlich geschütztes Bild auf einer Homepage - oder ebay (auch über längere Zeit) verbreitet, stehen dem abmahnenden Anwalt lediglich 100,- € als Honorar zu. Der Schadensersatz in diesen Fällen bemisst sich in der Regel nach der Tabelle des MFM (Mittelstandsgemeinschaft Foto Marketing) und liegt oftmals deutlich unter dem Schadensersatz für ein - wie oben ausgeführt - kurzes - Einstellen eines Musikwerks. Zudem handelt es sich ganz ohne Zweifel bei den Abmahnungen wegen Musik- oder Filmdownloads um Serienbriefe, bei denen lediglich der Inhaber des Anschlusses, die IP-Adresse und der konkrete Tatvorwurf ausgetauscht und zu tausenden verschickt wird. Eine komplizierte anwaltliche Tätigkeit, welche eine 1,3 Gebühr aus 10.000.- € Streitwert (in 90.000 Fällen = 58,5 Millionen Euro! nur als Anwaltshonorar) ist meiner Meinung nach nicht zu erkennen. (sofern man den 97a II UrhG anwenden würde wären es immerhin noch 9 Mio Euro Anwaltshonorar - was bei 45 Anwälten, welche auf der Webseite von Waldorf Frommer aufgeführt sind 200.000.- € pro Anwalt / Jahr wären). Um es klar zustellen - ich neide den Kollegen in keinster Weise ihr sauer verdientes Anwaltshonorar (das ich ehrlich gesagt auch ganz gerne hätte) - jedoch kann es nicht Rechtens sein, dass Tauschbörsennutzer (und unschuldige Opfer, deren WLAN nicht verschlüsselt war, oder Eltern deren Kinder trotz zigfacher Belehrung dennoch Tauschbörsen verwendet haben) zu überzogenen Kosten verpflichtet werden. Zudem scheint es sehr fraglich, dass die Anwaltskosten als Schaden überhaupt angefallen wären, da die Rechteinhaber sicherlich kein Honorarrisiko von mehreren Millionen Euro pro Jahr eingehen würden. Es ist sehr zweifelhaft, dass zwischen dem Rechteinhaber und der abmahnenden Anwaltskanzlei eine nach §§ 4, 4a RVG, 49 b Abs. 2 S. 1 BRAO zulässige Vereinbarung besteht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Abmahnkanzleien auf Grundlage einer Erfolgsvereinbarung tätig werden, mit prozentualen Abschlägen von erfolgten „Schadenersatzzahlungen“ oder Vergleichen.
Das AG München führt weiter in Fettschrift auf der Pressemitteilung aus: "Unabhängig davon, dass die Künstler ein
Recht darauf haben, für ihre Leistung bezahlt zu werden, kann das
vermeintliche Schnäppchen also ganz schön teuer werden. Geiz ist somit
nicht immer geil."
Richtig ist, dass Urheberrechtsverletzungen im Internet unterbleiben sollen und nachverfolgt werden können. Richtig ist auch, dass für Urheberrechtsverletzungen ein - angemessener - Schadenersatz zu zahlen ist. Filesharing kann sehr teuer werden - wie teuer das liegt jedoch auch an den Gerichten, welche unserer Meinung nach § 97a II UrhG falsch, oder nicht anwenden und damit den Anwälten, welche mit Massenabmahnungen ihr Hauptgeschäft betreiben hohe Honorare sichern. Bei den eigentlichen Künstlern wird von beigetriebenen Schadensersatz jedenfalls nur ein sehr geringer Teil verbleiben.
Das AG München scheint sich jedenfalls bereits festgelegt zu haben. Bleibt zu hoffen, dass endlich eine - wie schon lange geforderte gesetzliche Klarstellung oder Begrenzung des Schadensersatzes - zumindest der Anwaltskosten - erfolgt oder eine höchstrichterliche Entscheidung ergeht. Ich wage zu bezweifeln, dass der BGH § 97a bei Filesharingfällen für nicht anwendbar hält. Aus der Entscheidung Sommer unseres Lebens - Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08 – sowie der Pressemitteilung des BGH ist jedenfalls nichts Gegenteiliges zu entnehmen, auch wenn immer wieder Abmahnkanzleien (und offensichtlich auch das AG München) anderes behaupten. (Pressemitteilung BGH: "Der Beklagte haftet deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog.
Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (nach
geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen
insofern maximal 100 € an").
Wir empfehlen Ihnen, für den Fall, dass Sie eine Abmahnung oder bereits Klage / Mahnbescheid wegen Urheberrchtsverletzung erhalten
haben, einen spezialisierten Anwalt zur Klärung der Angelegenheit zu
beauftragen. Wir helfen seit Jahren bundesweit zwischenzeitlich in über
1200 Fällen von Urheberrechtsverletzungen wegen Filesharing schnell und unkompliziert. Eine erste
Einschätzung zu Kosten und Risiken ihrer Abmahnung ist kostenlos. Sie
erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter
info@e-anwalt.de.
Wichtig! Fragen Sie immer vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen
Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den
einzelnen Kanzleien. Von selbstgestrickten
Schreiben, Unterlassungserklärungen aus Foren, oder noch schlimmer, gar
keiner Reaktion raten wir dringend ab - keine oder die falsche Reaktion
kann sehr teuer werden! Wir raten weiterhin dazu nicht beim Abmahnanwalt
anrufen, um selber zu verhandeln. Dies führt
häufig zu unbedachten Äußerungen die dann später auch gegen Sie
verwendet werden können.
Weitere Informationen zum Thema Abmahnung finden Sie auch auf unseren Webseiten.
Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie völlig kostenlos und
unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren.
siehe auch: öffentlicher Brief für ein digitales Urheberrecht an das Bundesministerium der Justiz
Donnerstag, 16. Februar 2012
Freitag, 10. Februar 2012
ACTA vorerst in Deutschland gestoppt
Das umstrittene internationale Urheberrechtsabkommen Anti-Counterfeiting Trade Agreement, kurz ACTA wird nach Berichten mehrer Nachrichtenseiten vorerst von Deutschland nicht unterzeichnet. Damit haben die Gegner des Abkommens einen ersten Sieg errungen.
Gegen das Abkommen gab es weltweit bereits erhebliche Proteste von Internet-Aktivisten. Deutschland legt die Unterzeichnung des umstrittenen Acta-Vertrags zur Durchsetzung des Urheberrechts vorerst auf Eis. Das Auswärtige Amt habe die bereits erteilte Weisung zur Signierung des umstrittenen Vertragswerks wieder zurückgezogen, vermeldet die Welt Online sowie weitere Nachrichtenagenturen. Auch Polen und Tschechien haben nach massiven Anti-ACTA-Protesten die ACTA-Ratifizierung bis auf Weiteres gestoppt.
Das Anti-Counterfeiting Trade Agreement hat das Ziel Urheberrechte international durchzusetzen. Kritik rief das Abkommen, dessen Verhandlungen bereits 2007 begannen vor allen wegen der unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattgefundenen Verhandlungen und Umgehung der WIPO und WTO hervor. Kritiker fürchten Netzzensuren und eine Zementierung der Urheberrechte zu Gunsten großer Verwertungsgesellschaften. Weiterhin bemängelten die Kritiker, dass der Vertragsentwurf nur sehr vage Formulierungen enthielt.
Eine genaue Studie des im Internet veröffentlichten Vertragstextes zeigt jedoch, dass die meisten der im ACTA vorgesehenen Regelungen bereits seit langem in Deutschland im Urhebergesetz (z.B. §§ 98, 101 UrhG) und anderen Gesetzen (Markengesetz, Strafgesetzbuch) umgesetzt sind. Eine Umsetzung des Vertragswerks würde daher in Deutschland keine großen Auswirkungen haben. Bereits jetzt werden jedes Jahr mehr als 500.000 Urheberrechtsverstöße wegen illegalem Down/Upload von urheberrechtlich geschützten Musikwerken und Filmen von Anwaltskanzleien mit teils erheblichen Schadensersatzforderungen angemahnt. Problematisch wird unsererseits jedoch gesehen, dass eine zu weit gehende Umsetzung des Abkommens in nationale Gesetze weitere Beschränkungen des Internets (unter dem Vorwand das Abkommen regelkonform umzusetzen) erfolgen könnten (so wie die immer wieder aufkommende Forderung verschiedener Politiker und Behörden nach Vorratsdatenspeicherung, oder Haftung der Provider). Zwingend notwendig sind diese Maßnahmen allein aus dem ACTA-Abkommen nicht und werden dort nicht festgeschrieben.
In den USA laufen derzeit weitere Verhandlungen mit dem Ziel, dieselben Inhalte wie ACTA als ein nationales Gesetz - Stop Online Piracy Act (SOPA) - zu verabschieden, was wegen der globalen Vernetzung ebenfalls weltweite Auswirkungen hätte.
Am 11.02.12 ist es zu deutschlandweiten Protesten mit über 100.000 Teilnehmern gegen ACTA gekommen.
siehe auch: Mittelbayerische Zeitung: Interview mit RA Markus v. Hohenhau über ACTA und die aktuelle Gesetzeslage in Deutschland
offizieller Text des ACTA Übereinkommens auf den Seiten der Europäischen Kommission (deutsch, pdf)
Stand der Verhandlungen zum Internationalen Anti-Piraterie-Abkommen (Anti Counterfeiting Trade Agreement – ACTA) auf die Anfrage der Abgeordneten Dr. Petra Sitte, Agnes Alpers, Herbert Behrens, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – BT Drucksache 17/63 –
Gegen das Abkommen gab es weltweit bereits erhebliche Proteste von Internet-Aktivisten. Deutschland legt die Unterzeichnung des umstrittenen Acta-Vertrags zur Durchsetzung des Urheberrechts vorerst auf Eis. Das Auswärtige Amt habe die bereits erteilte Weisung zur Signierung des umstrittenen Vertragswerks wieder zurückgezogen, vermeldet die Welt Online sowie weitere Nachrichtenagenturen. Auch Polen und Tschechien haben nach massiven Anti-ACTA-Protesten die ACTA-Ratifizierung bis auf Weiteres gestoppt.
Eine genaue Studie des im Internet veröffentlichten Vertragstextes zeigt jedoch, dass die meisten der im ACTA vorgesehenen Regelungen bereits seit langem in Deutschland im Urhebergesetz (z.B. §§ 98, 101 UrhG) und anderen Gesetzen (Markengesetz, Strafgesetzbuch) umgesetzt sind. Eine Umsetzung des Vertragswerks würde daher in Deutschland keine großen Auswirkungen haben. Bereits jetzt werden jedes Jahr mehr als 500.000 Urheberrechtsverstöße wegen illegalem Down/Upload von urheberrechtlich geschützten Musikwerken und Filmen von Anwaltskanzleien mit teils erheblichen Schadensersatzforderungen angemahnt. Problematisch wird unsererseits jedoch gesehen, dass eine zu weit gehende Umsetzung des Abkommens in nationale Gesetze weitere Beschränkungen des Internets (unter dem Vorwand das Abkommen regelkonform umzusetzen) erfolgen könnten (so wie die immer wieder aufkommende Forderung verschiedener Politiker und Behörden nach Vorratsdatenspeicherung, oder Haftung der Provider). Zwingend notwendig sind diese Maßnahmen allein aus dem ACTA-Abkommen nicht und werden dort nicht festgeschrieben.
In den USA laufen derzeit weitere Verhandlungen mit dem Ziel, dieselben Inhalte wie ACTA als ein nationales Gesetz - Stop Online Piracy Act (SOPA) - zu verabschieden, was wegen der globalen Vernetzung ebenfalls weltweite Auswirkungen hätte.
Am 11.02.12 ist es zu deutschlandweiten Protesten mit über 100.000 Teilnehmern gegen ACTA gekommen.
siehe auch: Mittelbayerische Zeitung: Interview mit RA Markus v. Hohenhau über ACTA und die aktuelle Gesetzeslage in Deutschland
offizieller Text des ACTA Übereinkommens auf den Seiten der Europäischen Kommission (deutsch, pdf)
Stand der Verhandlungen zum Internationalen Anti-Piraterie-Abkommen (Anti Counterfeiting Trade Agreement – ACTA) auf die Anfrage der Abgeordneten Dr. Petra Sitte, Agnes Alpers, Herbert Behrens, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – BT Drucksache 17/63 –
Freitag, 20. Januar 2012
Sharehoster MegaUpload.com von US Behörden dicht gemacht
US amerikanische Behörden haben am Donnerstag die Webseite megaupload.com stillgelegt und die Festnahme von
mehreren Betreibern veranlasst. Zu ihnen gehören auch drei Deutsche,
darunter der Hacker und Internet-Unternehmer Kim Schmitz, auch bekannt als Kim Dotcom, Gründer von MegaUpload. 4 Personen wurden in Auckland, Neuseeland festgenommen - aktuelle sollen noch 3 Personen auf der Flucht sein.
Über die jetzt stillgelegte Plattform konnten Nutzer Daten aller Art hochladen und anderen Nutzern zum Download bereit stellen. MegaUpload fungierte dabei als Zwischenspeicher. US Behörden werfen den Betreibern der Webseite vor, dass über die Plattform megaupload.com sowie weiterer mit dieser Seite zusammenhängenden Domains massenhaft urheberrechtlich geschützte Werke wie Musik, Filme, Fernsehprogramme und digitale Bücher verteilt worden seien. Den Vorwürfen zufolge geschah dies auch mit Wissen der Webseitenbetreiber, was diese stets zurück gewiesen haben. MegaUpload.com gehörte laut Alexa.com zu den 100 meist besuchten Webseiten der Welt und war laut FBI für 4 % des weltweiten Traffics im Netz verantwortlich.
Der Kampf gegen illegale Downloads und der Schutz des Urheberrechts im Netz wird derzeit vor allem in den Staaten heiß diskutiert. Erst am Mittwoch dieser Woche kam es zu großen Internet-Protestaktion gegen die neue US Gesetzespläne, die u.a auch die Sperrung von Webseiten erlauben sollen (siehe hierzu auch unseren Artikel zum Thema SOPA und PIPA).
Ein Download etwa von aktuellen Kinofilmen oder Musik von derartigen Webseiten ist strafbar, wenn es sich um eine offensichtlich rechtswidrige Quelle handelt, was hier gegeben sein dürfte. Nutzern muss deshalb auch klar sein, dass sie mit jedem Up/Download ein rechtliches Risiko eingehen. Fraglich ist aber ob in der Praxis die Rechtsverletzungen auch tatsächlich nachverfolgt werden. Dazu müsste der Anbieter die Daten seiner Nutzer auf den Servern gespeichert haben. Eine Verfolgung von 150 Millionen angemeldeter User bei MegaUploads ist eher unwahrscheinlich. Zudem werden in Deutschland die IP-Adressen, über welchen die Anschlussinhaber festgestellt werden können, in der Regel nur eine Woche gespeichert.
Anders sieht es eventuell bei Bezahlkunden der Seite aus, bei denen die Abrufe u.U. protokolliert wurden und die sich z.B. auch durch ihre Anmeldedaten und ihrer Kreditkartennummer identifizieren lassen. Für Urheberrechtsverstöße und Raubkopien kann eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe drohen. Darüber hinaus könnten die US-Behörden die Daten von MegaUpload-Nutzern an die Rechteinhaber weitergeben. Dann drohen den Raubkopierern teure kostenpflichtige Abmahnungen.
Uns liegen jedoch aktuell noch keine Abmahnungen von Nutzern von Sharehosterdiensten wie Rapideshare, oder auch Abmahnungen z.B. von Nutzung der bereits vor Monaten ebenfalls abgeschalteten Seite kino.to vor. Dagegen sind Nutzer von Tauschbörsen und Torrentnetzwerken (Filesharing), welche illegal Musik oder Filme aus dem Netz saugen einer ganz erheblichen Gefahr ausgesetzt, dass diese Rechtsverstöße durch teure Abmahnungen verfolgt werden. Jedes Jahr werden in Deutschland geschätzt über 500.000 sog. Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen von verschiedenen Anwaltskanzleien an die Nutzer dieser Dienste verschickt und die Betroffenen teilweise mit sehr hohen Schadensersatzforderungen konfrontiert. Sofern Sie eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung im Internet erhalten haben raten wir dringend (jedoch nicht überstürzt) anwaltliche Hilfe bei einem dafür spezialisierten Anwalt in Anspruch zu nehmenbr />
Siehe auch:
Über die jetzt stillgelegte Plattform konnten Nutzer Daten aller Art hochladen und anderen Nutzern zum Download bereit stellen. MegaUpload fungierte dabei als Zwischenspeicher. US Behörden werfen den Betreibern der Webseite vor, dass über die Plattform megaupload.com sowie weiterer mit dieser Seite zusammenhängenden Domains massenhaft urheberrechtlich geschützte Werke wie Musik, Filme, Fernsehprogramme und digitale Bücher verteilt worden seien. Den Vorwürfen zufolge geschah dies auch mit Wissen der Webseitenbetreiber, was diese stets zurück gewiesen haben. MegaUpload.com gehörte laut Alexa.com zu den 100 meist besuchten Webseiten der Welt und war laut FBI für 4 % des weltweiten Traffics im Netz verantwortlich.
Der Kampf gegen illegale Downloads und der Schutz des Urheberrechts im Netz wird derzeit vor allem in den Staaten heiß diskutiert. Erst am Mittwoch dieser Woche kam es zu großen Internet-Protestaktion gegen die neue US Gesetzespläne, die u.a auch die Sperrung von Webseiten erlauben sollen (siehe hierzu auch unseren Artikel zum Thema SOPA und PIPA).
Ein Download etwa von aktuellen Kinofilmen oder Musik von derartigen Webseiten ist strafbar, wenn es sich um eine offensichtlich rechtswidrige Quelle handelt, was hier gegeben sein dürfte. Nutzern muss deshalb auch klar sein, dass sie mit jedem Up/Download ein rechtliches Risiko eingehen. Fraglich ist aber ob in der Praxis die Rechtsverletzungen auch tatsächlich nachverfolgt werden. Dazu müsste der Anbieter die Daten seiner Nutzer auf den Servern gespeichert haben. Eine Verfolgung von 150 Millionen angemeldeter User bei MegaUploads ist eher unwahrscheinlich. Zudem werden in Deutschland die IP-Adressen, über welchen die Anschlussinhaber festgestellt werden können, in der Regel nur eine Woche gespeichert.
Anders sieht es eventuell bei Bezahlkunden der Seite aus, bei denen die Abrufe u.U. protokolliert wurden und die sich z.B. auch durch ihre Anmeldedaten und ihrer Kreditkartennummer identifizieren lassen. Für Urheberrechtsverstöße und Raubkopien kann eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe drohen. Darüber hinaus könnten die US-Behörden die Daten von MegaUpload-Nutzern an die Rechteinhaber weitergeben. Dann drohen den Raubkopierern teure kostenpflichtige Abmahnungen.
Uns liegen jedoch aktuell noch keine Abmahnungen von Nutzern von Sharehosterdiensten wie Rapideshare, oder auch Abmahnungen z.B. von Nutzung der bereits vor Monaten ebenfalls abgeschalteten Seite kino.to vor. Dagegen sind Nutzer von Tauschbörsen und Torrentnetzwerken (Filesharing), welche illegal Musik oder Filme aus dem Netz saugen einer ganz erheblichen Gefahr ausgesetzt, dass diese Rechtsverstöße durch teure Abmahnungen verfolgt werden. Jedes Jahr werden in Deutschland geschätzt über 500.000 sog. Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen von verschiedenen Anwaltskanzleien an die Nutzer dieser Dienste verschickt und die Betroffenen teilweise mit sehr hohen Schadensersatzforderungen konfrontiert. Sofern Sie eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung im Internet erhalten haben raten wir dringend (jedoch nicht überstürzt) anwaltliche Hilfe bei einem dafür spezialisierten Anwalt in Anspruch zu nehmenbr />
Siehe auch:
- Interview RA Markus v. Hohenhau auf Radio ON3 - Bayerischer Rundfunk
- Mitteilung des FBI zum Fall MegaUpload
- Stellungsnahme des US Department of Justice
- Anklageschrift in Fall MegaUpload
Donnerstag, 19. Januar 2012
Abmahnung Fareds - Mahnbescheid - Filesharing
Die Rechtsanwaltsgesellschaft FAREDS aus Hamburg mahnt derzeit wieder verstärkt wegen angeblicher Verletzung von Urheberrechten durch illegalen Up/Download in Tauschbörsen (Peer-to-Peer Netzwerken - P2P) ab. Aktuell liegen uns u.a. mehrere Abmahnungen von FAREDS für folgende Werke/Rechteinhaber vor:
Offensichtlich verfolgt die Rechtsanwaltskanzlei FAREDS ältere Abmahnungen, bei denen keine Zahlungen und/oder Reaktionen erfolgt ist derzeit auch mit Mahnbescheiden weiter. Aktuell liegen uns mehrere Mahnbescheide der Kanzlei FAREDS vor. Hier ist dringend innerhalb der Widerspruchsfrist eine Reaktion erforderlich, da andernfalls FAREDS einen rechtskräftigen Titel erhält, welcher dann auch durch einen Gerichtsvollzieher vollstreckt werden kann. Wir erhalten auch immer wieder die Frage ob es sich bei den Abmahnungen um eine Abzocke oder Betrug handelt - es sei nochmals klargestellt, dass es sich bei den Abmahnschreiben der Kanzlei FAREDS nicht um einen Betrug handelt. (über die Höhe eines Schadensersatzes kann man durchaus streiten - ein Betrugsversuch liegt jedoch nicht vor).
Wir haben auch in letzter Zeit immer wieder neue Mandate erhalten, bei denen die Abgemahnten keinerlei Reaktion (d.h. auch keine modifizierte Unterlassungserklärung) abgegeben haben. Von eine vollständigen Ignorieren der Mahnschreiben raten wir dringend ab. Es droht die Gefahr eines sehr teuren Gerichtsverfahrens (mit Kosten bis zu 7.000.- €) auf Abgabe der Unterlassungserklärung. Derartige Verfahren übersteigen von den zu erwartenden Kosten die geltend gemachten Schadensersatzansprüche bei weitem!
Wir empfehlen Ihnen, für den Fall, dass Sie eine Abmahnung oder einen Mahnbescheid erhalten haben, einen spezialisierten Anwalt zur Klärung der Angelegenheit zu beauftragen. Wir helfen seit Jahren bundesweit zwischenzeitlich in über 1000 Filesharingfällen schnell und unkompliziert. Eine erste Einschätzung zu Kosten und Risiken ihrer Abmahnung ist kostenlos. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.
Wichtig! Fragen Sie immer vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Kanzleien. Unsere Kosten für die gesamte außergerichtliche Vertretung bei Abmahnungen wegen Verletzung von Urheberrechten durch Filesharing belaufen sich in der Regel zwischen 140,- € und 210,- € inkl. USt je nach Art des Falles. Von selbstgestrickten Schreiben, oder noch schlimmer, gar keiner Reaktion raten wir dringend ab - keine oder die falsche Reaktion kann sehr teuer werden! Wir raten weiterhin dazu nicht beim Abmahnanwalt anrufen, um selber zu verhandeln. Dies führt häufig zu unbedachten Äußerungen die dann später auch gegen Sie verwendet werden können.
Weitere Informationen zum Thema Abmahnung finden Sie auch auf unseren Webseiten.
Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie völlig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren.
- Glasperlenspiel - Echt - Christian Königseder, Eichenau
- Glasperlenspiel - Ich bin Ich - Matthias Mania, Berlin
- Adele und das Geheimnis des Pharaos - EuropaCorp Société Anonyme, vertreten durch den Vorstand Christophe Lambert, 137 Rue du Faubourg St. Honoré, 75008 Paris, Frankreich
- Monrose Like a Lady - Komlew und Königseder
- The Mechanic - Nu Image Films Inc., vertreten durch den Finanzvorstand Avi Lerner, 6423 Wilshire Boulevard, Los Angeles, California 90048, Vereinigte Staaten von Amerika
- Stefanie Heinzmann - Diggin in the Dirt - Martin Fliegenschmidt, Claudio Pagonis, Matthias Haß, Herbie Cricklow
- Die Atzen - Party (Ich will abgehen) - Schneider & de Teba Költerhoff GbR, Berlin
- Lolita Jolie - Non Non Non - Munix Music GbR
- Michael Mind Project feat. Dante Thomas – Feeling so Blue - Track by Track Records UG (haftungsbeschränkt), Drischer Straße 11, 52146 Würselen
Offensichtlich verfolgt die Rechtsanwaltskanzlei FAREDS ältere Abmahnungen, bei denen keine Zahlungen und/oder Reaktionen erfolgt ist derzeit auch mit Mahnbescheiden weiter. Aktuell liegen uns mehrere Mahnbescheide der Kanzlei FAREDS vor. Hier ist dringend innerhalb der Widerspruchsfrist eine Reaktion erforderlich, da andernfalls FAREDS einen rechtskräftigen Titel erhält, welcher dann auch durch einen Gerichtsvollzieher vollstreckt werden kann. Wir erhalten auch immer wieder die Frage ob es sich bei den Abmahnungen um eine Abzocke oder Betrug handelt - es sei nochmals klargestellt, dass es sich bei den Abmahnschreiben der Kanzlei FAREDS nicht um einen Betrug handelt. (über die Höhe eines Schadensersatzes kann man durchaus streiten - ein Betrugsversuch liegt jedoch nicht vor).
Wir haben auch in letzter Zeit immer wieder neue Mandate erhalten, bei denen die Abgemahnten keinerlei Reaktion (d.h. auch keine modifizierte Unterlassungserklärung) abgegeben haben. Von eine vollständigen Ignorieren der Mahnschreiben raten wir dringend ab. Es droht die Gefahr eines sehr teuren Gerichtsverfahrens (mit Kosten bis zu 7.000.- €) auf Abgabe der Unterlassungserklärung. Derartige Verfahren übersteigen von den zu erwartenden Kosten die geltend gemachten Schadensersatzansprüche bei weitem!
Wir empfehlen Ihnen, für den Fall, dass Sie eine Abmahnung oder einen Mahnbescheid erhalten haben, einen spezialisierten Anwalt zur Klärung der Angelegenheit zu beauftragen. Wir helfen seit Jahren bundesweit zwischenzeitlich in über 1000 Filesharingfällen schnell und unkompliziert. Eine erste Einschätzung zu Kosten und Risiken ihrer Abmahnung ist kostenlos. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.
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