Die Dornbach GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft, aus Frankfurt-Hahn, mahnt im Auftrag des Herrn Alexander Limbach, Waldenburg (style-photography) wegen Verletzung von Urheberrechten durch Verbreitung von Grafiken des Herrn Limbach im Internet (Einblenden auf einer Homepage) ab. Herr Alexander Limbach hat u.a. Grafiken mit gelben Männchen in verschiedenen Situationen und Positionen erstellt.
Gefordert wird in uns vorliegenden Fällen ein Schadenersatz zwischen 450 und 600.- € nach Lizenzanalogie, welcher sich durch die Nichtnennung des Urhebers auf 900.- bzw. 1.200.- € verdoppelt . Weiterhin wird die sofortige Entfernung der Grafik aus den beanstandeten Internetseiten, sowie Auskunft über die Art und den Umfang der Nutzung gefordert. Dem Schreiben liegt eine strafbewehrte Unterlassungserklärung bei, welche vom Abgemahnten gefordert wird. Weiterhin werden für die Abmahnung in dem uns vorliegenden Fall Anwaltskosten aus einen Gegenstandswert von 12.200.- € - das entspricht 958,19 € - gefordert (Update April 2014: nunmehr wird lediglich ein Gegenstandswert von 6000.- € angesetzt)
Richtig ist, dass ein Urheber nach § 101a UrhG Schadenersatz, Auskunft sowie eine Unterlassungserklärung gesetzlich fordern kann. Jedes Foto und Grafiken, welche eine gewisse Schöpfungshöhe erreichen sind automatisch urheberrechtlich geschützte Werke, welche nur mit Einwilligung des Urhebers verbreitet und veröffentlicht werden dürfen. Daher ist es nicht anzuraten, Bilder oder Grafiken von fremden Homepages oder aus Google ohne entsprechende Lizenz des Urhebers auf seine Webseite einzubauen. Derzeit werden verstärkt Homepages auf Urheberrechtsverletzungen überprüft. Die Anzahl der Abmahnungen wegen unberechtigter Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke nimmt ständig zu. Es ist zwischenzeitlich auch sehr leicht möglich das Internet auf Bilder zu druchsuchen, so dass derartige Rechtsverletzungen schnell gefunden werden können. In Anbetracht, dass man über Bildagenturen sehr günstig, für wenigen Euro, bzw. teilweise sogar kostenfrei Lizenzen erwerben kann, ist das "klauen" von Bildern, Fotos und Grafiken der denkbar schlechteste und teuerste Weg.
Vorliegend halten wir jedoch in dem oben geschilderten Fall die geltend gemachten Schadensersatzforderungen für deutlich überzogen. Richtig ist, dass Urheber für ihre Werke, für die sie Zeit und Mühen investiert haben, auch eine angemessene Lizenzgebühr erhalten sollen. Wird jedoch ein Bild oder eine Grafik über Bildagenturen für wenige Euro angeboten, so kann auch nur dieser Betrag (zuzügl des 100% Aufschlags für die unterlassene Urheberrechtsbenennung) im Wege der Lizenzanalogie gefordert werden.
Der Schadensersatzanspruch kann „auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte“ (§ 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG).
Dabei ist laut BGH „rein objektiv darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten“ (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, z.B. BGH I ZR 6/06, I ZR 59/88 und I ZR 106/73). Dem Gedanken der Lizenzanalogie „liegt die Überlegung zugrunde, daß der Verletzer grundsätzlich nicht anders stehen soll als ein vertraglicher Lizenznehmer, der eine Lizenzgebühr entrichtet hätte. Angesichts der normativen Zielsetzung dieser Schadensberechnungsmethode ist es unerheblich, ob es bei korrektem Verhalten des Verletzers im konkreten Fall tatsächlich zu einer entsprechenden Lizenzerteilung gekommen wäre; entscheidend ist vielmehr allein, dass der Verletzte die Nutzung nicht ohne Gegenleistung gestattet hätte." (BGH, Urteil vom 23. 6. 2005 - I ZR 263/02 - Catwalk).
Liegen keine Anhaltpunkte vor, welche Lizenzkosten zu entrichten gewesen wären, so werden häufig z.B. die Vergütungstabellen der MFM (Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing) als Orientierungswerte herangezogen. Jedoch ist stets im Einzelfall zu prüfen, was vereinbart worden wäre - hier ist im Falle einer Klage das Gericht in seiner Beweiswürdigung frei und kann die die Höhe der Vergütung nach § 287 ZPO schätzen.
Wie auch bei anderen Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung empfehlen
wir das Abmahnschreiben der Dornbach GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft dringend erst zu
nehmen
und unbedingt (aber nicht hektisch und unüberlegt) zu reagieren. Wir
erhalten diesbezüglich immer wieder die Frage ob es sich bei den
Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen um eine Abzocke oder Betrug handelt - es sei nochmals
klargestellt, dass es sich bei den Schreiben der Kanzlei Dornbach nach
unserer Ansicht nicht um einen Betrug handelt. Über die Höhe
eines
Schadensersatzes und der geforderten Anwaltskosten kann man
durchaus streiten.
Wir raten zur anwaltlichen Überprüfung Angelegenheit insbesondere
bezüglich
der geltend gemachten Schadenersatz/Anwaltskosten
und Überprüfung der geforderten Unterlassungserklärung. Oftmals sind
Unterlassungserklärung zu weit gehend. Auch die geforderten
Schadenersatzansprüche lassen sich in der Regel reduzieren. Ein
Ignorieren der Abmahnung kann ein sehr teures Gerichtsverfahren nach
sich ziehen, welches auch den geforderten Schadenersatz deutlich
übersteigen kann.
Wir bearbeiten in den letzten Jahren bundesweit zwischenzeitlich über
1.500 Fällen von Urheberrechtsverletzungen. Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie vollständig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren. Sie
erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter
info@e-anwalt.de.
Wichtig! Fragen Sie immer vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen
Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den
einzelnen Kanzleien. Insbesondere sollten Sie auch nicht voreilig einen
Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen - lassen Sie
sich in ihrer Aufregung nicht voreilig überreden am Telefon eine
Mandatszusage zu erteilen.
Weitere Informationen zum Thema Abmahnung finden Sie auch auf unseren Webseiten e-anwalt.de.
Wichtig!!! Wenn Sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben versichern Sie sich vorher gewissenhaft, dass die beanstandeten Texte, Bilder, Graphiken oder andere urhebrechtlich geschützte Werke nicht mehr von Ihnen weiter verbreitet und veröffentlicht werden.
Es würde ansonsten ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung
vorliegen, welcher ganz erhebliche Schadenersatzansprüche nach sich
ziehen kann!
zu ähnlichen Artikeln - Abmahnung wegen Urheberrechten an Bildern, Grafiken oder Texten siehe auch:
Dienstag, 15. Oktober 2013
Dienstag, 8. Oktober 2013
Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken veröffentlicht - 08. Oktober 2013
Der Bundesrat hat bezüglich des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken den Vermittlungsausschuss nicht angerufen, so dass das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken am 08.10.2013 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden ist (Bundesgesetzblatt 2013 - BGBL Teil I Nr. 59) und am 09.10.2013 (einen Tag nach Verkündung) in Kraft tritt (mit Ausnahmen zum Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes und Änderungen der BRAO - diese Änderungen treten zum 01.11.2014 in Kraft)
Das neue Gesetz sieht u.a. in Artikel 8 eine Änderung der Urheberrechts vor. So heißt es nunmehr in § 97a UrhG (Hervorhebung durch uns):
(..)
(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1.000 Euro, wenn der Abgemahnte
1. eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und
2. nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.
Der in Satz 2 genannte Wert ist auch maßgeblich, wenn ein Unterlassungs- und ein Beseitigungsanspruch nebeneinander geltend gemacht werden. Satz 2 gilt nicht, wenn der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist.
(4) Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für die Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeit- punkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war. Weiter gehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.“
Nach § 104 wird folgender § 104a eingefügt:
„§ 104a Gerichtsstand
(1) Für Klagen wegen Urheberrechtsstreitsachen gegen eine natürliche Person, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk diese Person zur Zeit der Klageerhebung ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wenn die beklagte Person im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
(2) § 105 bleibt unberührt.“
Was bedeutet dies für Abmahnungen: sofern Sie eine Privatperson sind und eine Urheberrechtsverletzung (z.B. in Tauschbörsen oder auf Ihrer privaten Homepage) begangen haben sind nach dem neuen Gesetz die Kosten der gegnerischen Rechtsanwälte für die Abmahnung auf einen Gegenstandswert von 1.000.- € gedeckelt (was einen Betrag von 124.- € - eventuell zuzügl Umsatzsteuer, je nach dem ob der Gegner vorsteuerabzugsberechtigt ist - entspricht). Dies ist eine deutliche Reduzierung zur bisherigen Praxis. Bisher wurden in der Regel Gegenstandswerte von 10.000.- € bis 20.000.- € angenommen, was Anwaltskosten von 755,- € bis 984,60 € (zuzügl. USt) entspricht. Einige Kanzleien haben bei Musikalben sogar für jeden Titel einen Gegenstandswert von 10.000.- € geltend gemacht.
Eine weitere deutliche Änderung ist die Abschaffung des sog. "fliegenden Gerichtsstandes" bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen gegen Privatpersonen. Bisher konnten sich die Abmahnkanzleien aussuchen, bei welchem Gericht Sie Klage einreichen wollten - Argument: die Rechtsverletzung hat im Internet stattgefunden und damit wäre jedes Gericht in Deutschland zuständig. Dies hatte zur Folge, dass gerne bei Gerichten geklagt wurde, die bereits in früheren Entscheidungen positiv für die Abmahnkanzleien entschieden haben. Nunher ist das für Urheberrechtsstreitigkeiten zuständige Gericht des Wohnorts des Abgemahnten zuständig. Ein Abgemahnter, der z.B. in Regensburg wohnt muss nicht mehr befürchten vor dem AG Hamburg, München, Frankfurt oder Berlin verklagt zu werden und eventuell hohe Reisekosten und Zeitaufwand in Kauf nehmen (was viele Abgemahnte dann doch zu einem Vergleich bewogen hat).
siehe auch: Anti-Abzock Gesetz vom Bundestag verabschiedet
Das neue Gesetz sieht u.a. in Artikel 8 eine Änderung der Urheberrechts vor. So heißt es nunmehr in § 97a UrhG (Hervorhebung durch uns):
(..)
(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1.000 Euro, wenn der Abgemahnte
1. eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und
2. nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.
Der in Satz 2 genannte Wert ist auch maßgeblich, wenn ein Unterlassungs- und ein Beseitigungsanspruch nebeneinander geltend gemacht werden. Satz 2 gilt nicht, wenn der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist.
(4) Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für die Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeit- punkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war. Weiter gehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.“
Nach § 104 wird folgender § 104a eingefügt:
„§ 104a Gerichtsstand
(1) Für Klagen wegen Urheberrechtsstreitsachen gegen eine natürliche Person, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk diese Person zur Zeit der Klageerhebung ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wenn die beklagte Person im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
(2) § 105 bleibt unberührt.“
Was bedeutet dies für Abmahnungen: sofern Sie eine Privatperson sind und eine Urheberrechtsverletzung (z.B. in Tauschbörsen oder auf Ihrer privaten Homepage) begangen haben sind nach dem neuen Gesetz die Kosten der gegnerischen Rechtsanwälte für die Abmahnung auf einen Gegenstandswert von 1.000.- € gedeckelt (was einen Betrag von 124.- € - eventuell zuzügl Umsatzsteuer, je nach dem ob der Gegner vorsteuerabzugsberechtigt ist - entspricht). Dies ist eine deutliche Reduzierung zur bisherigen Praxis. Bisher wurden in der Regel Gegenstandswerte von 10.000.- € bis 20.000.- € angenommen, was Anwaltskosten von 755,- € bis 984,60 € (zuzügl. USt) entspricht. Einige Kanzleien haben bei Musikalben sogar für jeden Titel einen Gegenstandswert von 10.000.- € geltend gemacht.
Eine weitere deutliche Änderung ist die Abschaffung des sog. "fliegenden Gerichtsstandes" bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen gegen Privatpersonen. Bisher konnten sich die Abmahnkanzleien aussuchen, bei welchem Gericht Sie Klage einreichen wollten - Argument: die Rechtsverletzung hat im Internet stattgefunden und damit wäre jedes Gericht in Deutschland zuständig. Dies hatte zur Folge, dass gerne bei Gerichten geklagt wurde, die bereits in früheren Entscheidungen positiv für die Abmahnkanzleien entschieden haben. Nunher ist das für Urheberrechtsstreitigkeiten zuständige Gericht des Wohnorts des Abgemahnten zuständig. Ein Abgemahnter, der z.B. in Regensburg wohnt muss nicht mehr befürchten vor dem AG Hamburg, München, Frankfurt oder Berlin verklagt zu werden und eventuell hohe Reisekosten und Zeitaufwand in Kauf nehmen (was viele Abgemahnte dann doch zu einem Vergleich bewogen hat).
siehe auch: Anti-Abzock Gesetz vom Bundestag verabschiedet
Montag, 23. September 2013
Teures Schnäppchen im Internet - Abmahnung Louis Vuitton - RAe Preu Bohlig & Partner - wegen Markenverletzung
Die Firma Louis Vuitton Malletier S.A., Frankreich lässt seit einiger Zeit durch die Rechtsanwälte Preu Bohlig & Partner aus Hamburg angebliche Markenverletzung durch Einfuhr von Plagiaten (meist Handtaschen oder Brillen) abmahnen.
Käufer welche Waren über das Internet - vor allem im Ausland kaufen, können sich nie ganz sicher sein, dass es sich bei dem vermeintliche Schnäppchen nicht um gefälschte Ware handelt. Oftmals wird auch über das Internet Ware angeboten, welche nicht für den deutschen Markt bestimmt ist. Auf den Bildern im Internet sieht die Ware oft unverdächtig aus. Beim Versand der Ware wird diese jedoch stichprobenartig durch den Zoll überprüft (insbesondere wenn diese aus Fernost kommt) und so sieht sich der Käufer angeblichen Plagiatsvorwürfen ausgesetzt. Ob es sich tatsächlich um Fälschungen oder lediglich um Grauimporte handelt, kann der Käufer meist nicht nachprüfen.
Nach der Grenzbeschlagnahme kommt dann kurze Zeit später eine Abmahnung der Kanzlei Preu Bohlig & Partner mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Zustimmung zur Vernichtung der Ware beim Zoll. Weiterhin werden pauschale Kosten in Höhe von 200.- € für das Grenzbeschlagnahmeverfahren geltend gemacht. Pauschal wird dem Verkäufer ein gewerbliches Handeln unterstellt, auch wenn keine weiteren Anhaltpunke hierfür erkennbar sind. Die Frist zur Reaktion ist meist sehr kurz gehalten.
Unterscheiden muss man jedoch, ob der Käufer tatsächlich gewerblich handelt, d.h. die Ware z.B. bei eBay weiterverkauft (definitiv nicht zu empfehlen - kann sehr teuer werden!!!), oder ob es sich um einen rein privaten Kauf handelt. Es ist daher fraglich, ob die geltend gemachten Ansprüche, insbesondere der geforderte Schadenersatz berechtigt ist.
Vorsicht ist bei der beiliegenden Unterlassungserklärung geboten, welche eine feste Vertragsstrafe von mehreren tausend Euro beinhaltet und als Schuldanerkenntnis angesehen werden könnte. Weiterhin wären Sie bei Abgabe der gefoderten Unterlassungserklärung verpflichtet, den Schadenersatz von 200.- € an die gegnerische Kanzlei zu zahlen.
Wir raten daher die Abmahnung und insbesondere die Unterlassungserklärung anwaltlich überprüfen zu lassen. In jedem Fall sollten Sie nicht selber reagieren, ohne fachkundigen Rat eingeholt zu haben. Ein vollständiges Ignorieren des Schreiben der Rechtsanwälte Preu Bohlig & Partner können wir nicht empfehlen, da eine sehr teure Klage drohen kann.
Käufer welche Waren über das Internet - vor allem im Ausland kaufen, können sich nie ganz sicher sein, dass es sich bei dem vermeintliche Schnäppchen nicht um gefälschte Ware handelt. Oftmals wird auch über das Internet Ware angeboten, welche nicht für den deutschen Markt bestimmt ist. Auf den Bildern im Internet sieht die Ware oft unverdächtig aus. Beim Versand der Ware wird diese jedoch stichprobenartig durch den Zoll überprüft (insbesondere wenn diese aus Fernost kommt) und so sieht sich der Käufer angeblichen Plagiatsvorwürfen ausgesetzt. Ob es sich tatsächlich um Fälschungen oder lediglich um Grauimporte handelt, kann der Käufer meist nicht nachprüfen.
Nach der Grenzbeschlagnahme kommt dann kurze Zeit später eine Abmahnung der Kanzlei Preu Bohlig & Partner mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Zustimmung zur Vernichtung der Ware beim Zoll. Weiterhin werden pauschale Kosten in Höhe von 200.- € für das Grenzbeschlagnahmeverfahren geltend gemacht. Pauschal wird dem Verkäufer ein gewerbliches Handeln unterstellt, auch wenn keine weiteren Anhaltpunke hierfür erkennbar sind. Die Frist zur Reaktion ist meist sehr kurz gehalten.
Unterscheiden muss man jedoch, ob der Käufer tatsächlich gewerblich handelt, d.h. die Ware z.B. bei eBay weiterverkauft (definitiv nicht zu empfehlen - kann sehr teuer werden!!!), oder ob es sich um einen rein privaten Kauf handelt. Es ist daher fraglich, ob die geltend gemachten Ansprüche, insbesondere der geforderte Schadenersatz berechtigt ist.
Vorsicht ist bei der beiliegenden Unterlassungserklärung geboten, welche eine feste Vertragsstrafe von mehreren tausend Euro beinhaltet und als Schuldanerkenntnis angesehen werden könnte. Weiterhin wären Sie bei Abgabe der gefoderten Unterlassungserklärung verpflichtet, den Schadenersatz von 200.- € an die gegnerische Kanzlei zu zahlen.
Wir raten daher die Abmahnung und insbesondere die Unterlassungserklärung anwaltlich überprüfen zu lassen. In jedem Fall sollten Sie nicht selber reagieren, ohne fachkundigen Rat eingeholt zu haben. Ein vollständiges Ignorieren des Schreiben der Rechtsanwälte Preu Bohlig & Partner können wir nicht empfehlen, da eine sehr teure Klage drohen kann.
Montag, 16. September 2013
Abmahnung Sebastian Deubelli wg Urheberrechtsverstoß - Mauritius Images - blickwinkel
Rechtsanwalt Sebastian Deubelli aus Landshut mahnt derzeit im Auftrag der Firma mauritius images GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Hans-Jörg Zwez, Mühlenweg 18, 82481 Mittenwald wegen Verletzung von Urheberrechten an Bildern der mauritius images GmbH ab.
Mauritius Images GmbH, welche nach eigenen Angaben auf eine 90 jährige Firmengeschichte zurückblickt, vertritt laut ihrer Homepage über 700 freie Fotografen und hat einen Bestand von 14 Millionen Bildern.
Nicht ganz so lange ist der Kollege Sebastian Deubelli, der seit 2010 Rechtsanwalt ist, auf dem Markt, kann jedoch auf eine frühere Tätigkeit bei der für (Porno-)Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen bekannten Regensburger Kanzlei U+C (Rechtsanwälte URMANN + COLLEGEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbH) als Mitarbeiter zurück blicken. Mauritius Images mahnt nach meiner Kenntnis schon seit mehreren Jahren Urheberrechtsverletzungen ihrer Rechte ab - u.a. auch früher durch die Kanzlei Waldorf Frommer.
Weiterhin liegen uns auch Abmahnungen der Kanzlei Deubelli im Auftrag der blickwinkel - Inhaber Dr. Torsten Schröer, 58453 Witten wegen Verletzung des Urheberrechts an Bildern vor. Auch Blickwinkel mahnt seit einiger Zeit angebliche Lizenzverstöße und unberechtigte Nutzungen von Bildern ab. Blickwinkel hat nach eigenen Angaben insgesamt auf ca. 250.000 Bildaufnahmen Zugriff und mahnt sowohl selbst entdeckte Urheberrechtsverletzungen ab, als auch durch verschiedene Rechtsanwälte.
In den Abmahnschreiben der Kanzlei Deubelli wird Internetseitenbetreibern vorgeworfen, ohne Einwilligung urheberrechtlich geschützte Bilder öffentlich zugänglich gemacht zu haben, d.h. unberechtigt auf der Homepage veröffentlicht zu haben. Gefordert wird ein Schadenersatz für die Nutzung der Bilder nach MFM-Tabelle (Bildhonorare - Übersicht der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing). Es wird jedoch nicht weiter erläutert, wie sich der geforderte Betrag zusammen setzen soll - zudem die eigenen Lizenzen der mauritius images GmbH für die Verwendung der Bilder u.U. unterhalb dieser Empfehlungen liegen. Weiterhin macht RA Deubelli für die Abmahnung Anwaltskosten aus einem Gegenstandswert zwischen 6.000 bis 10.000.- € (745,40 €) geltend. Mit Zahlung einer Pauschale (welche niedriger als die Summe der Schadensersatzbeträge ist, den wir dennoch in den uns vorliegendem Fall für zu Hoch erachten) und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wäre der Fall endgültig erledigt.
In letzter Zeit häufen sich die Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen von Texten und Bildern. Es sei klargestellt, dass eine Urheberrechtsverletzungen kein Kavalierdelikt sind - insbesondere, wenn Künstler von Ihren Bildern oder Grafiken leben müssen. Richtig ist weiterhin, dass jedes Bild urheberrechtlich geschützt ist und nicht ohne Lizenz/Einwilligung weiter verbreitet werden darf, d.h. einfach aus z.B. Google übernommen und auf der eigenen Webseite eingefügt werden darf. Hierbei spielt es auch keine Rolle, ob bekannt ist, wer Urheber des Bildes ist oder ob ein Urheberrechtsvermerk am Bild angebracht ist - kein Bild darf ohne Einwilligung des Urhebers einfach so veröffentlicht werden - siehe hierzu auch im Urhebergesetz § 2, § 72; sowie §§ 15 ff UrhG. (Sollten sich auf dem Bild auch noch fremde Dritte Personen befinden ist zusätzlich auch das Recht am eigenen Bild zu beachten!)
Wie auch bei anderen Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung empfehlen wir das Abmahnschreiben des RA Sebastian Deubelli dringend erst zu nehmen und unbedingt (aber nicht hektisch und unüberlegt) zu reagieren. Wir erhalten diesbezüglich immer wieder die Frage ob es sich bei den Abmahnungen um eine Abzocke oder Betrug handelt - es sei nochmals klargestellt, dass es sich bei den Schreiben der Kanzlei Deubelli nach unserer Ansicht nicht um einen Betrug handelt. Über die Höhe eines Schadensersatzes kann man durchaus streiten. Wir raten zur anwaltlichen Überprüfung Angelegenheit insbesondere bezüglich der geltend gemachten Schadenersatz/Anwaltskosten und Überprüfung der geforderten Unterlassungserklärung. Oftmals sind Unterlassungserklärung zu weit gehend. Auch die geforderten Schadenersatzansprüche lassen sich in der Regel reduzieren. Ein Ignorieren der Abmahnung kann ein sehr teures Gerichtsverfahren nach sich ziehen, welches auch den geforderten Schadenersatz deutlich übersteigen kann.
Wir helfen seit Jahren bundesweit zwischenzeitlich in weit über 1.500 Fällen von Urheberrechtsverletzungen schnell und unkompliziert. Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie vollständig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.
Wichtig! Fragen Sie immer vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Kanzleien. Insbesondere sollten Sie auch nicht voreilig einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen - lassen Sie sich in ihrer Aufregung nicht voreilig überreden am Telefon eine Mandatszusage zu erteilen.
Weitere Informationen zum Thema Abmahnung finden Sie auch auf unseren Webseiten e-anwalt.de.
Wichtig!!! Wenn Sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben versichern Sie sich vorher gewissenhaft, dass die beanstandeten Texte, Bilder, Graphiken oder andere urhebrechtlich geschützte Werke nicht mehr von Ihnen weiter verbreitet und veröffentlicht werden. Es würde ansonsten ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung vorliegen, welcher ganz erhebliche Schadenersatzansprüche nach sich ziehen kann!
zu ähnlichen Artikeln - Abmahnung wegen Urheberrechten an Bildern siehe auch:
Mauritius Images GmbH, welche nach eigenen Angaben auf eine 90 jährige Firmengeschichte zurückblickt, vertritt laut ihrer Homepage über 700 freie Fotografen und hat einen Bestand von 14 Millionen Bildern.
Nicht ganz so lange ist der Kollege Sebastian Deubelli, der seit 2010 Rechtsanwalt ist, auf dem Markt, kann jedoch auf eine frühere Tätigkeit bei der für (Porno-)Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen bekannten Regensburger Kanzlei U+C (Rechtsanwälte URMANN + COLLEGEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbH) als Mitarbeiter zurück blicken. Mauritius Images mahnt nach meiner Kenntnis schon seit mehreren Jahren Urheberrechtsverletzungen ihrer Rechte ab - u.a. auch früher durch die Kanzlei Waldorf Frommer.
Weiterhin liegen uns auch Abmahnungen der Kanzlei Deubelli im Auftrag der blickwinkel - Inhaber Dr. Torsten Schröer, 58453 Witten wegen Verletzung des Urheberrechts an Bildern vor. Auch Blickwinkel mahnt seit einiger Zeit angebliche Lizenzverstöße und unberechtigte Nutzungen von Bildern ab. Blickwinkel hat nach eigenen Angaben insgesamt auf ca. 250.000 Bildaufnahmen Zugriff und mahnt sowohl selbst entdeckte Urheberrechtsverletzungen ab, als auch durch verschiedene Rechtsanwälte.
In den Abmahnschreiben der Kanzlei Deubelli wird Internetseitenbetreibern vorgeworfen, ohne Einwilligung urheberrechtlich geschützte Bilder öffentlich zugänglich gemacht zu haben, d.h. unberechtigt auf der Homepage veröffentlicht zu haben. Gefordert wird ein Schadenersatz für die Nutzung der Bilder nach MFM-Tabelle (Bildhonorare - Übersicht der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing). Es wird jedoch nicht weiter erläutert, wie sich der geforderte Betrag zusammen setzen soll - zudem die eigenen Lizenzen der mauritius images GmbH für die Verwendung der Bilder u.U. unterhalb dieser Empfehlungen liegen. Weiterhin macht RA Deubelli für die Abmahnung Anwaltskosten aus einem Gegenstandswert zwischen 6.000 bis 10.000.- € (745,40 €) geltend. Mit Zahlung einer Pauschale (welche niedriger als die Summe der Schadensersatzbeträge ist, den wir dennoch in den uns vorliegendem Fall für zu Hoch erachten) und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wäre der Fall endgültig erledigt.
In letzter Zeit häufen sich die Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen von Texten und Bildern. Es sei klargestellt, dass eine Urheberrechtsverletzungen kein Kavalierdelikt sind - insbesondere, wenn Künstler von Ihren Bildern oder Grafiken leben müssen. Richtig ist weiterhin, dass jedes Bild urheberrechtlich geschützt ist und nicht ohne Lizenz/Einwilligung weiter verbreitet werden darf, d.h. einfach aus z.B. Google übernommen und auf der eigenen Webseite eingefügt werden darf. Hierbei spielt es auch keine Rolle, ob bekannt ist, wer Urheber des Bildes ist oder ob ein Urheberrechtsvermerk am Bild angebracht ist - kein Bild darf ohne Einwilligung des Urhebers einfach so veröffentlicht werden - siehe hierzu auch im Urhebergesetz § 2, § 72; sowie §§ 15 ff UrhG. (Sollten sich auf dem Bild auch noch fremde Dritte Personen befinden ist zusätzlich auch das Recht am eigenen Bild zu beachten!)
Wie auch bei anderen Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung empfehlen wir das Abmahnschreiben des RA Sebastian Deubelli dringend erst zu nehmen und unbedingt (aber nicht hektisch und unüberlegt) zu reagieren. Wir erhalten diesbezüglich immer wieder die Frage ob es sich bei den Abmahnungen um eine Abzocke oder Betrug handelt - es sei nochmals klargestellt, dass es sich bei den Schreiben der Kanzlei Deubelli nach unserer Ansicht nicht um einen Betrug handelt. Über die Höhe eines Schadensersatzes kann man durchaus streiten. Wir raten zur anwaltlichen Überprüfung Angelegenheit insbesondere bezüglich der geltend gemachten Schadenersatz/Anwaltskosten und Überprüfung der geforderten Unterlassungserklärung. Oftmals sind Unterlassungserklärung zu weit gehend. Auch die geforderten Schadenersatzansprüche lassen sich in der Regel reduzieren. Ein Ignorieren der Abmahnung kann ein sehr teures Gerichtsverfahren nach sich ziehen, welches auch den geforderten Schadenersatz deutlich übersteigen kann.
Wir helfen seit Jahren bundesweit zwischenzeitlich in weit über 1.500 Fällen von Urheberrechtsverletzungen schnell und unkompliziert. Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie vollständig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.
Wichtig! Fragen Sie immer vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Kanzleien. Insbesondere sollten Sie auch nicht voreilig einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen - lassen Sie sich in ihrer Aufregung nicht voreilig überreden am Telefon eine Mandatszusage zu erteilen.
Weitere Informationen zum Thema Abmahnung finden Sie auch auf unseren Webseiten e-anwalt.de.
Wichtig!!! Wenn Sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben versichern Sie sich vorher gewissenhaft, dass die beanstandeten Texte, Bilder, Graphiken oder andere urhebrechtlich geschützte Werke nicht mehr von Ihnen weiter verbreitet und veröffentlicht werden. Es würde ansonsten ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung vorliegen, welcher ganz erhebliche Schadenersatzansprüche nach sich ziehen kann!
zu ähnlichen Artikeln - Abmahnung wegen Urheberrechten an Bildern siehe auch:
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