Das Amtsgericht Regensburg hat mit Urteil vom 10.12.2015 - AZ 3 C 817/15 im Fall eines Schadenersatzes wegen Verwendung von 3 Lichtbildern im Rahmen einer privaten eBay Aktion entschieden, dass es eine Entschädigung in Höhe von 92.- € pro Bild auch unter Berücksichtigung eines Verletzerzuschlags für ausreichend erachtet.
Das Urteil ist zwischenzeitlich rechtskräftig, da die hiergegen eingelegte Berufung zum LG Nürnberg nach eindeutigen Hinweisen des LG Nürnberg im Termin von der Gegenseite zurück genommen wurde.
Zum Sachverhalt:
Unser Mandant wurde 2014 wegen der Verwendung von 3 Produktfotos auf einer privaten eBay Aktion (keine eigenen Bewertungen als Verkäufer vorhanden) von den Rechtsanwälten Schlömer & Sperl aus Hamburg im Auftrag ihrer Mandantin kostenpflichtig abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung eines Schadenersatzes von 300.- € pro Bild (insgesamt 900.- €) sowie Anwaltskosten aus einen Gegenstandswert von 1.900.- € aufgefordert.
Es wurde eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben, sowie ein Schadenersatz inkl. Anwaltskosten von 450.- € bezahlt.
Dies war der Urheberin der Bilder jedoch zu wenig, worauf Mahnbescheid beantragt wurde.
Nach Widerspruch wurde die Angelegenheit streitig vor dem AG Regensburg verhandelt.
Die Klage wurde abgewiesen, da das Gericht die Zahlung von 450.- € für ausreichend erachtet hat. Hiergegen hat die Urheberin durch ihre Anwälte Berufung vor dem Landgericht Nürnberg eingelegt.
Im Termin zur mündlichen Berufungsverhandlung hat das Gericht jedoch klar zu erkennen gegeben, dass es das Urteil des Amtsgerichts Regensburg für richtig halten würde und den bezahlten Betrag für ausreichend halten würde. Nach entsprechenden Hinweisen hat die Gegenseite dann die Berufung zurück genommen, so dass das Urteil seit 04.05.2016 rechtskräftig ist.
Es ist jedoch anzumerken, dass die Meinung des AG Regensburg und LG Nürnberg zur Schadensersatzhöhe durchaus in anderen OLG Bezirken anders (eventuell höherer Schadenersatz) gesehen werden kann. Auch ist genau zu prüfen, ob es sich um einen reinen privatverkauf handelt und wie die Bilder gefertigt und verwendet worden sind. Jeder Fall ist daher genau zu prüfen.
Siehe hierzu auch unserern Artikel "Abmahnung wegen Verwendung fremder Bilder auf eBay".
Das Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 10.12.2015 - AZ 3 C 817/15 können Sie hier abrufen.
Montag, 9. Mai 2016
Mittwoch, 6. April 2016
Vorsicht vor gefäschten Mahnungen Telekom - Rechtsanwalt Fabian Seidel
Wir haben bereits mehrfach vor gefälschten Mahnungen per e-Mail (z.B. angebliche Telekom e-Mails) gewarnt.
Aktuell sind erneut Mahnungen, welche angeblich von der Deutschen Telekom versandt werden und in denen offene Rechnungen angemahnt werden im Umlauf. Unterzeichnet sind diese mit "Rechtsanwalt Fabian Seidel" (Rechtsanwalt DirectPay GmbH).
Diese e-Mail stammen nicht von meinem Kollegen und Kooperationspartner Herrn Rechtsanwalt Fabian Seidel aus Regensburg und sind Spam, bzw. enthalten u.U. gefährliche Anhänge.
Es wird dringend angeraten e-Mails genau zu überprüfen und insbesondere Anhänge nicht ungeprüft zu öffnen. Diese können Viren oder Trojaner enthalten.
Aktuell befällt der sog. Locky Virus tausende von Computern. Der Virus verschlüsselt die gesamte Festplatte, so dass diese erst gegen Zahlung eines "Lösegelds" wieder entschlüsselt werden kann. Locky wird als e-Mail-Anhang verschickt - gerne als getarnte Rechnung, Mahnung oder Paketinformation – zuletzt sogar in einer Mail mit dem Betreff "Offizielle Warnung vor Computervirus Locky" im Namen des Bundeskriminalamtes.
Wer den E-Mail-Anhang (z.B. Rechnung.pdf) anklickt aktiviert ein Programm, das den Virus ausführt. Öffnen Sie daher niemals ungeprüft unbekannte Dateianhänge. Wer den e-Mail-Anhang anklickt, öffnet und aktiviert in Wirklichkeit ein Programm, das den Virus ausführt.
Klicken Sie niemals auf Links in e-Mails, welche Sie unaufgefordert bekommen (beliebt PayPal e-Mails oder e-Mail von Banken bezüglich Aktualisierung ihres Onlinekontos). In der Regel können Sie erkennen, auf welche Seite der Link verweist, wenn Sie mit der Maus über den Link fahren (nicht anklicken!). Hier erkennt man meist, dass der Link nicht auf den Anbieter selbst sondern auf eine andere Seite, welche nur ähnlich klingt verweist. Wenn Sie diese Seiten aufrufen, können Sie sich mit Schadsoftware infizieren!
Achten Sie auf Schreibfehler und andere Merkwürdigkeiten in der e-Mail. So ist in den gefälschten Telekom e-Mails des angeblichen Kollegen Seidel keine korrekte Anrede bei Namen vorhanden (Sehr geehrte(r) XXX) und der Text enthält Schreibfehler (Um weitete Mahnkosten...; detaillierte Forderungsausstellung).
Löschen Sie derartige Spam-Mails und machen Sie keine Anhänge auf!
Schreiben von Anwälten, die Sie nicht kennen und mit denen Sie nicht in Kontakt stehen kommen in der Regel nicht (oder wenn dann nur vorab zur schnelleren Übermittlung) per e-Mail sondern in aller Regel per Post. Gleiches gilt für wichtige Post von Banken oder Behörden.
siehe auch unser Beitrag: Vorsicht vor gefäschten Telekom e-Mails
Vorsicht vor gefälschten Abmahnungen per e-Mail - RA Dr. Rübenach, CGM, u.a.
Aktuell sind erneut Mahnungen, welche angeblich von der Deutschen Telekom versandt werden und in denen offene Rechnungen angemahnt werden im Umlauf. Unterzeichnet sind diese mit "Rechtsanwalt Fabian Seidel" (Rechtsanwalt DirectPay GmbH).
Diese e-Mail stammen nicht von meinem Kollegen und Kooperationspartner Herrn Rechtsanwalt Fabian Seidel aus Regensburg und sind Spam, bzw. enthalten u.U. gefährliche Anhänge.
Es wird dringend angeraten e-Mails genau zu überprüfen und insbesondere Anhänge nicht ungeprüft zu öffnen. Diese können Viren oder Trojaner enthalten.
Aktuell befällt der sog. Locky Virus tausende von Computern. Der Virus verschlüsselt die gesamte Festplatte, so dass diese erst gegen Zahlung eines "Lösegelds" wieder entschlüsselt werden kann. Locky wird als e-Mail-Anhang verschickt - gerne als getarnte Rechnung, Mahnung oder Paketinformation – zuletzt sogar in einer Mail mit dem Betreff "Offizielle Warnung vor Computervirus Locky" im Namen des Bundeskriminalamtes.
Wer den E-Mail-Anhang (z.B. Rechnung.pdf) anklickt aktiviert ein Programm, das den Virus ausführt. Öffnen Sie daher niemals ungeprüft unbekannte Dateianhänge. Wer den e-Mail-Anhang anklickt, öffnet und aktiviert in Wirklichkeit ein Programm, das den Virus ausführt.
Klicken Sie niemals auf Links in e-Mails, welche Sie unaufgefordert bekommen (beliebt PayPal e-Mails oder e-Mail von Banken bezüglich Aktualisierung ihres Onlinekontos). In der Regel können Sie erkennen, auf welche Seite der Link verweist, wenn Sie mit der Maus über den Link fahren (nicht anklicken!). Hier erkennt man meist, dass der Link nicht auf den Anbieter selbst sondern auf eine andere Seite, welche nur ähnlich klingt verweist. Wenn Sie diese Seiten aufrufen, können Sie sich mit Schadsoftware infizieren!
Achten Sie auf Schreibfehler und andere Merkwürdigkeiten in der e-Mail. So ist in den gefälschten Telekom e-Mails des angeblichen Kollegen Seidel keine korrekte Anrede bei Namen vorhanden (Sehr geehrte(r) XXX) und der Text enthält Schreibfehler (Um weitete Mahnkosten...; detaillierte Forderungsausstellung).
Löschen Sie derartige Spam-Mails und machen Sie keine Anhänge auf!
Schreiben von Anwälten, die Sie nicht kennen und mit denen Sie nicht in Kontakt stehen kommen in der Regel nicht (oder wenn dann nur vorab zur schnelleren Übermittlung) per e-Mail sondern in aller Regel per Post. Gleiches gilt für wichtige Post von Banken oder Behörden.
siehe auch unser Beitrag: Vorsicht vor gefäschten Telekom e-Mails
Vorsicht vor gefälschten Abmahnungen per e-Mail - RA Dr. Rübenach, CGM, u.a.
Mittwoch, 30. März 2016
Zahlungsaufforderung TMA Management - Fachverband der Lotterie und Glückspielanbieter Deutschland
Eine angebliche Firma TMA Management (laut Briefkopf Parkstraße 24, 80339 München) versucht seit einiger Zeit angeblich offene Beitragsforderungen für Glückspiele beizutreiben.
Laut dem Schreiben hätten alle im "Fachverband der Lotterie und Glücksspielanbieter Deutschland" vertretenen Mitglieder in Verzug befindliche Beitragszahlungen an TMA Management abgetreten.
Das Schreiben erinnert stark an die Inkassoschreiben der "Kanzlei Petersen und Partner" bzw. "Kanzlei Justorat" - siehe auch unser Beitrag unter http://fachanwalt-it.blogspot.de/2015/07/inkassoforderung-kanzlei-petersen.html.
Auch das Schreiben der TMA Management ist sehr dubios und es fallen schon auf den ersten Blick Ungereimtheiten auf. So ist die Inkassofirma offensichtlich nicht in der Lage ihren Firmennamen im Zahlschein richtig anzugeben - dort soll Empfänger eine TMA Manadgment sein. Das Geld soll auf ein Konto in Bulgarien überwiesen werden (IBAN BG..). Auch mit der Rechtschreibung im Mahnschreiben hapert es deutlich.
Ruf man die im Schreiben angegebene Telefonnummer an (089-45818921), so geht niemand ans Telefon - jedoch meldet sich nach einiger Zeit ein Anrufbeantworter mit englischer Ansage, der um eine Nachricht auf Band bittet.
Zudem fehlt jeglich ordentliche Firmierung und Pflichtangaben zur "Firma" TMA Management. Weiter fällt auf, dass als e-Mail Adresse lediglich eine gmail Adresse (tmsollutiongroup@gmail.com) angegeben ist, was für ein international agierendes Inkassounternehmen doch sehr merkwürdig ist. Haben die keine eigene Homepage? oder eigene Mailserver?
Nun dies scheint wohl auch damit zusammen zu hängen, dass es nach unseren Recherchen auch keinen Fachverband der Lotterie und Glückspielanbieter Deutschland gibt, somit auch keinen, der die "Inkassodienstleistungen" beauftragt hat. Da verwunderte es auch nicht, dass meine Mandantin auch zu keinem Zeitpunkt einen Lotterievertrag abgeschlossen hat.
Gibt man die "vertreten" Firmen EuroWinAG, EuroJackpott49, EuroMillionen49 oder EuroWin24 bei Google ein, so kommen als erstes Warnhinweise auch von Verbraucherzentralen zu diesen Betreibern.
Nach unserer Ansicht handelt es sich bei dem Schreiben um einen Betrug, der immer wieder schon seit Jahren - teils unter anderen Namen wie "Kanzlei Justorat" betrieben wird.
Über eine Registrierung als zugelassene Rechtsdienstleistungsfirma brauchen wir wohl nicht weiter spekulieren - diese ist nicht gegeben.
In dem uns vorliegenden Fall wird eine Forderung von 748,50 € zuzügl 22.- € Mahnkosten und 29,11 € Inkassokosten geltend gemacht. Mit Zahlung von 319,00 € wäre die Angelegenheit erledigt - ein passender Überweisungsschein liegt dem Schreiben gleich bei.
Wer zahlt wird sein Geld vermutlich nie wieder sehen - die Zahlungen sollen nämlich auf ein Konto der FIRST INVESTMENT BANK AD in SOFIA, Bulgaria (FINVBGSF) gehen.
Generell sollte man Zahlungsaufforderungen nicht ungeprüft in den Papierkorb legen. Forderungen durch eingetragene Inkasso-Unternehmen sollte man ernst nehmen und nicht ignorieren, da andernfalls eine Klage drohen kann. Vorliegend gehen wir jedoch von einer Abzocke und Betrug aus und raten daher keiner Zahlung an TMA Management zu leisten. Rufen Sie auch nicht bei der im Inkassoschreiben angegebenen Telefonnummer an (vermutlich meldet sich auch niemand, wie bei unseren Testanrufen). Ignorieren Sie das Schreiben oder schalten Sie einen Anwalt ein, der die Angelegenheit überprüft und Ihnen weitere mögliche lästige Drohbriefe vom Hals hält.
siehe auch unser Beitrag unter Inkassoforderung "Kanzlei" Petersen & Parter - Eurolotto International Ltd
Laut dem Schreiben hätten alle im "Fachverband der Lotterie und Glücksspielanbieter Deutschland" vertretenen Mitglieder in Verzug befindliche Beitragszahlungen an TMA Management abgetreten.
Das Schreiben erinnert stark an die Inkassoschreiben der "Kanzlei Petersen und Partner" bzw. "Kanzlei Justorat" - siehe auch unser Beitrag unter http://fachanwalt-it.blogspot.de/2015/07/inkassoforderung-kanzlei-petersen.html.
Auch das Schreiben der TMA Management ist sehr dubios und es fallen schon auf den ersten Blick Ungereimtheiten auf. So ist die Inkassofirma offensichtlich nicht in der Lage ihren Firmennamen im Zahlschein richtig anzugeben - dort soll Empfänger eine TMA Manadgment sein. Das Geld soll auf ein Konto in Bulgarien überwiesen werden (IBAN BG..). Auch mit der Rechtschreibung im Mahnschreiben hapert es deutlich.
Ruf man die im Schreiben angegebene Telefonnummer an (089-45818921), so geht niemand ans Telefon - jedoch meldet sich nach einiger Zeit ein Anrufbeantworter mit englischer Ansage, der um eine Nachricht auf Band bittet.
Zudem fehlt jeglich ordentliche Firmierung und Pflichtangaben zur "Firma" TMA Management. Weiter fällt auf, dass als e-Mail Adresse lediglich eine gmail Adresse (tmsollutiongroup@gmail.com) angegeben ist, was für ein international agierendes Inkassounternehmen doch sehr merkwürdig ist. Haben die keine eigene Homepage? oder eigene Mailserver?
Nun dies scheint wohl auch damit zusammen zu hängen, dass es nach unseren Recherchen auch keinen Fachverband der Lotterie und Glückspielanbieter Deutschland gibt, somit auch keinen, der die "Inkassodienstleistungen" beauftragt hat. Da verwunderte es auch nicht, dass meine Mandantin auch zu keinem Zeitpunkt einen Lotterievertrag abgeschlossen hat.
Gibt man die "vertreten" Firmen EuroWinAG, EuroJackpott49, EuroMillionen49 oder EuroWin24 bei Google ein, so kommen als erstes Warnhinweise auch von Verbraucherzentralen zu diesen Betreibern.
Nach unserer Ansicht handelt es sich bei dem Schreiben um einen Betrug, der immer wieder schon seit Jahren - teils unter anderen Namen wie "Kanzlei Justorat" betrieben wird.
Über eine Registrierung als zugelassene Rechtsdienstleistungsfirma brauchen wir wohl nicht weiter spekulieren - diese ist nicht gegeben.
In dem uns vorliegenden Fall wird eine Forderung von 748,50 € zuzügl 22.- € Mahnkosten und 29,11 € Inkassokosten geltend gemacht. Mit Zahlung von 319,00 € wäre die Angelegenheit erledigt - ein passender Überweisungsschein liegt dem Schreiben gleich bei.
Wer zahlt wird sein Geld vermutlich nie wieder sehen - die Zahlungen sollen nämlich auf ein Konto der FIRST INVESTMENT BANK AD in SOFIA, Bulgaria (FINVBGSF) gehen.
Generell sollte man Zahlungsaufforderungen nicht ungeprüft in den Papierkorb legen. Forderungen durch eingetragene Inkasso-Unternehmen sollte man ernst nehmen und nicht ignorieren, da andernfalls eine Klage drohen kann. Vorliegend gehen wir jedoch von einer Abzocke und Betrug aus und raten daher keiner Zahlung an TMA Management zu leisten. Rufen Sie auch nicht bei der im Inkassoschreiben angegebenen Telefonnummer an (vermutlich meldet sich auch niemand, wie bei unseren Testanrufen). Ignorieren Sie das Schreiben oder schalten Sie einen Anwalt ein, der die Angelegenheit überprüft und Ihnen weitere mögliche lästige Drohbriefe vom Hals hält.
siehe auch unser Beitrag unter Inkassoforderung "Kanzlei" Petersen & Parter - Eurolotto International Ltd
Mittwoch, 2. März 2016
Cybermobbing und negative Bewertungen im Internet
Neuer Artikel zum Thema:
Cybermobbing und negative Bewertungen im Internet - wie reagiere ich richtig und welche Möglichkeiten gibt es, gegen schlechte Bewertungen vorzugehen?
in Das Deutsche Tierärzteblatt der Bundestierärztekammer Berlin - Ausgabe 03/16
Welcher Arzt oder Tierarzt ist der richtige für mich? Immer mehr Menschen ziehen das Internet zu Rate und machen ihre Entscheidung, einen bestimmten Arzt oder Tierarzt aufzusuchen, von dem Eindruck abhängig, den sie auf Internetportalen gewinnen. Doch niemand überprüft die Richtigkeit der Bewertungen und so können sie ungerechtfertigt auch zum Nachteil der Bewerteten führen. Welche Möglichkeiten es gibt, auf Bewertungen zu reagieren oder sogar dagegen vorzugehen, wird in diesem Artikel kurz erläutert.
Siehe hierzu auch unser aktualisierten Beitrag im Web aufgrund des Urteils des BGH vom 01.03.2016 zu Pflichten des Betreibers eines Arztbewertungsportals.
Ob und wie ein Bewertungsportal nachweisen muss, dass z.B. der Patient tatsächlich beim bewerteten Arzt war und seine Benotung deswegen hingenommen werden muss, hat der BGH mit Urteil vom 01.03.2016 - VI ZR 34/15 näher konkretisiert.
Ein Portalbetreiber haftet für die vom Nutzer ihres Portals abgegebene Bewertung nur dann, wenn er zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat. Deren Umfang richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei dem Gewicht der beanstandeten Rechtsverletzung, den Erkenntnismöglichkeiten des Providers sowie der Funktion des vom Provider betriebenen Dienstes zu. Hierbei darf einem Diensteanbieter keine Prüfungspflicht auferlegt werden, die sein Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährdet oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschwert. Im vom BGH verhandelten Fall hat dieser für den Portalbetreiber die Pflicht gesehen, dass der Bewertungsportalbetreiber die Beanstandung des betroffenen Arztes dem Bewertenden zu übersenden hat und ihn dazu anhalten muss, den angeblichen Behandlungskontakt möglichst genau zu beschreiben. Darüber hinaus muss der Portalbetreiber in diesem Fall den Bewertenden auffordern, ihm den Behandlungskontakt belegende Unterlagen, wie etwa Bonushefte, Rezepte oder sonstige Indizien, möglichst umfassend vorzulegen. Diejenigen Informationen und Unterlagen, zu deren Weiterleitung der Portalbetreiber ohne Verstoß gegen § 12 Abs. 1 TMG in der Lage gewesen ist, muss dieser an den Betroffenen der Bewertung weiterleiten (BGH Urteil des VI. Zivilsenats vom 1.3.2016 - VI ZR 34/15).
Cybermobbing und negative Bewertungen im Internet - wie reagiere ich richtig und welche Möglichkeiten gibt es, gegen schlechte Bewertungen vorzugehen?
in Das Deutsche Tierärzteblatt der Bundestierärztekammer Berlin - Ausgabe 03/16
Welcher Arzt oder Tierarzt ist der richtige für mich? Immer mehr Menschen ziehen das Internet zu Rate und machen ihre Entscheidung, einen bestimmten Arzt oder Tierarzt aufzusuchen, von dem Eindruck abhängig, den sie auf Internetportalen gewinnen. Doch niemand überprüft die Richtigkeit der Bewertungen und so können sie ungerechtfertigt auch zum Nachteil der Bewerteten führen. Welche Möglichkeiten es gibt, auf Bewertungen zu reagieren oder sogar dagegen vorzugehen, wird in diesem Artikel kurz erläutert.
Siehe hierzu auch unser aktualisierten Beitrag im Web aufgrund des Urteils des BGH vom 01.03.2016 zu Pflichten des Betreibers eines Arztbewertungsportals.
Ob und wie ein Bewertungsportal nachweisen muss, dass z.B. der Patient tatsächlich beim bewerteten Arzt war und seine Benotung deswegen hingenommen werden muss, hat der BGH mit Urteil vom 01.03.2016 - VI ZR 34/15 näher konkretisiert.
Ein Portalbetreiber haftet für die vom Nutzer ihres Portals abgegebene Bewertung nur dann, wenn er zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat. Deren Umfang richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei dem Gewicht der beanstandeten Rechtsverletzung, den Erkenntnismöglichkeiten des Providers sowie der Funktion des vom Provider betriebenen Dienstes zu. Hierbei darf einem Diensteanbieter keine Prüfungspflicht auferlegt werden, die sein Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährdet oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschwert. Im vom BGH verhandelten Fall hat dieser für den Portalbetreiber die Pflicht gesehen, dass der Bewertungsportalbetreiber die Beanstandung des betroffenen Arztes dem Bewertenden zu übersenden hat und ihn dazu anhalten muss, den angeblichen Behandlungskontakt möglichst genau zu beschreiben. Darüber hinaus muss der Portalbetreiber in diesem Fall den Bewertenden auffordern, ihm den Behandlungskontakt belegende Unterlagen, wie etwa Bonushefte, Rezepte oder sonstige Indizien, möglichst umfassend vorzulegen. Diejenigen Informationen und Unterlagen, zu deren Weiterleitung der Portalbetreiber ohne Verstoß gegen § 12 Abs. 1 TMG in der Lage gewesen ist, muss dieser an den Betroffenen der Bewertung weiterleiten (BGH Urteil des VI. Zivilsenats vom 1.3.2016 - VI ZR 34/15).
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