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Dienstag, 23. Dezember 2014

Klage wegen Urheberrechtsverletzung - Filesharing

Kurz vor Jahreswechsel kommt leider oftmals unangenehme Post vom Gericht in Fällen, die man schon längst vergessen hatte. So erreichen uns gerade zum Jahresende viele Anfragen von Abgemahnten zu Mahnbescheiden (z.B. vom Amtsgericht Coburg) wegen Urheberrrechtsverletzungen bei Tauschbörsen. Die Abmahnungen liegen oft Jahre zurück. Warum bis zum Ende der Verjährungsfrist gewartet wird um die Schadenersatzansprüche gerichtlich geltend zu machen, nachdem über Jahre keine, oder nur geringe Aktivitäten der abmahnenden Kanzleien erfolgt sind bleibt ein Rätsel.

Ein Mahnbescheid vor Jahreswechsel hemmt die Verjährung, d.h. die Forderung ist bei einem Mahnbescheid, welcher bis zum 31. Dezember bei Gericht eingeht noch nicht verjährt.
Nach unserer Ansicht (und wohl auch der der meisten Gerichte) verjähren Schadenersatzansprüche und Anwaltskosten aus Filesharingabmahnungen zum Ende des 3. Jahren nach Kenntnis des Anschlussinhabers, d.h. Ende des Jahres + 3 Jahre.

Wird dem Mahnbescheid nicht widersprochen, so kann der Antragssteller einen Vollstreckungsbescheid beantragen und die (nach unserer Ansicht oftmals überhöhte) Forderung über einen Gerichtsvollzieher beitreiben lassen.

Derzeit liegen uns auch mehrer Klagen (z.B. vor dem Amtsgericht Nürnberg) aus Mahnverfahren vom letzten Jahr vor. So klagt z.B. die Firma Focus Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH aus Ettingen über die Rechtsanwaltskanzlei CSR - Christoph Schmietenknop, Ettlingen (gleiche Adresse) Ansprüche aus angeblichen Urheberrechtsverletzungen wegen Filesharing aus den Jahren 2010 ein.

Bei den Klagen muss genau geprüft werden, ob die Forderungen nicht eventuell schon verjährt sind. Außerden werden in den uns vorliegenden Fällen meist noch sehr hohe Anwaltkosten und Schadenersatzansprüche (vor allem bei Pornofilmen) gefordert, die nach neuerer Rechtsprechung und Änderung des Urhebergesetzes nicht mehr von den Gerichten angenommen werden.

Wir raten daher zur anwaltlichen Überprüfung der Angelegenheit insbesondere bezüglich der geltend gemachten Schadenersatz/Anwaltskosten und Fragen der Verjährung.

Wir helfen seit Jahren bundesweit zwischenzeitlich in ca. 2.000 Fällen von Urheberrechtsverletzungen schnell und unkompliziert. Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie vollständig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.

Die Kosten bei gerichtlichen Verfahren sind im Rechtsanwaltsvergütungsverzeichnis (RVG) geregelt und daher in der Regel bei allen Anwälten gleich hoch. Daher macht es Sinn sich an einen Anwalt zu wenden, der sich ausdrücklich mit dieser Spezialmaterie beschäftigt.

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